§16 Bewilligung in Österreich

Status
Für weitere Antworten geschlossen.

Robinhood

Vereinsmitglied
Bei uns ändert sich quasi nichts... die Großen kommen nicht weiter runter als sie eh schon durften, Rettungshubi flog auch schon vorher... tjo... einfach brav sein 😇

Du wirst Dich noch wundern, was sich zukünftig alles ändern kann...ich sag' nur "U-Space"...das kommt wie das Amen in der Kirche. Möglich, daß wir irgendwann den Zuständen von 2023 ff. hinterherweinen.
 
Meine Meinung: Das wird je nach Region mehr oder weniger tragend werden... das wird zwischen Großstadt A und Großstadt B schlimmer werden als hier im südöstlichsten Südosten 👍

btw hatten wir intern schon Ideen/Gespräche wie wir das Thema dann evtl. umgehen können um unserem Hobby weiterhin fröhnen zu dürfen


Jedenfalls werde ich mich dann nicht wundern, aber sehr schade finden
 
Zuletzt bearbeitet:
Da bei UAS die dollsten Formulierungen bei der Übersetzung ins Deutsche zustande kommen, vielleicht mal eine etwas klarere Formulierung von dem Unmanned Aircraft System auf Deutsch.
Gruß Horst
wenn ich nach UAS suche kommt das:
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

What are Unmanned Aerial Systems?
Unmanned Aerial Systems (UAS), sometimes also called Unmanned Aircraft Systems, are sets of configurable electronic and electromechanical components consisting of
(1) an Unmanned Aerial Vehicle (UAV)
(2) a remote electronic controller, and
(3) a command and control data system/link connecting the two so that they can communicate.
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

wird wohl so falsch nicht sein,
ist meinem Flieger aber wurscht wie man ihn nennt
Vehicle und Komponente erscheint mir etwas unpersönlich
:D
 
Zuletzt bearbeitet:
hoi Gerhard,

Danke für den Link, den kannte ich bereits. Ich will nicht Haare spalten - aber ich habe die zusätzlichen Kapitel bisher in keiner anderen Quelle als der österreichischen gefunden. Eigentlich fände ich es schon interessant, wo Kap. 5 ff. herkommen und ob die jetzt auch in D und I gelten - ist ja schliesslich eine EU-Verordnung? Dürfen die von jedem Land nach Belieben ergänzt werden?

Oder ist EU wie die Schweiz: hier ist fast alles von Kanton zu Kanton verschieden 😆 😉
Dann können wir bei Gelegenheit darauf mal anstossen... 🍻
LG Bertram
 
Ah so meinst du das.... du weißt aber schon dass es hier um die "§16 Bewilligung in Österreich" geht? 😁

Ne im Ernst: ich verstehe es so dass die EU quasi die Mindestanforderungen vorgibt und jede Nation intern dann abklärt ob das so "reicht" oder ob sie diese um diverse Zusätze "erweitern".

Dieses Kapitel 5 soll ja (meinem Verständnis nach) niemanden zum Hilfsscheriff machen, eher alle sensibilisieren um eher "miteinander über Zwischenfälle zu reden" und gegenseitig über die Anforderungen (Kentnissnachweis, Checkliste,...) aufzuklären damit jeder seine 7 Sachen beinander hat 😇

Wir Österreicher haben aus "miteinander reden" halt das "zurechtweisen" gemacht... das ist halt unser strenger Fetisch 😂
 
  • Like
Reaktionen: WJW
das ist wohl der
WO STEHT DAS
Mentalität geschuldet,
früher war alles besser :D und Handschlag und Hausverstand hat für ein Zusammenleben ausgereicht, wenn's mal gekracht hat vielleicht ein Gebrüll oder ein 🍻
Heute braucht jeder Ehevertrag, DSGVO und Art.16
Früher hat man sich gefreut wenn sein Foto im Clubhaus aufgehängt war,
heute rennt man zum Anwalt 😱
Hatten wir kürzlich, kein Spass.
 
Da §16 (Deutschland "Verbandsbetriebserlaubnis", Österreich "Bewilligung", Schweiz "???") von der im Land zuständigen Stelle für die Luftfahrt ausgegeben wird ist klar dass die nicht ident sein können.
Die Inhalte können hier deutlich abweichen, anders als das on Open der Fall sein sollte, wo zumindest die Limits Europaweit geregelt sind, sofern nicht zusätzlich lokal eingeschränkt.

Es ist also eine falsche Annahme dass § 16 Regelungen in jedem Land gleich sein sollten - das kann gar nicht sein.
 
Nachdem es immer noch Diskussionsstoff zum Artikel 16 gibt, hier der Text der Verordnung:
Artikel 16
UAS-Betrieb im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen
(1) Auf Antrag eines Flugmodell-Vereins oder einer Flugmodell-Vereinigung kann die zuständige Behörde eine
Genehmigung für den UAS-Betrieb im Rahmen des Flugmodell-Vereins oder der Flugmodell-Vereinigung erteilen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Genehmigung kann auf der Grundlage einer der folgenden Voraussetzungen erteilt
werden:
a) einschlägige nationale Vorschriften;
b) bewährte Verfahren, Organisationsstrukturen und Managementsysteme der Flugmodell-Vereine oder -Vereinigungen,
die gewährleisten, dass .........
Die Schweiz hat es nach Artikel 16 2 a) gelöst, ein einschlägiges nationales Modellflugrecht
Deutschland hat es nach Artikel 16 2 b) gelöst, wobei das Wort -Vereine oder -Vereinigungen so ausgelegt wurde, dass der Verband der Bescheidinhaber ist!
Österreich hat es so ausgelegt, dass der Verein der Bescheidinhaber ist, von Seiten der Behörde wurde bezweifelt, dass der Verband als Interessensvertretung gleichzeitig Sanktionen verhängt, die Beaufsichtigungspflicht seiner 12.000 Mitglieder vollumfänglich gewährleisten kann und speziell in Sachen U-Space durch die Bewilligung an den Verein mit Koordinaten versehene Gebiete ausschließlich für den Modellflug geschaffen werden.
Ich bin nicht unbedingt ein Freund der Behörde, aber vom Denkansatz her ist die Herangehensweise der Behörde nicht ganz unschlüssig!
Wer am Ende des Tages den richtigen Ansatz gewählt hat, werden die Entwicklungen der nächsten Jahre zeigen, wieviel und wo U-Space Gebiete ausgewiesen werden.
In Österreich hat es eine öffentlich Ausschreibung für U-Space Dienste gegeben, angeblich gab es keinen einzigen Bewerber!
Das verschafft uns wieder Zeit bis zur nächsten Regulierungswelle! Ohne U-Space Provider kein U-Space und momentan eine Sorge weniger!
Lg
Josef
 
Wer am Ende des Tages den richtigen Ansatz gewählt hat, werden die Entwicklungen der nächsten Jahre zeigen, wieviel und wo U-Space Gebiete ausgewiesen werden.
In Österreich hat es eine öffentlich Ausschreibung für U-Space Dienste gegeben, angeblich gab es keinen einzigen Bewerber!
Das verschafft uns wieder Zeit bis zur nächsten Regulierungswelle! Ohne U-Space Provider kein U-Space und momentan eine Sorge weniger!

Das sind mal sehr gute Nachrichten!😀👍

Mit der Österreichischen Art.16 Verein sind wir in Punkto U-space gut aufgestellt, weil es seitens der Behörde die Zusage gibt das Modellflugplätze mit Art.16 vom U-space ausgenommen sind.
Das kann in ein paar Jahren sehr wertvoll sein.
Die meisten Vereine haben eine für ihre Plätze, jetzt gilt es auch die Hänge damit auszustatten.
 
Um die Hänge damit auszustatten braucht es aber jemand der die Bewilligung beantragt...

Gruß hans
 

DD8ED

Vereinsmitglied
und speziell in Sachen U-Space durch die Bewilligung an den Verein mit Koordinaten versehene Gebiete ausschließlich für den Modellflug geschaffen werden.
Hallo, wie ist das den umgesetzt? Geht das über 947 §15?
Das wäre eine für mich SEHR! wichtige Info.

Gruss
Frank
 
Das kann wohl nur ein ortsansässiger Verein sein, mal sehen ob sich was tut.
Ich habe meine beiden Vereine darüber informiert, kommt jetzt auf die Mitglieder an, schließlich kostet das etwas, sollte aber kein Problem sein so der Hang auch gut genützt wird. Da sehe ich in meinen Umkreis das Hauptproblem, seid es die guten E-Antriebe gibt, geht von meinen Kollegen kaum wer auf den Hang.
Ist mit völlig klar das dies eine Herausforderung wird und da ist auch Handlungsbedarf. Mir schwebt vor, daß wir pro Art.16 Bescheid mehrere Hänge eingetragen bekommen sonst sind die Kosten für uns paar Hangflieger sicher nicht zu stemmen.
Habe gehört das sich in Großarl in diese Richtung was tut.

Dann gibt noch die Bekannten Hänge welche teils von Wirten für ihre Gäste zur Verfügung gestellt werden, Stockenbaum hat schon eine, keine Ahnung ob die Anderen in diese Richtung etwas machen, ihr Gäste fragt nach, macht druck!

Wird Spannend!
 
Zuletzt bearbeitet:
Ist mit völlig klar das dies eine Herausforderung wird und da ist auch Handlungsbedarf. Mir schwebt vor, daß wir pro Art.16 Bescheid mehrere Hänge eingetragen bekommen sonst sind die Kosten für uns paar Hangflieger sicher nicht zu stemmen.
Habe gehört das sich in Großarl in diese Richtung was tut.

Dann gibt noch die Bekannten Hänge welche teils von Wirten für ihre Gäste zur Verfügung gestellt werden, Stockenbaum hat schon eine, keine Ahnung ob die Anderen in diese Richtung etwas machen, ihr Gäste fragt nach, macht druck!

Wird Spannend!
Hallo Leopold,
was glaubst du warum wir als IG-Hangflug gestartet sind? Diesen Handlungsbedarf sehen wir natürlich und wollen versuchen, da zusammen mit den Hangbetreibern eine Lösung zu finden. Unsere erste Baustelle wird wohl die Tannenalm sein! Helmut Kröll ist dem Verein beigetreten, weil er erkannt hat, dass er alleine nicht aus der OPEN raus kommt.
Josef Gratz im Großarltal hat es geschafft durch die Gründung eines Vereins, deren Mitglieder die Bauern der diversen Almen sind und somit ein wirkliches Interesse daran haben, dass das Fliegen dort eine vernünftige Regelung findet. Der Bescheid ist unterwegs. Ich schaue mir das im Juni vor Ort mal genauer an.
 
Hallo allerseits,

ich befasse mich derzeit mit einer möglichen Teilnahme am F5J Wettbewerb in Tirol, genauer der F5J Tirol Trophy 2023, die im Juli 2023 stattfinden soll. Dabei bin ich über Anforderungen gemäß Artikel 16 gestolpert, konkret also zunächst der Notwendigkeit einen EU-Kompetenznachweis A1-A3 (sog. Drohnenführerschein) beibringen zu müssen. Sowas wird in Deutschland nicht gebraucht, hier genügt ein Kenntnisnachweis des DAeC/DMFV. Ich muss also kostenpflichtig diesen Drohnenführerschein machen (25 Euro), nur um an diesem einen Wettbewerb in Österreich teilnehmen zu können.

Wesentlich mehr verunsichert mich die geforderte Erstflugcheckliste, die der Veranstalter natürlich von jedem Teilnehmer und pro jedes Modell fordert. Nach genauerer Durchsicht dieser Erstflugcheckliste kommen mir doch arge Zweifel bei einigen der geforderten Punkte die erforderlichen Nachweise erbringen zu können.

Konkret sind das folgende Punkte:

Betriebsanweisungen bzw. Handbücher sind vorhanden.
Ich habe zu meinen für F5J Wettbewerbe eingesetzten Modellen Sense und Pike Dynamic keinerlei Handbücher oder Betriebsanweisungen zur Hand. Sowas gibt´s meines Wissens auch nur für die wenigsten Modelle. Ich habe jedenfalls nur ein paar Tipps im Internet auf den jeweiligen Homepages gefunden, die aber sicherlich nicht hinreichend dafür sind.
Fazit: Ich müsste diesen Punkt ehrlicherweise mit "Nein" beantworten

Richtige Konfiguration des Senders / Bodenstation
Was ist denn wohl hiermit gemeint? Was ist denn wohl "Richtig"?
Fazit: Ich müsste diesen Punkt aus Unwissenheit mit "Nein" beantworten

MTOM (max. Abflugmasse) ist im zulässigen Bereich.
Was ist denn hier der "zulässige Bereich"? Laut F5J Reglement oder welche Definition ist hier anzuwenden?
Fazit: Ich müsste diesen Punkt aus Unwissenheit eher mit "Nein" beantworten

Fluggewichtsschwerpunkt ist im zulässigen Bereich.
Auch hier weiß ich nicht so recht was wohl ein "zulässiger Bereich" ist. Die Hersteller machen hier nur wenige Angaben, daher habe ich entsprechende Infos normalerweise von Kollegen, die das betreffende Modell bereits fliegen und/oder ich erfliege den Schwerpunkt selber.
Fazit: Ich müsste diesen Punkt aus Unwissenheit mit "Nein" beantworten

Ich müsste also bei einzelnen Punkten ehrlicherweise ein "Nein" ankreuzen und dürfte somit nicht mit meinen Modellen am Wettbewerb teilnehmen. Ich kann natürlich auch lügen und einfach überall "Ja" ankreuzen, wie das wohl die meissten anderen Piloten machen. Beim durchlesen dieses Threads bin ich schon auf so einige Standpunkte gestoßen wie diese Liste am besten auszufüllen wäre. Wenn ich das richtig einschätze sehe ich das möglicherweise zu eng und die Regelung wird in der Praxis lax gehandhabt, wie auch schon das seit Jahren bestehende, generell geltende Höhenlimit in Österreich.
Das ist für mich aber keine adäquate Vorgehensweise, dennn ich weiß nicht wie das der Wettbewerbsveranstalter vor Ort handhabt und wie streng er die Vorschriften nach §16 durchsetzt. Ich habe sowieso das Gefühl das diese Vorschriften von Juristen erdacht wurden, um bei straf- bzw. zivilrechtlichen Untersuchungen Material gegen den Piloten in die Hand zu bekommen.

Fazit: Derzeit tendiere ich dazu den Wettbewerb wegen all dem administratorischen Aufwand und möglichen, teilweise notwendigen vorsätzlichen Unwahrheiten beim Ausfüllen der Erstflugcheckliste sausen zu lassen. Das bedeutet schlußendlich auch, dass ich in Österreich niemals mehr Modellfliegen und damit auch niemals mehr Urlaub machen werde.

Gruß, Karl Hinsch
 
@Karl Hinsch Der Kompetenznachweis in AT ist doch kostenfrei? Wie kommst du auf die € 25,-? 🤔


Nur kurz eine Zwischenfrage weil hier viele Deutsche über das Thema "Fliegen in AT" jammern:
... ich als Österreicher wüsste jetzt nicht was ich wirklich brauche um in DE auf einem Platz fliegen zu können/dürfen 😂
Reicht da mein in AT gemachter Kompetenznachweis? Bin hier immer verwirrt wegen euren Verbänden etc.
 
Hallo Gerhard,

naja, als Deutscher müsste ich wohl den Kompetenznachweis auch in Deutschland ablegen müssen, also über das LBA. Dort kostet die Prüfung nunmal 25 Euro.

Wegen Fliegen in Deutschland: Meines Wissens nach müsste dein in AT gemachter EU Kompetenznachweis A1-A3 für das Fliegen in Deutschland reichen.

Übrigens, ich "jammere" nicht über die Einschränkungen zum Modellfliegen in Österreich, ich prüfe nur die organisatorischen Auflagen und komme dabei zu dem Schluß, dass ich diese Auflagen ohne zu lügen nicht erfüllen und daher in Österreich nicht mehr modellfliegen kann.

Gruß, Karl Hinsch
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Ansicht hell / dunkel umschalten
Oben Unten