Sehr geehrter Herr ....
vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie sind insoweit richtig informiert, als dass am 31.12.2020 Durchführungsverordnung VO(EU) 2019/947 der europäischen Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge in Kraft tritt. Gemäß VO(EU) 2019/947 Artikel 14 werden UAS-Betreiber verpflichtet sich und ggf. auch ihre zulassungspflichtigen unbemannten Fluggeräte zu registrieren. Lediglich bei Betrieb in Flugmodellvereinen und Vereinigungen gilt eine bis zum 01.01.2023 verlängerte Übergangsfrist. Es ist Aufgabe des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) für Registrierung die erforderlichen rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen hierzu direkt an das BMVI. Auch finden sich auf den Seiten des Luftfahrtbundesamtes einzelne Hinweise.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie sind insoweit richtig informiert, als dass am 31.12.2020 Durchführungsverordnung VO(EU) 2019/947 der europäischen Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge in Kraft tritt. Gemäß VO(EU) 2019/947 Artikel 14 werden UAS-Betreiber verpflichtet sich und ggf. auch ihre zulassungspflichtigen unbemannten Fluggeräte zu registrieren. Lediglich bei Betrieb in Flugmodellvereinen und Vereinigungen gilt eine bis zum 01.01.2023 verlängerte Übergangsfrist. Es ist Aufgabe des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) für Registrierung die erforderlichen rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen hierzu direkt an das BMVI. Auch finden sich auf den Seiten des Luftfahrtbundesamtes einzelne Hinweise.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag