Luftrecht contra Natur- und Umweltschutzrecht

Chris W.

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Hallo Martin,
ich bin allerdings anderer Auffassung als der Kollege Chris.

§ 21h Abs. 6 LuftVO kann nach meiner Rechtsauffassung nicht die verfassungsrechtliche Zuständigkeit für den Luftverkehr zu Gunsten der Naturschutzbehörden verändern. Das o.g. Urteil hat klargestellt, dass die Zuständigkeit für Regelungen im Bereich des Luftverkehrs ausschließlich (!!!) beim Bund liegen; nur der Bund ist berechtigt, Einschränkungen des Luftverkehrs auch für Flugmodelle zu regeln.

Andernfalls würde über § 21h Abs. 6 LuftVO Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG verändert; Änderungen des Grundgesetzes sind aber durch eine Verordnung (!!!) nicht möglichd.

VG
Walter

Hallo,

Es dürfte § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO gemeint sein.

Ob der Kollege Walter und ich insoweit unterschidliche Auffassungen in verfassungsrechtlicher Hinsicht haben, wage ich sehr schwer zu bezweifeln.

Das ändert aber erst einmal nichts am unmittelbaren Wortlaut von Nr. 6 bzw. wie dieser zu lesen und zu verstehen sein soll. Und da steht nichts von Landschaftsschutzgebieten.

Ob der übrige Zustimmungsvorbehalt in Nr. 6 verfassungsgemäß ist oder nicht, ist eine spannende Frage. Allerdings ist es aber auch schon spannend, dass der Verordnungsgeber das seinerzeitige Betätigungsverbot (in der alten) LuftVO durch ein Zustimmungserfordernis ersetzt hat, und damit in den Gebieten der Nr. 6 keine grds. Missbilligung des Modellflugs (und des übrigen UAV-Betriebs) mehr ausgesprochen hat. Das hat einige Folgen, die genützt werden können. Damit könnte ggf. "schneller" Erfolg erzielt werden als mit Verfassungsargumenten. Aber paralleles Vorgehen ist bestimmt auch sehr gut und geht das alles m.E. in die richtige Richtung für uns... 👍

VG Chris
 
Hallo,

Es dürfte § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO gemeint sein.
Natürlich hast du recht.
Deine Praxisorientierte Meinung
Im Falle das ein Zustimmung erforderlich ist, wird jedes betroffene Gelände einer Einzelfallbetrachtung unterzogen.
Sollte jedoch festgestellt werden das der Zustimmungsvorbehalt Verfassungswiderig ist, wurden alle Betroffenen entlastet.

Dagegen steht der von mir vermutete politische Wille, Natuschutzflächen besonders zu schützen.
Im Zuge dessen würde der Gestzgeber versuchen den Schutz der Natur auf andere Weise und auf Grundlage der Verfassung neu zu regeln.
In wie weit dann daraus eine bessere Situation entsteht kann nur die Glaskugel erkennen.
Gruß
Martin
 

haki

User
Hallo Chris
Ist es aber nicht noch immer ein generelles Verbot für Naturschutzgebiete in der LuftVO mit formulierten Ausnahmen in 6.?
Das wird ja erstmal ohne direkten Einfluss der Naturschutzbehörden festgelegt worden sein vglbar mit Verbot dem Überfliegen von Wohngrundstücken.

Gruss8
 

Chris W.

User
Hallo Haki,

nein, ein Verbot ist in § 21h LuftVO n.F. eben gerade im Vergleich zu § 21b LuftVO a.F. nicht mehr ausgesprochen oder irgendwie noch enthalten.

Das war auch vom Verordnungsgeber sehr bewusst so abgeändert worden, weil man eben den gesamten UAV-Betrieb in Dt. offen genüber stehen und fördern will. Das gilt auch für den Modellflug. Der Verordnungsgeber wollte damit ausdrücken, dass UAV-Betrieb in allen geographischen Gebieten des § 21h LuftVO n.F. eine grundsätzlich erlaubte und gewünschte Betätigung ist. Diese Betätigung soll aber mit den Stellen abgestimmt werden, die in den definierten geographischen Gebieten besondere Interessen haben. Dafür steht der Zustimmungsvorbehalt.

Folge daraus: Wenn es keinen objektiv nachvollziehbaren Grund gibt, hat jeder UAV-Betreiber einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Zustimmungserteilung. M.E. steht die Darlegungs- und Beweislast gegen ihn.

Im früheren Recht gabe es m.E. zwar auch einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahme vom Flugverbot (str.). Doch waren die Anforderungen aufgrund des gesetzgeberisch ausgesprochenen Unwerturteils, das einem Verbot stets immanent ist, höher. Das ist jetzt nicht mehr der Fall und hat sich insoweit die Situation für den Modellflug verbessert.

VG Chris
 
nein, ein Verbot ist in § 21h LuftVO n.F. eben gerade im Vergleich zu § 21b LuftVO a.F. nicht mehr ausgesprochen oder irgendwie noch enthalten.

Hallo Chris,

de facto ist es doch beim Flugverbot nach $21h Absatz (3) 6. a) geblieben, es sei den die zuständige Naturschutzbehörde hat
dem Betrieb im für mich betroffenen Spot ausdrücklich zugestimmt.

Ich kann mir schwer vorstellen, dass eine Naturschutzbehörde ohne weiteres (notwendige Analysen, Untersuchungen...)
einem Flugbetrieb in einem Naturschutzgebiet zustimmt. Als Einzelperson der auf der grünen Wiese fliegt, wohl kaum machbar.

Die EU-Mitgliedsstaaten müssen gemäß der Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) und
der Fauna-Flora-Habitat (FFH) Richtlinie (Richtlinie 92/43/ EWG) gewisse Vorgaben erfüllen. Die Anzahl der Schutzgebiete
wird daher weiter zunehmen. Deutschland als auch andere EU-Mitgliedsstaaten sind da bezüglich den Vorgaben im Rückstand.
Daher wird die Situation für uns m. E. nicht besser werden.

Gruss
Micha
 
Hallo Micha,

Du verkennst, dass nach der Rechtsprechung des BVerwG vom 26.01.2023 in keiner naturschutzrechtlichen Vorschrift, weder in einer Natur- oder Landschaftsschutzsatzung noch in der LuftVO, soweit es um Naturschutzrecht geht, ein Flugverbot oder eine Einschränkung (z.B. Zustimmungsvorbehalt) wirksam ist. Deshalb habe ich bereits mehrfach geäußert, dass § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO dringend einer Änderung bedarf, weil diese Regelungen ebenfalls dem o.g. Urteil des BVerwG widersprechen. Sie sind nicht mehr anwendbar.

VG
Walter
 

haki

User
Hallo Walter,

Wenn ich über z. B. Bahnlinien fliegen möchte muss ich mich auch an die Vorgaben aus der LuftVO halten unabhängig was in den Betriebsvorschriften der Bahnlinie/Betreibers beinhaltet ist?

Gruss Hannes
 
Hallo Hannes,
der Vergleich ist nur augenscheinlich logisch. In § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO geht es darum, dass Naturschutzbehörden für den Betrieb von Luftfahrzeugen "ausdrücklich zugestimmt" haben muss; diese Regelung ist nach dem o.g. Urteil hinfällig.

Ein gleichartiges Urteil zu § 21h Abs. 3 Nr. 5 LuftVO gibt es jedoch nicht.

VG
Walter
 
Nach meiner Auffassung ist zu diesem Thema hier alles beleuchtet und beantwortet worden.

Fazit: Naturschutzbehörden sind zukünftige keine Meinungsmacher im Bereich Modellflug mehr.

Deshalb beende ich jetzt - auch auf Anraten eines guten Freundes - meine Tätigkeit hier.

Ich wünsche allen viel Spaß beim Modellfliegen.

VG
Walter
 
Auch hier beende ich meine Diskussionsbeiträge, weil von meiner Seite aus nicht weiter Sinnvolles beigetragen werden kann.

VG
Walter
 

S_a_S

User
Für mich ging es zusätzlich um die Lesart des Abs 6 besonders mit den Aufzählungen a,b,c.d.

…………...oder, mit Ausnahme von Nationalparks,

Wenn ich das jetzt Richtig verstanden Habe gelten diese Ausnahmen nur in Nationalparks
Martin,
das ist nicht richtig gelesen:

Naturschutzgebiete können unter Einhaltung von a-d von (gewerblichen) UAVs überflogen werden, Nationalparks sind generell "tabu", also genehmigungspflichtig.

nach der Rechtsprechung des BVerwG vom 26.01.2023 in keiner naturschutzrechtlichen Vorschrift, weder in einer Natur- oder Landschaftsschutzsatzung noch in der LuftVO, soweit es um Naturschutzrecht geht, ein Flugverbot oder eine Einschränkung (z.B. Zustimmungsvorbehalt) wirksam ist. Deshalb habe ich bereits mehrfach geäußert, dass § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO dringend einer Änderung bedarf, weil diese Regelungen ebenfalls dem o.g. Urteil des BVerwG widersprechen. Sie sind nicht mehr anwendbar.
Walter,
hier liegt Deinerseits eine Fehlinterpretation des Urteils zu Grunde.
Eine Naturschutzbehörde kann nicht per Satzung ein Überflugverbot festlegen. Soweit ist die Interpretation des BVerwG-Urteils richtig.
Allerdings ist die Festlegung eines Erlaubnisvorbehalts für UAV über Naturschutzgebieten in 21h von der richtigen Behörde bzw. vom Bundestag erfolgt und damit rechtlich bindend. Und deshalb auch keine Änderung der LuftVO erforderlich.

Die Einhaltung des Naturschutzes kann wiederum nicht von der Luftfahrtbehörde festgelegt werden, was sie mit 21h ja auch nicht tut.

Grüße Stefan
 
Märchen oder Wirklichkeit?
Es waren einmal einmal viele kleine Flugländer, die in einem EU-ropa darauf schauten, wie viele Menschen ihre Hobbyflugmodelle betrieben.
Dazu gingen Ihre Vereine oder sie selbst in diesem Flugland
vorher
zu ihren Behörden und beantragten ihre Einzel-Fluggenehmigungen, die sie von dort erhielten und bezahlten.

Dann trafen sich die Chefs dieses Flugländer vor langer Zeit, oh Wunder, und beschlossen einen grossen Teil ihrer (Länder-) Rechte auf nur einen Flugregelnden in EU-ropa zu übertragen, dies ist die (recht neue Fee)
EASA.

Der neue EU-Flugregelnde stimmte sogleich seine neuen Regelungen ab und bekam von jedem Flugland einen Vertreter/Ansprechpartner genannt, die sogenannte National-Qualified-Entity (es ist das bei uns "operative Luftfahrtbundesamt" und nicht mehr der eher strategisch arbeitende Bundesverkehrsminister).

Dann wurden die neuen “Allgemeinen” Flug-Genehmigungen per Zauberei mit EU-Verordnungen Zug um Zug in Kraft gesetzt und die “Nationalen” verloren ihre Gültigkeit, da ja sonst doppelt geregelt/genehmigt.

Wer innerhalb der Vorgaben des neuen Flugregelnden fliegt, braucht in vielen Fällen keine neue einzelne Erlaubnis beantragen, sie ist per EU-Verordnung schon da und gilt im EU-Flugreich.

Natürlich kann jedes kleine Flugland noch einiges an Ergänzendem fordern (z.B. Verbandswunder) oder auch nicht, aber die Flugerlaubnisse für die Modelle, und die im Vereins-/Verbands-Rahmen betriebenen, sind bereits "allgemein" unter Einhaltung bestimmter Regelungen erteilt.


Es hat sich etwas umgekehrt, früher vorherige einzelne Anträge und Erlaubnisse, nun überwiegend eine EU-Fluggenehmigung für den Modellflug in allgemein-grundsätzlich regelnder Art, jedoch ohne vorherigen einzelnen Antrag an eine lokale Behörde.

Ergänzend ist nun eine “persönliche Registrierung und Verbindung” des Steuerers zu einer bundesweit tätigen Behörde notwendig, damit diese weiss, wer und wie, ggfs. besonders berechtigt, in Ausübung dieser Hobbyfliegerei unterwegs sein könnte.
"Einige" haben vereinbart, die Aktivitäten Ihres Flughobby aufzuzeichnen.

Offensichtlich werden in diesem Flugland derzeit Auswirkungen auf andere (ältere) Landschaft- und Naturschutz-Regelungen sichtbar, die eine Verbindung mit dem Hobby der modellflugbegeisterten Menschen haben könnten, und eine darauf besser angepasste Regelung bedürfen.

Die Frage ist, wer dieses Märchen/diese Wirklichkeit jetzt wie weiter schreibt und auch gut zugänglich, kontinuierlich bekanntmacht…
möglichst vorher einvernehmlich abgeklärt und eben nicht "in Abstimmung befindliich" und “dauernd umstritten”.

Gruss Dietmar

P.S. Natürlich ist die ganze Bürokratie nicht weg, sie kann jederzeit durch einzelne fachbezogene Zustimmungen, die angefordert "gutachterlich" und damit teuer fundiert sein müssen, wiederbelebt werden.
 
Weitere Info:

EU-Verordnungen sind Rechtsakte, die bei Inkrafttreten automatisch und in einheitlicher Weise in allen EU-Ländern gelten, ohne dass sie in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Sie sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in allen Mitgliedsländern.
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Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) ist zuständig für die Gewährleistung der Sicherheit
--> und des Umweltschutzes
in der Luftfahrt in Europa.
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Wem ist die EASA unterstellt?
Sie wird vom Europäischen Parlament kontrolliert.

Gruss Dietmar


P.S.
Die (unter anderem) den Modellflug betreffenden Regelungen enthalten (gottseidank) einige gute Sonderlocken, die sich hoffentlich weiterhin als Goldilocks und nicht als Goldishocks entwickeln, ohne zusätzliche Bürokratie nach einer sehr langen bürokratiearmen Zeit.

Ich sehe die Notwendigkeit zu einem "runden Tisch der Modellflieger", dessen initialer Teilnehmerkreis möglichst umfassend zu wünschen wäre, an der Seite eine humorvolle, >kommunikative< und aktiv modellfliegende Persönlichkeit. Wer könnte dies einleiten?

Alle möchten eigentlich nur in Ruhe und Sicherheit ihr Hobby ausüben. An der (früheren) Ruhe fehlt es mir jetzt manchmal.

Und Träume passen ja ins Märchen.
 
Um meine Frage nach Märchen oder Wirklichkeit noch einmal (abschliessend) zu bekräftigen:

Wenn nun, ogott, die bisherigen ( in den Vereinen oft als "sakrosant" eingestuften) Alt-Erlaubnisse ihre Kraft verlieren, weil die neue EU-Verordnung das bisherige nationale Luftfahrtrecht “durchbrochen" hat?

Tja, dann landen wir Vereinsfreunde vielleicht hier:

Als rechtliche Auffanglösung wird möglicherweise die Annahme/der Beitritt zu einer nationalen Verbands"betriebs"erlaubnis (eben nicht einer Behörde sondern einem Verband gegenüber) per schriftlicher Vereinserklärung zu sehen sein.

Damit wird die rechtliche Erlaubniskette zur (neuen) EU-Verordnung geschlossen, die "von oben kommend" via EASA und Überleitung ins nationale Recht dann den genehmigten Betrieb quasi (im bisherigen Nutzungsrahmen) weitgehend wieder herstellt.
Ansonsten wird's schlecht.

Das wäre wohl nun umzusetzen.

Viel Freude weiterhin mit dem Modellbauhobby.

Gruss Dietmar
 

FAG_1975

Vereinsmitglied
Als rechtliche Auffanglösung wird möglicherweise die Annahme/der Beitritt zu einer nationalen Verbands"betriebs"erlaubnis (eben nicht einer Behörde sondern einem Verband gegenüber) per schriftlicher Vereinserklärung zu sehen sein.

Hallo Dietmar,

nur nach den internen Verfahren eines Luftsportverbandes ist uns erlaubt "abweichend von den in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegten Anforderungen an den Betrieb von unbemannten Fluggeräten" unsere Flugmodelle zu betreiben. Siehe § 21f Absatz 1 LuftVO.

Dies bedeutet: abweichend von der Open Category.

Dazu muss die Verbandsbetriebserlaubnis (VBE) den kompletten Modellflug bis 150 kg einschließen. Die Behörden ergänzen die VBE im Fall von einer MTOM > 12 kg, Verbrennungsmotoren unter 1,5 km zu Wohngebieten, bei Treibmasse > 20 g oder im Falle des Nachtsflugs lediglich um eine sog. § 21f-Erlaubnis. Diese Erlaubnis ist supplementär und keine umfassende Erlaubnis wie früher. Deshalb weist das Luftamt Nord-Bayern auch darauf hin, dass es nicht mehr für das Betriebsrisiko zuständig ist: >Link<.
Das LBA ebenfalls, in seinen FAQ:
"Die Verbandsregeln der Luftsportverbände gelten bis zu einer Startmasse von 150 kg. In den folgenden Fällen sind die (lokalen) Bedingungen der Genehmigung einer Landesluftfahrtbehörde (nach § 21f Abs. 3 LuftVO) zusätzlich zu den Verbandsregeln zu berücksichtigen" >Link<.

Die frühere Aufgabe der Landesluftfahrtbehörden übernehmen nun also die Verbände in Form der Geländeausweisung. Vereine ohne Verbandszugehörigkeit können nur noch nach der Open Category Modellflugbetrieb durchführen.
 
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