Die neuen Europäischen Regeln für den Modellflug

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Sehr geehrter Herr ....

vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie sind insoweit richtig informiert, als dass am 31.12.2020 Durchführungsverordnung VO(EU) 2019/947 der europäischen Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge in Kraft tritt. Gemäß VO(EU) 2019/947 Artikel 14 werden UAS-Betreiber verpflichtet sich und ggf. auch ihre zulassungspflichtigen unbemannten Fluggeräte zu registrieren. Lediglich bei Betrieb in Flugmodellvereinen und Vereinigungen gilt eine bis zum 01.01.2023 verlängerte Übergangsfrist. Es ist Aufgabe des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) für Registrierung die erforderlichen rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen hierzu direkt an das BMVI. Auch finden sich auf den Seiten des Luftfahrtbundesamtes einzelne Hinweise.


Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
 
Sehr geehrter Herr ...

Ihre Anfrage wurde zuständigkeitshalber an die Projektgruppe Unbemannte Luftfahrt im BMVI weitergeleitet.

Die Pflicht zur Registrierung für UAS-Betreiber wird ab dem 31.12.2020 verbindlich. Die entsprechende Rechtsgrundlage ist die DVO 2019/947. Im Hinblick auf Ihre Fragen verweise ich Sie gern auf die entsprechenden Seiten den Luftfahrt-Bundesamtes unter https://www.lba.de/DE/Luftfahrtpers.../FAQ_Drohnenfuehrerschein_12_20/FAQ_node.html.

Zum aktuellen Zeitpunkt kann noch keine verbindliche Aussage über die Höhe der Kosten der Registrierung getroffen werden.


Mit freundlichen Grüßen


f. PG Unb LF
 
Aus den bisherigen Beiträgen geht u.a. hervor, daß mancher, so auch ich, bei mehr als einem Verband Mitglied ist.
Um unnötige Mehrarbeit und/oder Verwirrung zu vermeiden, sollte man die Registrierung nur von einem Verband durchführen lassen und dem anderen absagen.

Moin,

ich bin auch Mitglied in beiden Verbänden.

Anfang August habe ich vom DMFV ein Schreiben bekommen in dem stand, dass dort meine Daten für die Registrierung
nicht vollständig bekannt sind und ich diese ergänzen möge. Meine Telefonnummer und eMail-Adresse waren nicht bekannt.
Außerdem wurde ich darauf hingewiesen, dass ich einer Registrierung durch dem DMFV widersprechen könnte.

Ich habe die gewünschten Daten dem DMFV mitgeteilt und gleichzeitig protestiert, dass eine eMail-Adresse verlangt wird.

Die Vollständigkeit meiner Daten wurde dann bestätigt und inzwischen kam auch eine weitere Mail über die beabsichtigte
En-bloc-Registrierung Anfang Dezember. Nochmal wurde ich hier auf mein Widerspruchsrecht hingewiesen.

Vom DAeC kam bisher - Nichts.

Gruß
Dieter
 

S_a_S

User
1.: Die Regeln von UAS.OPEN.XXX oder UAS.SPEC.XXX sind für eine BE nach §16 nicht verbindlich. Im GM1 zu §16 ist festgelegt:
When the competent authority is satisfied with the procedures, organisational structure and management system of the model aircraft club and association, it may provide an authorisation that defines different limitations and conditions from those in the UAS Regulation.
Das Einzige was nicht diskutabel ist, ist die Registrierung.
Frank,
schon richtig. Der 16er ist schon ein tolles Privileg, das gegenüber den sonstigen "Speziellen" das eine oder andere Schmankerl "aus Tradition" erlaubt.
Setzt aber voraus, dass die Behörde "zufrieden" ist mit all den Prozeduren und Strukturen des Verbandes. Und sollte auch mit den neuen Regeln zusammen passen.

Klar, das Argument des einen Verbandes, dass die bisherigen Regeln aus der LuftVO oder den NFL plötzlich nicht mehr gut genug sein sollen, leuchtet irgendwie ein.
Berücksichtigt aber in keiner Weise die zukünftige Luftraumstruktur. Erst heute wieder in der Zeitung, was da zukünftig auch in der CTR EDDS abgehen wird.

Grüße Stefan
 

S_a_S

User
ist doch klar geregelt, für "richtige" Flugmodelle ab 16. Im Verbandsrahmen kann auch früher zugelassen sein (wenn der Verband das so fordert).
Artikel 9
Mindestalter für Fernpiloten
(1) Fernpiloten, die UAS in der „offenen“ und „speziellen“ Kategorie betreiben, müssen ein Mindestalter von 16 Jahren
haben.
(2) Kein Mindestalter gilt für Fernpiloten,
a) wenn sie ein UAS der Klasse C0 nach Teil 1 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 in der
Unterkategorie A1 nach Teil A des Anhangs betreiben, bei dem es sich um ein Spielzeug im Sinne der Richtlinie
2009/48/EG handelt,
b) wenn sie ein privat hergestelltes UAS mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 250 g betreiben,
c) wenn sie das UAS unter der direkten Aufsicht eines Fernpiloten betreiben, der den Anforderungen von Absatz 1 und
Artikel 8 genügt.
(3) Die Mitgliedstaaten können abhängig von den landesspezifischen Risiken für den UAS-Betrieb in ihrem
Hoheitsgebiet das Mindestalter wie folgt senken:

a) für Fernpiloten, die ein UAS in der „offenen“ Kategorie betreiben, um bis zu vier Jahre,
b) für Fernpiloten, die ein UAS in der „speziellen“ Kategorie betreiben, um bis zu zwei Jahre.
(4) Senkt ein Mitgliedstaat das Mindestalter für Fernpiloten, dürfen diese Fernpiloten ein UAS nur im Hoheitsgebiet
jenes Mitgliedstaats betreiben.
(5) Die Mitgliedstaaten können für Fernpiloten, die UAS im Rahmen von Flugmodell-Vereinen oder -Vereinigungen
betreiben, ein anderes Mindestalter
in die nach Artikel 16 erteilte Genehmigung eintragen.

Jugendförderung ist nach 2c grundsätzlich möglich, aber eben nur unter Aufsicht.

Grüße Stefan

PS: @Dieter, formal gibt es keinen Unterschied mehr zwischen Drohnen und Modellflugzeugen. Sehr wohl aber in der Betriebsart.
Open ab 16 europaweit. Kann sein, dass z.B. die Finnen das schon ab 14 auf dem Land draußen zulassen, aber ein finnischrr Jugendlicher darf im Urlaub trotzdem erst mit 16 hier fliegen.
In der Betriebserlaubnis für einen Verband könnte z.B. genehmigungsfähig sein, dass die Vereinsjugend mit einem im Verein gebauten Modell nach Einweisung auf der Wiese ab 8 alleine Freiflug, ab 10 elektrisch bis 1kg und ab 12 auf dem Platz alleine Verbrenner fliegen darf.
 
Zuletzt bearbeitet:
Jugendförderung ist nach 2c grundsätzlich möglich, aber eben nur unter Aufsicht.
Sprich Lehrer-Schüler? Dann bin faktisch z.B. ich der Pilot und man kann sich die Versicherung für den Jugendlichen sparen, weil er fleigt ja eigentlich gar nicht (eigenverantwortlich) sondern nur ich?
ist doch klar geregelt, für "richtige" Flugmodelle ab 16. Im Verbandsrahmen kann auch früher zugelassen sein (wenn der Verband das so fordert).
"Kann auch" ist für mich das Gegenteil von "klar geregelt"
Was daran klar sein soll, weiß ich echt nicht (außer, dass Open nur ab 16 ist)
 

S_a_S

User
nicht nur Lehrer-Schüler, aber es braucht einen ausgebildeten Piloten zur Aufsicht. Alleine auf die Wiese mit 11 geht weder in open oder specific.

Außer in der (specific) 16er BE eines Verbandes. Da hast Du schon Recht, diese "Kann"-Bestimmung gibt es nicht automatisch.
Wenn das mit guter Begründung vorgetragen wird und plausibel sicher genug ist, wird sich die Behörde dem nicht verweigern.
Aber auch in der Fortschreibung der LuftVO steht für die 21e z.B. ein Mindestalter von 14.

Grüße Stefan
 
Moin,


Vom DAeC kam bisher - Nichts.

Gruß
Dieter
Hallo Dieter
Bereits im August wurden in NRW die Mitglieder über die Mitgliedsvereine über die bevorstehende Registrierung invormiert.
Die Info ist im Aeroclub-NRW über die Modellflugkomission gelaufen. Die Mitgliedsvereine wurden angeschrieben mit der Bitte die erforderlichen Daten für Ihre Mitglieder bereit zu stellen, sofern diese nicht wiedersprechen.
Für andere Landesverbände und den MFSD kann ich leider nicht sprechen. Ich kann mir aber nicht vorstellen das keine Info gelaufen ist.
Gruß
Martin
 
Die Argumentation, dass bei Option A mit viel Aufwand (Zeit und Geld) erst gemeinsame Regeln geschaffen werden müssen, ist für mich nicht schlüssig. Denn auch in der Beschreibung von Option B steht: "eine sicherlich sehr aufwändige und nicht leichte Lösung". Wo ist dann der Vorteil?

Ferner ist mir auch nicht klar, weshalb nur Option B zu Regeln im Interesse des Modellflugs führt. Beide Optionen fordern die Verbände diese Regeln zu entwickeln - mit oder ohne Staat. Option A nimmt aber den Staat in die Verpflichtung sich selbst an die dann gesetzlichen Regeln zu halten an denen er mitgwirkt hat. Bei Option B kann er sich immer aus der Verantwortung ziehen - was er natürlich gerne macht.

Und vor allem kann der Staat jede verbandsseitig erarbeitete Regel jederzeit auch wieder ablehnen, da er sich nicht durch gesetzliche Regeln selbst gebunden hat. Option B hätte damit weniger Rechtssicherheit.

Darüber hinaus kann sich die beschworene "hohe Flexibilität" auch als Eigentor erweisen. Was werden die staatlichen Stellen (und auch die Mitglieder) wohl von einem Verband halten, der ständig Regeln ändert? Wahrscheinlich wird auf mittlere und längere Sicht Widerstand provoziert.

Und noch eine Anmerkung zu der Aussage " Dieser Ansatz entspricht nebenbei auch der Europäischen Politik, Regulierungen und deren Ausformulierung für den Einzelfall zu einem guten Teil in die Hände und Verantwortung des Anwenders zu legen". Die EU legt die Verantwortung in die Hände der Mitgliedsstaaten und nicht in die Hände von Anwendergruppen. Und die Staaten sind dann gefordert, hier gemäß ihren spezifischen Randbedingungen ihre eigenen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen. Die hier zu Option B getätigte Aussage halte ich daher für falsch und irreführend.

Heinz Rybak
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Hallo Heinz,

ich fürchte das die Situation um die Erteilung von Betriebserlaubnissen für den Modellflug im Rahmen der Verbände und Vereine sich etwas anders darstellt, als von dir hier dargestellt.

Grundsätzlich wird das bisherige nationale Recht durch die neue europäische Regulierung verdrängt. Das bisherige nationale Recht ist in der Wirkung gegenüber dem Bürger weitgehend Historie.

Im neuen europäischen Recht gibt es 2 Optionen für die Beantragung einer Betriebserlaubnis, die durch die nationalen Behörden zu akzeptieren sind. Das sind ie im § 16 (EU) 2019/947 mandatierten Optionen der einschlägigen nationalen Vorschriften oder der bewährten Verfahren usw. der Vereine oder Vereinigungen. Im Falle der Nutzung der bisherigen nationalen Vorschriften (Option 2a) ist es nicht so, dass diese Vorschriften im Rahmen der EU-Regulierung in sich zu geltendem Recht werden, sondern das deren Inhalt als Inhalt eines Antrags auf Betriebserlaubnis zu akzeptieren ist. Ungeachtet der gewählten Option (2a oder 2b) müssen alle Prozeduren, die die Mitglieder des Verbandes oder der Vereinigung einzuhalten haben und die Organisationsstrukturen und Managementsysteme der Verbände und Vereine im Antrag auf eine Betriebserlaubnis dargelegt werden. Das ist im Guiding Material zur (EU) 2019/947 zunächst mal so festgelegt. Von daher gibt es in der Bewertung durch die Behörde zwischen 2a und 2b keinen Unterschied. Der durchaus interessante Punkt hierbei ist, dass die nationale Behörde (Competent Authority) die bisherigen nationalen Regeln für den Modellflug als unzureichend einstufen kann, was nebenbei gar nicht mal so unwahrscheinlich ist.

Um es in klare Worte zu fassen:

Die Option 2a bedeutet nicht, dass das bisherige nationale Recht fortgeschrieben wird und gültig bleibt. Das ist rechtlich nicht möglich. Ambitionen in dieser Richtung würden der gesamten Luftfahrt in D sehr schaden, da das einen Ausstieg aus internationalen Luftverkehrsabkommen erfordern würde. Es bedeutet lediglich, dass es als Basis zur Beantragung einer Betriebserlaubnis nach §16 herangezogen werden kann, wenn es den Anforderungen der Basic Regulation entspricht. Und das ist im Falle der LuftVO et al in D nicht der Fall.

Durch die Zuordnung des Modellflugs in die Specific Category ist aufgrund der dort anzuwendenden Grundlagen die Definition der dort zu treffenden Regularien in die Hände der Verbände gelegt. Die Behörde hat nur noch dahingehend eine Aufsichtsfunktion, ob die definierten Regularien konform mit der Basic Regulation und noch anwendbaren nationalen Regeln sind.

P.S.: Eine Angabe deiner Quellen hilfreich gewesen.
 
Geht es nur mir so oder haben auch andere das Gefühl absolut nichts mehr zu verstehen? Um was geht es eigentlich mit dieser Verkomplizierung von Regeln bis hin zur Unkenntlichkeit des Zweckes. Geht es immer noch darum einen neuen Luftraum zu schaffen für angeblich in Massen bald fliegende Lieferdrohnen oder ist das Ganze nur ein Selbstzweck zur Arbeitsplatzbeschaffung und ein Rechtfertigungsversuch der überbordenden öffentlichen Verwaltung? Der Sicherheitsgedanke kann es nicht sein, denn ich kenne immer noch keine alarmierenden Unfallstatistiken im Zusammenhang mit Modellflug, die ein solches Tamtam rechtfertigen würden. Opfer dieser Regulierungswut sind übrigends nicht nur die Modellflieger sondern praktisch alle die in der privaten Luftfahrt als Hobby unterwegs sind oder waren. Der ganze Zweig der privaten Beschäftigung mit Luffahrt wurde und wird systematisch von den praxisfernen Bürokraten am grünen Tisch kaputt gemacht und die Fachverbände laufen hinterher und versuchen den Schaden, meist erfolglos zu begrenzen.
Dabei kann man in D noch glücklich sein über erreichte Zwischenschritte, die einem den Ausstieg aus dem Hobby und eine Entwöhnung von liebgewonnenen Freizeitbeschäftigung über mehrere Jahre in Raten ermöglicht, bis die Schlinge komplett zugezogen wird.
In manchen EU Ländern wird die neue UE Richtlinie dazu führen, das die Restriktionen den einfachen Modellflug komplett unterdrücken. Da gibt es keine Vereinheitlichungen sondern nur zusätzliche Einschränkungen, wie in dem Land in dem ich wohne. Hier wurden bereits die Tarife bekannt gegeben für die jährlich wiederkehrende Abgabe für Piloten in der offenen Kategorie (110€) und die Kosten für die notwendige Registrierung jedes einzelnen Flugmodells bis 25kg (ohne Untergrenze!) von 108€. Letzteres ist schon seit mehreren Jahren hier notwendig auch wenn es kaum jemand macht. Wobei die Nichteinhaltung keine Ordnungswidrikeit darstellt sondern einen Straftatbestand.
Ich habe immer mehr den Eindruck es handlet sich bei der ganzen Aktion um reinen Aktionismus zur Rechtfertigung der Existenz einiger Bürokratenarbeitsplätze.
/rant off

Und jetzt baue ich weiter an den neu erworbenen Bausätzen für zwei Retroflieger mit denen ich mir den Lebensabend dann illegal auf der Wiese verschönern werde.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Walter,

könntest du mir das Land nennen, von dem du sprichst und in dem man jetzt bereits jährlich anfallende Gebühren für Flugbetrieb und pro Modell begleichen muss bzw. ab dem kommenden Jahr begleichen müsste?

Gruß, Karl Hinsch
 

S_a_S

User
Hallo Walter,
Geht es immer noch darum einen neuen Luftraum zu schaffen für angeblich in Massen bald fliegende Lieferdrohnen
im Fernziel der Verordnungen ja. Weil die Verordnung regelt zum Einen genau diese Dienste und deren Betreiber (Spezifisch / Zulassungspflichtig). Und versucht den sonstigen "Kleinkram" im unteren Luftraum möglichst unbürokratisch (Offen) sicher zu machen.
Klingt jetzt erst mal nach Widerspruch, solch einen Bürokratentext auf den Modellflieger loszulassen, aber wenn in Konsequenz jeder Flug im untersten Luftraum einzeln genehmigt werden müsste, kämen die Behörden nicht mehr nach.
Auch wenn der Modellflieger bisher relativ sicher im Luftraum unterwegs ist, eine "Drohne" erkennt das Modell nicht - genauso wenig wie der Modellflieger eine Drohne - und eine Kollision bewirkt zwei Objekte, die vom Himmel "hageln". Also braucht es weitere Mechanismen, dies zu verhindern - und deshalb diese Verordnung mit Gesetzescharakter.

Ich denke, dass sich Deine Aussagen zu den Registriergebühren auf Österreich beziehen, da habe ich was in der Größenordnung für 1-2 Jahre gesehen - allerdings nach aktueller Gesetzgebung für zulassungspflichtige (gewerbliche mit Kamera) Drohnen. Für Modellflug verweisen sie auf den Österreichischen AeroClub mit einem veralteten Link.

Die offene Kategorie setzt eine Registrierung des Piloten voraus (auch wenn ein Bild- oder sonstiger Sensor in kleinen UAS verbaut sind). Soweit noch ok - aber dafür steht (noch) nichts in der Gebührenordnung. Weil in der Registrierdatenbank die Versicherung hinterlegt ist, reicht zukünftig die Beschriftung des Modells mit der Piloten-Registriernummer.

Ein zulassungspflichtiges UAS muss separat registriert werden - das ist in Artikel 6 definiert: wenn über Menschenansammlungen geflogen wird, Menschen oder gefährliche Güter transportiert werden. Der Verweis auf die 2019/945 greift für selbst gebaute Modelle ("Artikel 2 1) Kapitel II dieser Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse: a) ... ausgenommen privat hergestellte UAS") nicht.

Die in der Open-Kategorie betreibbaren Luftfahrzeuge sind also allesamt registrierungsfrei - und es bedarf auch keiner speziellen Genehmigung für den Betrieb, wenn die in Open genannten Bedingungen eingehalten werden. Dazu gehört aber auch u.a. ein EU-Online-Kenntnisausweis, der nicht gratis sein dürfte und auch nur eine endliche Laufzeit von 5 Jahren hat.

Das Fliegen im Verbandsrahmen / Modellflug (Genehmigung nach Artikel 16) ist "spezielle Kategorie" mit den in der Betriebserlaubnis festgelegten Regeln (Weiterschreibung des derzeitigen Standes). Hier könnte die Behörde theoretisch die Risikobewertung dahingehend missbrauchen, dass sie alle damit betriebenen UAS für zulassungspflichtig erklärt - eher unwahrscheinlich, wenn gleichzeitig open parallel existiert...

Ein Mitgliedsstaat kann sich nicht über EU-Recht hinwegsetzen - das kann der Verband oder auch ein Bürger notfalls vor dem EUGH einklagen.

Grüße Stefan
 
Hallo Stefan und Karl,
ich bin deutscher Staatsbürger, beim DMFV Mitglied und lebe in Rumänien. Es geht hier konkret darum das die Behörde oder was sich dafür hält, alles was fliegt über 250gramm wie ein Ultraleichtflugzeug zulassen will. Nicht nur Drohnen. Das ging ja gerade noch in Ordnung wenn man die Kröte mit dem Geld schluckt. Aber man muss dazu mit dem Flugzeug in der Haupstadt vorstellig werden damit die einen Sticker mit Chip persönlich draufkleben. Ich hba schon reduziert, aber aktuell müßte ich immer noch ca 20 Flieger dorthinbringen und über 2000€ bezahlen für die dämlichen Aufkleber. Damit nicht genug, vor jedem Flug die Flugaufsicht anrufen und das Kennzeichen durchgebn und der ganze Schwachsinn der da dran hängt.
Jetzt wird sicher wieder jemand sagen "in Rumänien wäre das lles nicht so schlimm". Ich leben hier seit 25Jahren mit meiner Firma und ich sage, doch, es ist schlimm, wenn man hier nicht nur zum Urlaub ist.
Ach und hatte ich erwähnt das die Modellbauhändler aufgefordert wurden Zulassungsverfahren für ihr gesamtes Sortiment an "Luftfahrtmaterial" zu machen?
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Hallo,
das ist jetzt aber mehr ein nationales Problem.
Durch die EU-Verordnung ist das alles nicht gefordert. Es ist dort so, das Flugmodelle eben nicht registriert werden müssen.
Gibt es in Rumänien keine Vertretung des Modellflugs gegenüber den Behörden?
 
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