Die neuen Europäischen Regeln für den Modellflug

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maddyn

User
hi

ein modellflugzeug gibt es in der gesetzendefinition nicht mehr
(früher) drohnen sind jetzt uas
modellflugzeuge sind jetzt uas
also gilt für beides die gleiche bezeichnung und die gleichen regeln
 
Und wieder ist alles durcheinander
Nein eigentlich nicht:
- der "alte" Kenntnisnachweis gilt weiter bis zum eingetragenen Gültigkeitsdatum, bei mir ist das der 01.09.22
das Ist Bestandsschutz und steht auch so geschrieben
erst nach oder bei Ablauf benötigt man eigentlich erst den neuen Nachweis über den Onlinelehrgang beim LBA

Das ist u.a. in der
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/746 DER KOMMISSION vom 4. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 hinsichtlich der Verschiebung der Anwendungsfristen bestimmter Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
geregelt

Anders ist das mit der e-ID, die muss seit 01.05.2021 zwingeld auf jedem UAV sein

damit soll auch weiterhin Wildfliegen und oberhalb 120m möglich sein
Das ist nicht Gegenstand des neuen Kenntnisnachweises sondern steht in der EU VO.
Danach dürfen Segelflugmodelle höher als 120 m fliegen.
Eine Obergrenze ist nicht angegeben.
In den Begriffsbestimmungen der VO 2019/947 steht:
Zitat:
23. „unbemanntes Segelflugzeug“ (unmanned sailplane):ein unbemanntes Luftfahrzeug, das durch die dynamische Reaktion der Luft an den festen Auftriebsflächen in der Luft gehalten wird, wobei es im Gleitflug nicht von einem Triebwerk abhängig ist.
Es kann für den Notfall mit einem Motor ausgerüstet sein.


Das definiere ich so, dass Elektrosegler auch darunter fallen

Sieh das mal alles positiv:
Nach den neuen Definititonen des UAS (unbemanntes System) bestehend aus:
- dem UAV
- der Bodenstation/ in der Regel dem Sender
- dem Fernpiloten

bist jetzt sogar Systemmanager :D :cool:
 

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  • Verschiebung-947-CoVID19.pdf
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S_a_S

User
Uli,

es ist ein Unterschied zwischen

Kompetenznachweis (UAS.OPEN.20 4b)
und
Kenntnisnachweis (LuftVo alt § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 bzw. 21e), der durch die Betriebserlaubnis nach Artikel 16 und die zugrunde liegende Schulung nach LuftVO neu §21f (2) - S. 18 zu machen ist.

Die von Dir zitierte Hangflug-Ausnahme für (Elektro-)Segler (UAS.OPEN.010 4) hat ebenfalls einen Höhendeckel von 120m, allerdings bezogen auf den Pilotenstandort und nicht über Boden.

Mit Betriebserlaubnis der Verbände soll ja alles beim "Alten" bleiben, nur dass die bisherigen Kenntnis-Ausweise entweder mit dem aufgedruckten Ablaufdatum oder spätestens zum 31.12.2022 1.1.2023 (Ende der Übergangsfrist) ablaufen.

Grüße Stefan

PS: nochmals zur Klarstellung, beim Fliegen im Verbandsrahmen in Deutschland ist kein Kompetenznachweis (OPEN A1/A3) erforderlich. Das geht alles über die Betriebserlaubnis nach Artikel 16.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die von Dir zitierte Hangflug-Ausnahme für (Elektro-)Segler (UAS.OPEN.010 4) hat ebenfalls einen Höhendeckel von 120m, allerdings bezogen auf den Pilotenstandort und nicht über Boden.
Stefan, dass habe ich in der VO aber anders gelesen.
Ich schaue mal, ob ich die Stelle wieder finde.
Nicht ohne Grund wird in der VO das Segelflugmodell definiert.
Der Höhendeckel von 120m bei Hangflug wäre ja dann ausgemachter Schwachsinn
 
OK , ich habe es gefunden und bin nicht mehr meiner Meinung :D
Danke für den Hinweis👍

(4) Abweichend von Nummer 2 können unbemannte Segelflugzeuge mit einer MTOM, einschließlich Nutzlast, von weniger als 10 kg in einem Abstand von über 120 m vom nächstgelegenen Punkt auf der Erdoberfläche geflogen werden, sofern das unbemannte Segelflugzeug zu keiner Zeit in einer Höhe von über 120 m über dem Fernpiloten geflogen wird.

Das neue Luftrecht ist ja durch die Instanzen und ich warte auf die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

ach übrigens:
Wenn das neue Luftrecht in Kraft ist, gilt auch eine neue Kostenordnung.
Danach soll der Onlinelehrgang beim LBA wohl 25.-€ kosten aber ab wann?
 
Zuletzt bearbeitet:

GC

User
I am still confused but now on a higher level!:eek:

Anscheinend bin ich nicht der einzige dem nicht alles ganz glasklar ist.

Also müssen wir alle spätestens bis zum 1.1.2023 einen Kompetenznachweis (UAS.OPEN.20 4b) machen, sofern wir weiterhin Fernpilot :D sein wollen.

Wo findet man denn einen link zu diesem ominösen Kompetenznachweis (UAS.OPEN.20 4b) und entspricht dieser A1/A3?
 

maddyn

User
HI

den kompetez nachweis bekommst du beim lba und gilt für die leute die in keinem vberband organisiert sind
der kenntnisnachweis wird dir wenn es soweit ist von deinem verband ausgestellt nachdem du deine prüfung gemacht hast
ist im prinzip das gleiche wie jetzt auch nur eben nach den neuen regeln

wenn du beim dmfv/ daec mitglied bist ändert sich bis 1.1.23 erstmal garnix
 
der kenntnisnachweis wird dir wenn es soweit ist von deinem verband ausgestellt
Das stimmt so nicht.
Kein Verband kann deine Kenntnis, Wissen beurteilen geschweige denn bestätigen.
Das musst du schon selbst beweisen.
Deswegen machst du beim LBA den Lehrgang persönlich und wenn du bestehst, bekommst du sofort danach eine Email mit deinem Nachweis.
So sieht der aus:
FernpilotenIDschwarz.png

Du verwechselt das mit der e-ID, deiner persönlichen Kennziffer als Fernpilot.
Deine Daten wurden über DAeC oder DMFV an das LBA gemeldet und dann dir im Rücklauf die e-ID als Email mitgeteilt.
(was oft nicht funktioniert hat)
Wenn du in keinem Verband bist, kannst du die e-ID persönlich beim LBA beantragen, indem du dich dort registrierst und deine Daten incl. Bild von deinem Personalausweis hochlädst
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich mach Modellflug seit 1968 und hab den Schein für Modelle bis 150kg. Hab mich am letzten WE nur mal so beim LBA einloggt und ohne zu lernen Training angeklickt die 20 Fragen beantwortet und schwub hab die mit 82% bestanden. Nun konnt ich mich gleich für die Prüfung einloggen und hab da die 40 Fragen beantwortet und mit 89% bestanden. Nach einigen Sekunden hatte ich meinen Kompetentnachweis. Das ganze hat gerade mal eine dreiviertel Stunde gedauert. Die Prüfung A1/A3 ist also kein Hexenwerk.

Gruß Otto
 
Stefan, dass habe ich in der VO aber anders gelesen.
Ich schaue mal, ob ich die Stelle wieder finde.
Nicht ohne Grund wird in der VO das Segelflugmodell definiert.
Der Höhendeckel von 120m bei Hangflug wäre ja dann ausgemachter Schwachsinn
... wie du selber festgestellt hast, Schwachsinn. Das gilt für die offene Kategorie. Die ist also keine Option (noch nicht mal wenn man u-space verdrängt) Hoffentlich kapiert das mal jeder in Europa... Vor allem unserer österreichischen Freunde...
 
HI

den kompetez nachweis bekommst du beim lba und gilt für die leute die in keinem vberband organisiert sind
der kenntnisnachweis wird dir wenn es soweit ist von deinem verband ausgestellt nachdem du deine prüfung gemacht hast
ist im prinzip das gleiche wie jetzt auch nur eben nach den neuen regeln

wenn du beim dmfv/ daec mitglied bist ändert sich bis 1.1.23 erstmal garnix
Sofern du niemals ein Modell außerhalb von Deutschland bewegen möchtest. Wenn doch: bitte nachsitzen 😉
 
HI

den kompetez nachweis bekommst du beim lba und gilt für die leute die in keinem vberband organisiert sind
der kenntnisnachweis wird dir wenn es soweit ist von deinem verband ausgestellt nachdem du deine prüfung gemacht hast
ist im prinzip das gleiche wie jetzt auch nur eben nach den neuen regeln

wenn du beim dmfv/ daec mitglied bist ändert sich bis 1.1.23 erstmal garnix
Zum großen Teil: nö ... Sorry 😗
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Das stimmt so nicht.
Kein Verband kann deine Kenntnis, Wissen beurteilen geschweige denn bestätigen.
Das musst du schon selbst beweisen.
Deswegen machst du beim LBA den Lehrgang persönlich und wenn du bestehst, bekommst du sofort danach eine Email mit deinem Nachweis.
Das ist einfach falsch.
Im Verbandsrahmen ist ein Kenntnissnachweis des Verbandes notwendig und das wird in Zukunft auch so bleiben. Der muss nur mal neu gemacht werden.
Das gilt für die Übergangsregelung nach §21 DVO und in Zukunft für Betrieb nach §16 DVO, also Modellflug.
Ein A1/A3-Schein ist dabei völlig wertlos weil nicht gültig.
A1/A3 wird nur in der Open Category benötigt. Das ist aber kein Modellflug!
 
Das ist einfach falsch.
Frank, ich glaube hier liegt ein Missverständnis vor.
Möglicherweise habe ich den Martin falsch verstanden.
Ich hatte das so verstanden, dass er meint, dass man von den Verbänden einfach so einen Kompetenznachweis ausgestellt bekommt.

In allen Fällen muss man schon selbst eine Prüfung ablegen, ob beim DMFV oder beim LBA.

Frank ich lasse mich von dir gerne berichtigen aber ich habe das so verstanden, dass der LBA Lehrgang, die Nachweise durch die Verbände ablösen soll, quasi der Rechtsnachfolger ist, die Nachweise der Verbände dann nicht mehr erforderlich sind.
Ist das nicht so?
Beides läuft parallel weiter?
Sorry hast du bestimmt schon irgendwo geschrieben aber bei 170 Seiten bitte ich um Nachsicht.
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Frank, ich glaube hier liegt ein Missverständnis vor.
Möglicherweise habe ich den Martin falsch verstanden.
Ich hatte das so verstanden, dass er meint, dass man von den Verbänden einfach so einen Kompetenznachweis ausgestellt bekommt.

In allen Fällen muss man schon selbst eine Prüfung ablegen, ob beim DMFV oder beim LBA.

Frank ich lasse mich von dir gerne berichtigen aber ich habe das so verstanden, dass der LBA Lehrgang, die Nachweise durch die Verbände ablösen soll, quasi der Rechtsnachfolger ist, die Nachweise der Verbände dann nicht mehr erforderlich sind.
Ist das nicht so?
Beides läuft parallel weiter?
Sorry hast du bestimmt schon irgendwo geschrieben aber bei 170 Seiten bitte ich um Nachsicht.

Der "LBA-Nachweis" wird den Kompetenznachweis der Verbände im Rahmen des verbandsgebundenen Modellflugs nicht ablösen. Das ist durch die Europäische Regulierung ausgeschlossen, die hier den Kompetenznachweis der Verbände verlangt. Die neue LuftVo verlangt das ebenfalls und weist die Aufgabe der Erteilung von Kompetenznachweisen eben diesen exklusiv zu.
Also nochmal zum mitmeisseln: A1/A3 Schein ist im organisierten Modellflug wertlos.
Kann man zwar machen, aber bringt im organisierten Modellflug nix.
 
Kompetenznachweis der Verbände verlangt
Also die im neuen §21f, Abs. 2 LuftVO gewählte Formulierung:
....an einer Schulungsmaßnahme des Luftsportverbandes, dem eine Genehmigung nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung....
meint den bekannten (alter Art nach $21a), ggf modifizierten Kenntnisnachweis mit 5Jähriger Gültigkeit und das ist die genannte Schulungsmaßnahme?
 
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