Chris W.
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Hallo Martin,
ich bin allerdings anderer Auffassung als der Kollege Chris.
§ 21h Abs. 6 LuftVO kann nach meiner Rechtsauffassung nicht die verfassungsrechtliche Zuständigkeit für den Luftverkehr zu Gunsten der Naturschutzbehörden verändern. Das o.g. Urteil hat klargestellt, dass die Zuständigkeit für Regelungen im Bereich des Luftverkehrs ausschließlich (!!!) beim Bund liegen; nur der Bund ist berechtigt, Einschränkungen des Luftverkehrs auch für Flugmodelle zu regeln.
Andernfalls würde über § 21h Abs. 6 LuftVO Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG verändert; Änderungen des Grundgesetzes sind aber durch eine Verordnung (!!!) nicht möglichd.
VG
Walter
Hallo,
Es dürfte § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO gemeint sein.
Ob der Kollege Walter und ich insoweit unterschidliche Auffassungen in verfassungsrechtlicher Hinsicht haben, wage ich sehr schwer zu bezweifeln.
Das ändert aber erst einmal nichts am unmittelbaren Wortlaut von Nr. 6 bzw. wie dieser zu lesen und zu verstehen sein soll. Und da steht nichts von Landschaftsschutzgebieten.
Ob der übrige Zustimmungsvorbehalt in Nr. 6 verfassungsgemäß ist oder nicht, ist eine spannende Frage. Allerdings ist es aber auch schon spannend, dass der Verordnungsgeber das seinerzeitige Betätigungsverbot (in der alten) LuftVO durch ein Zustimmungserfordernis ersetzt hat, und damit in den Gebieten der Nr. 6 keine grds. Missbilligung des Modellflugs (und des übrigen UAV-Betriebs) mehr ausgesprochen hat. Das hat einige Folgen, die genützt werden können. Damit könnte ggf. "schneller" Erfolg erzielt werden als mit Verfassungsargumenten. Aber paralleles Vorgehen ist bestimmt auch sehr gut und geht das alles m.E. in die richtige Richtung für uns...
VG Chris