Hallo
Vorab: Ich weiß, daß man vor allem hier in Deutschland alles totregeln kann und es für alles und jeden Vorschriften gibt die jedoch nicht überprüft werden können allein aufgrund der Masse der Vorschriften. Trotzdem finde ich die Sache mit der deutschen Anltg. interessant. Desshalb hier mein Beitrag.
Nach dem Geräte-und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) müsste m.E. eine deutsche Anleitung mitgeliefert werden. Es steht zwar nicht explizit in dem Gesetz, aber da der Zusammenbau eines solchen Modelles maßgeblich für die Sicherheit ist liegt es auf der Hand, daß eine deutschsprachige Anleitung dazugehören muß.
Allerdings frage ich mich warum das scheinbar niemanden Interessiert. Zumindest Robbe könnte doch offen darauf hinweisen, da ja hier eine deutschspr. Anltg. beiliegt. Jetzt mal der Auszug aus dem GPSG.
§ 5 Besondere Pflichten für das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer eines Verbraucherprodukts haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit
1.beim Inverkehrbringen
a)sicherzustellen, dass der Verwender die erforderlichen Informationen erhält, damit dieser die Gefahren, die von dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann,
b)den Namen des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen des Bevollmächtigten oder des Einführers und deren Adressen auf dem Verbraucherprodukt oder auf dessen Verpackung anzubringen sowie das Verbraucherprodukt so zu kennzeichnen, dass es eindeutig identifiziert werden kann, es sei denn, das Weglassen dieser Angaben ist vertretbar, insbesondere weil dem Verwender diese Angaben bereits bekannt sind oder das Anbringen dieser Angaben mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre,
c)Vorkehrungen zu treffen, die den Eigenschaften des von ihnen in den Verkehr gebrachten Verbraucherprodukts angemessen sind, damit sie imstande sind, zur
Vermeidung von Gefahren geeignete Maßnahmen zu veranlassen, bis hin zur Rücknahmedes Verbraucherprodukts, der angemessenen und wirksamen Warnung und dem Rückruf;.......
Liege ich meiner Einschätzung richtig?
Vorab: Ich weiß, daß man vor allem hier in Deutschland alles totregeln kann und es für alles und jeden Vorschriften gibt die jedoch nicht überprüft werden können allein aufgrund der Masse der Vorschriften. Trotzdem finde ich die Sache mit der deutschen Anltg. interessant. Desshalb hier mein Beitrag.
Nach dem Geräte-und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) müsste m.E. eine deutsche Anleitung mitgeliefert werden. Es steht zwar nicht explizit in dem Gesetz, aber da der Zusammenbau eines solchen Modelles maßgeblich für die Sicherheit ist liegt es auf der Hand, daß eine deutschsprachige Anleitung dazugehören muß.
Allerdings frage ich mich warum das scheinbar niemanden Interessiert. Zumindest Robbe könnte doch offen darauf hinweisen, da ja hier eine deutschspr. Anltg. beiliegt. Jetzt mal der Auszug aus dem GPSG.
§ 5 Besondere Pflichten für das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer eines Verbraucherprodukts haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit
1.beim Inverkehrbringen
a)sicherzustellen, dass der Verwender die erforderlichen Informationen erhält, damit dieser die Gefahren, die von dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann,
b)den Namen des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen des Bevollmächtigten oder des Einführers und deren Adressen auf dem Verbraucherprodukt oder auf dessen Verpackung anzubringen sowie das Verbraucherprodukt so zu kennzeichnen, dass es eindeutig identifiziert werden kann, es sei denn, das Weglassen dieser Angaben ist vertretbar, insbesondere weil dem Verwender diese Angaben bereits bekannt sind oder das Anbringen dieser Angaben mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre,
c)Vorkehrungen zu treffen, die den Eigenschaften des von ihnen in den Verkehr gebrachten Verbraucherprodukts angemessen sind, damit sie imstande sind, zur
Vermeidung von Gefahren geeignete Maßnahmen zu veranlassen, bis hin zur Rücknahmedes Verbraucherprodukts, der angemessenen und wirksamen Warnung und dem Rückruf;.......
Liege ich meiner Einschätzung richtig?