Wigens
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Als Vorstandsmitglied habe auch ich mich damit befassen. Man muß allerdings kein Jurist sein, nur lesen können.
Ich habe nicht alle vorherigen Beiträge gelesen, es sieht so aus, zumindest in Bayern:
Die Verordnung BayMBI. 2020 Nr. 616 vom 30.10.2020 des Bayerischen Gesundheitsministeriums sagt unter §10, (1): „…Ausübung von Individualsportarten ist..….erlaubt.“ Nun sind die Modellflieger per Definition als Individualsportler zu sehen, jede Person betreibt das für sich alleine. Weiter heißt es unter §10, (3): „Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen und anderen Sportstätten sowie von Tanzschulen ist nur für die Absatz 1 Satz 1 … genannten Zwecke zulässig.“ Somit ist das Betreten von Sportstätten (sogar Hallen!), sprich unser Modellfluggelände, für Individualsport zulässig. Die Verordnung enthält keine weiteren Ausführungen, unter welchen Bedingungen das Betreten erlaubt ist, somit greift §1 der Verordnung, in dem das allgemeine Abstandsgebot geregelt ist. Daraus ist zu schließen, daß wir unter Einhaltung des Abstandsgebots unseren Modellflugplatz offen halten dürfen. Die Ausdehnung des Flugbetriebsbereichs ermöglicht die Einhaltung der geforderten Mindestabstände gem. § 1 der Verordnung des Ministeriums auch bei Anwesenheit von mehr als zwei Personen oder Personen aus einem Haushalt.
Punkt! Nicht mehr und nicht weniger. In Rücksprache mit dem Ordnungsamt so noch einmal zur Sicherheit abgeklärt und abgesegnet. Alle anderen Dinge, die hier verbreitet werden, mit Zugangsregeln und Beschränkungen, sind nicht gefordert und ich frage mich, warum wir uns in Zeiten der vielen Einschränkungen freiwillig mehr auferlegen als sein muß?
Gruß
Christian
Ich habe nicht alle vorherigen Beiträge gelesen, es sieht so aus, zumindest in Bayern:
Die Verordnung BayMBI. 2020 Nr. 616 vom 30.10.2020 des Bayerischen Gesundheitsministeriums sagt unter §10, (1): „…Ausübung von Individualsportarten ist..….erlaubt.“ Nun sind die Modellflieger per Definition als Individualsportler zu sehen, jede Person betreibt das für sich alleine. Weiter heißt es unter §10, (3): „Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen und anderen Sportstätten sowie von Tanzschulen ist nur für die Absatz 1 Satz 1 … genannten Zwecke zulässig.“ Somit ist das Betreten von Sportstätten (sogar Hallen!), sprich unser Modellfluggelände, für Individualsport zulässig. Die Verordnung enthält keine weiteren Ausführungen, unter welchen Bedingungen das Betreten erlaubt ist, somit greift §1 der Verordnung, in dem das allgemeine Abstandsgebot geregelt ist. Daraus ist zu schließen, daß wir unter Einhaltung des Abstandsgebots unseren Modellflugplatz offen halten dürfen. Die Ausdehnung des Flugbetriebsbereichs ermöglicht die Einhaltung der geforderten Mindestabstände gem. § 1 der Verordnung des Ministeriums auch bei Anwesenheit von mehr als zwei Personen oder Personen aus einem Haushalt.
Punkt! Nicht mehr und nicht weniger. In Rücksprache mit dem Ordnungsamt so noch einmal zur Sicherheit abgeklärt und abgesegnet. Alle anderen Dinge, die hier verbreitet werden, mit Zugangsregeln und Beschränkungen, sind nicht gefordert und ich frage mich, warum wir uns in Zeiten der vielen Einschränkungen freiwillig mehr auferlegen als sein muß?
Gruß
Christian