Luftrecht contra Natur- und Umweltschutzrecht

Wie zuvor erwähnt ist NRW durchzogen von Landschaftsschutgebieten mit zum Teil erheblichen Einschränkungen durch die Naturschutzbehörden.

Hallo Martin,

mal einen Bemerkung zu Landschaftsschutzgebieten, diese werden mit keinem Wort in der LuftVo im §21h erwähnt.
Ich als alter Hangflieger werde sicherlich keinerlei örtliche Landschaftspläne suchen und lesen, um dort nach einem eventuellen
Flugverboten suchen. So müsste ich auch vor dem Überfliegen eines einsamen Fischweihers erst einmal im Fischereigesetz
nachschauen, vielleicht findet man dort ein Überflugverbot. :D
Für mich ist als Teilnehmer des Luftverkehrs alleinig die LuftVO die maßgebende Verordnung.

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Gruss
Micha
 
Zuletzt bearbeitet:
Stimmt, ein Anfang ist gemach. Ich wäre gerne, mit Hilfe eines Verbandes, dazu bereit eines dieser unseligen Verbote zu knacken.

@ Micha: Für Lanfschaftsschutzgebiete wurde meines Wissens schon länger festgestellt, dass diese hinfällig sind.
 
Hallo Micha
in Dortmund war ich mit meinem Verein drei mal Betroffen der MFC Hemer in dem ich 2. Vorsitzrender bin, musste auch schon mal umziehen alles aus Gründen des Landschaftsschutz, ferner kenne ich weitere Vereine aus dem Sauerland die Modellflug im kleinen auf der grünen Wiese betreiben und von der U-Landschaftsbehörde angegangen worden sind, ferner sind mir auch Flälle bekannt geworden bei denen die U- Naturschutzbehörde einzelpersonen auf der grünen Wiese angegangen hat. Das hat mich bewogen mich mit der Sache intensiv auseinanderzusetzen.
Ein Landschaftsschutgebiet muss man in NRW nicht suchen, die sind überall, wo Flugbetrieb in Frage kommt.
Jede U-Natuschutzbehörde in NRW hat dumme Sachen in Ihren Landschaftsplänen zum Thema Luftsport verzapft. Daher bin ich froh das jetzt Rechtssicherheit herscht.
Gruß
Martin
 
Ein Landschaftsschutgebiet muss man in NRW nicht suchen, die sind überall, wo Flugbetrieb in Frage kommt.

Hallo Martin,

was glaubst Du was am Bodensee los ist. Da ist fast alles Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Natura 2000, FFH- und Vogelschutzgebiet.
Die ersten Naturschutzgebiete in meiner Heimat am See wurden bereits 1938 per Gesetz etabliert. Was nicht in der LuftVO steht interesiert mich erst einmal nicht, mehr wollte ich nicht sagen. Manche Leute meinen immer noch, sie dürften nicht fliegen wenn sie das Schild unten sehen. :D

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Selbstverständlich ist es in deinem Fall hilfreich, wenn die Naturschutzbehörden gemäß dem Urteil vom 26.01.2023
nichts zu melden haben.

Gruss
Micha
 

Malmedy

User
Hallo Michael
für uns in NRW ist das sehr von Bedeutung.
Wenn du dich mit der Größe und Ausdehnung von Landschaftsschutzgebieten in NRW beschäftigt hast, ..... usw..
Hi Martin,
ich weiß ehrlicherweise nicht, was du mir mit deiner Erwiderung (# 8) sagen wolltest. § 21h ist eindeutig, es darf über NSG nur geflogen werden, wenn die zuständige Naturschutzbehörde ausdrücklich zugestimmt hat (§ 21 (3) 6.) und u.a. der Flugbetrieb nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgt (§21, (3) 6. a)).
Natürlich habe ich mich mit der Problematik lange beschäftigt, ich war 13 Jahre im Vorstand und wir haben mit der Unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Sieg Kreises u.a. mit Hilfe des DMFV ein Flugverbot schon im Grenzgebiet (!) zu einem LSG aufheben können. Ein Flugverbot für Motorflugzeuge, auch Elektro-Segler (!), über dem LSG war seinerzeit nicht anzufechten. Wir standen im Thema!
Insoweit bin ich i.d.T. gespannt, was das eingangs zitierte Urteil für uns in der Praxis bedeutet!
Grüße
Michael
 
@ Michael: wie wird ein Flugverbot in einem Landschaftsschutzgebiet begründet?
Manche Leute meinen immer noch, sie dürften nicht fliegen wenn sie das Schild unten sehen. :D

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Gruss
Micha

Bei uns gibt es eine Stelle mit diesem Schild und Zusatzschild " Modellflug verboten" dort wird zwar eh niemand fliegen, ich habe mich trotzdem schon gefragt was das soll.
Vogelschutz, den dieses Schild suggeriert, ist ja kein Landschaftsschutz....
 

S_a_S

User
Das Naturschutzgebiet*) ist wegen LuftVO 21h (3) 6. nicht automatisch für den Modellflug freigegeben. Weil a-d) hier gesamt zu beachten ist und alleine schon wegen a) für uns Modellflieger nicht nutzbar ist. Insbesondere für den DMFV, der explizit auf 21h (3) verweist - was folglich einer ausdrücklichen behördlichen Zustimmung bedarf. MFSD StRfF 6.1.3 (3) lässt da zumindest eine Tür offen.
Wobei generell ja eine Genehmigung bei der Behörde erfragt werden kann - und bei Ablehnung eventuell gegen die Begründung geklagt werden könnte.

*) per Bundesnaturschutzgesetz ausgewiesen sowie die in 21h explizit und abschließend erwähnten
§7
6. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete, auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 noch nicht gewährleistet ist;
7. Europäische Vogelschutzgebiete
Gebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet ist;


Ein Flugverbot im Landschaftsschutzgebiet ist mit diesem Urteil unwirksam. Allerdings kann das Anlegen eines Modellflugplatzes (=Sportstätte) oder einer Piste/Hütte (unzulässiger Bau / unzulässige nicht landwirtschaftliche Nutzung) dadurch verboten werden.

Grüße Stefan
 
Hi Martin,
ich weiß ehrlicherweise nicht, was du mir mit deiner Erwiderung (# 8) sagen wolltest. § 21h ist eindeutig, es darf über NSG nur geflogen werden, wenn die zuständige Naturschutzbehörde ausdrücklich zugestimmt hat (§ 21 (3) 6.) und u.a. der Flugbetrieb nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgt (§21, (3) 6. a)).

Michael
So weit ist das Klar
jedoch steht da auch noch der Buchstabe b
b) wenn der Betrieb in einer Höhe von mehr als 100 Metern stattfindet,

dieser Teilsatz könnte so verstanden werden das ich ein NSG auch in 100m überfliegen kann.
Oder habe ich ein Knoten in einer Hirnwindung.
 
Allerdings kann das Anlegen eines Modellflugplatzes (=Sportstätte) oder einer Piste/Hütte (unzulässiger Bau / unzulässige nicht landwirtschaftliche Nutzung) dadurch verboten werden.

Grüße Stefan
Auch das kenne Ich
Ein Verein der gerad im Pott ein neues Gelände anlegen möchte, Kämpft gerade vor den Behörden um eine Baugenehmigung, für Parkplätze, Hütte Container, Bänke und Hütte.
Entgegen meinem Rat möchte der Verein auf nichts verichten obwohl das Gelände auch ausreichend Groß ist um selbst auf einen Fangzaun verzichten zu können.
Gruß
Martin
 

Chris W.

User
Hallo Martin,

§ 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO ist leider so zu lesen umd zu verstehen, dass für Modellflug stets die Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich ist, wenn nichts abweichend in Landesgesetzen bestimmt ist. Letzteres ist mir nicht bekannt, so dass es faktisch immer auf die Zustimmung ankommt.

Die weiteren Optionen in der Nr. 6 sind für den Modellflug nicht nutzbar.

Wichtig ist - wie hier ja schon mehrfach völlig zutreffend festgestellt worden ist -, dass der Zustimmungsvorbehalt nicht für Landschaftsschutzgebiete gilt, weil diese Gebiete in Nr. 6 nicht genannt sind. An dieser Stelle setzt sich das besagte Urteil durch... 😀

VG Chris
 
Hallo Martin,
ich bin allerdings anderer Auffassung als der Kollege Chris.

§ 21h Abs. 6 LuftVO kann nach meiner Rechtsauffassung nicht die verfassungsrechtliche Zuständigkeit für den Luftverkehr zu Gunsten der Naturschutzbehörden verändern. Das o.g. Urteil hat klargestellt, dass die Zuständigkeit für Regelungen im Bereich des Luftverkehrs ausschließlich (!!!) beim Bund liegen; nur der Bund ist berechtigt, Einschränkungen des Luftverkehrs auch für Flugmodelle zu regeln.

Andernfalls würde über § 21h Abs. 6 LuftVO Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG verändert; Änderungen des Grundgesetzes sind aber durch eine Verordnung (!!!) nicht möglichd.

VG
Walter
 
Hallo Walter

zunächst steht der Abs6 so in der Verordnung im Raum also muss ich damit rechnen das ich von der Behörde verfolgt werde,wenn ich gegen 21h Abs6 verstoße, mir im günstigsten Fall jemand etwas untersagt oder ein Bußgeldverfahren eröffnet wird.
Dann muss ich vor Gericht gehen und das Bußgeld abwehren.

Zum anderen habe ich zweifel ob sich deine Auffassung durchsetzen lässt, denn die Verordnung inkl. des Abs. 6 wurde von der aus meiner Sicht zuständigen Behörde erlassen, somit würde das Urteil nicht Fassen.

Für mich ging es zusätzlich um die Lesart des Abs 6 besonders mit den Aufzählungen a,b,c.d.

…………...oder, mit Ausnahme von Nationalparks,
a)wenn der Betrieb nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgt, b)wenn der Betrieb in einer Höhe von mehr als 100 Metern stattfindet, c)wenn der Fernpilot den Schutzzweck des betroffenen Schutzgebietes kennt und diesen in angemessener Weise berücksichtigt und d)wenn die Luftraumnutzung durch den Überflug über dem betroffenen Schutzgebiet zur Erfüllung des Zwecks für den Betrieb unumgänglich erforderlich ist,


Wenn ich das jetzt Richtig verstanden Habe gelten diese Ausnahmen nur in Nationalparks und wen der Betrieb nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgt, damit kommen die Punkte b-d nicht für den Modellflug zur Anwendung. Da hatte ich gestern ein knoten im Hirn.

Gruß
Martin
 
Hallo Dietmar.

Du hast sicher in diesem Punkt Recht. Aber ließ einmal nur den Leitsatz 1 (oben) der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2023. Dann wirst Du meiner Auffassung zustimmen müssen.

VG
Walter
 
Hallo Martin,

auch diese Regelung halte ich weder mit Art. 73 Abs 1 Nr. 6 GG noch mit der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für wirksam.

VG
Walter
 
Dann währe es doch Richtig gegen diese Rechtsnorm zu klagen um Klarheit zu schaffen, bevor ein konkreter Fall eintritt und ein Kollege mit einem Bußgeld belegt wird.
Hier wird sich bestimmt eine Gruppe neben den Verbänden finden die eine derartige Klage finaziell unterstützt.
Gruß
Martin
 
Hallo Martin,

so einfach ist das leider nicht. Es kann nicht jeder Bürger gegen unwirksame Bestimmungen klagen; eine solche Klage wird Popularklage genannt; es fehlt dem Bürger an der konkreten Beeinträchtigung durch die Norm.

Erst wenn auf Grund dieser Vorschrift ein Verwaltungsakt (Unterlassungsverfügung, Bußgeldbescheid usw.) gegen eine konkrete Person erlassen worden ist, kann im anschließenden Verwaltungsrechtsstreit die Unwirksamkeit der Norm geltend gemacht werden.

VG
Walter
 
Hallo Walter, Deiner Auffassung stimme ich zu.

Es gibt ja, wie soll ich sagen, unterschiedliche "Ebenen" des Rechts?
Vielleicht hängen jetzt einige verästelte Ebenen der zeitlich ganz neu aktualisierten Situation nach und müssen angepasst werden?
Da war ja auch noch was im Forum unterwegs mit dem luftigen EU-Recht in bezug auf das nationale...

Wenn ich mich recht erinnere, ist in den Aufgaben von EASA auch der Umweltschutz per Gründungsakte integriert.
Ich lese die Diskussionen weiter gespannt mit.

Gruss Dietmar
 
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