Ein weiterer Vortrag von Rechtsanwalt Christian Walther
von Frank Tofahrn.
In einem zweiten Vortrag von Rechtsanwalt Christin Walther anlässlich der Messe in Friedrichshafen waren die Gastflugpilotinnen und Gastflugpiloten Thema. Grundlage auch hier die Verbandsbetriebserlaubnis gemäß Art. 16 DVO i.V.m. (in Verbindung mit) § 21g LuftVO (n.F.) und das „Verbandsinterne Verfahren“ gemäß § 21f Abs. 1 LuftVO (n.F.). Im MFSD werden diese Verfahren als „Standardisierte Regeln für Flugmodelle“ (StRfF) bezeichnet.
Personenkreis
Zuerst sind die einzelnen Personenkreise zu definieren, die es zu berücksichtigen gilt, dass sind:
• Die Modellfliegerinnen und Modellflieger des Erlaubnisinhabers (MFSD)
• Die Modellfliegerinnen und Modellflieger in einem anderen bundesweit tätigen Modellflugverband (= nicht-verbandszugehöriger Pilot)
• und die Gastpiloteninnen und Gastpiloten z. B. aus dem Ausland.
Die erste Gruppe sind die, die also im MFSD oder den Landesverbänden des DAeC organisiert sind. Diese sind außerdem direkt über den Verband registriert oder haben sich selbst gemäß Art. 14 DVO registriert (Registrierung bei Fluggerätemasse < 250 g nicht erforderlich). Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt und wird die Zulässigkeit des Modellflugbetriebs aus der Verbandsbetriebserlaubnis abgeleitet, kommen die StRfF komplett zur Anwendung.
Bei der zweiten Gruppe, Modellfliegerinnen und Modellflieger, die in einem anderen bundesweit tätigen Modellflugverband Mitglied sind (= nicht-verbandszugehöriger Pilotin oder Pilot), gilt erst einmal die oben beschriebene Verpflichtung zur Registrierung ebenso. Wollen diese nicht-verbandszugehörigen Pilotinnen und Piloten auf einem Modellfluggelände (nach Abschnitt 8 der StRfF) fliegen oder auf Wettbewerben (nach Abschnitt 9 der StRfF) teilnehmen, gelten für sie nach der Anmeldung beim Verband (MFSD) die StRfF räumlich beschränkt auf dem gewünschten Gelände (also keine Anwendung auf der sogenannten "grünen Wiese").
Für die dritte Gruppe, die auch heute schon als Gastpiloteninnen und Gastpiloten bezeichnet werden, kommt eine zeitlich auf maximal drei Monate beschränkte Anwendung der StRfF zum Tragen. Diese Gastpiloteninnen und Gastpiloten müssen für den Zeitraum ihres Urlaubs oder ihrer Wettbewerbstätigkeit beim Verband (MFSD) gemeldet sein. Natürlich gelten auch hier die Voraussetzungen der Registrierung gemäß Art. 14 DVO. Bei EU-Ländern ist das ja über den heimischen Verband oder auch direkt im Heimatland erfolgt. Unter diesen Voraussetzungen leitet sich die Zulässigkeit des Modellflugbetriebs aus der Verbandsbetriebserlaubnis des MFSD ab.
Verbandsanmeldung
Vor Aufnahme des Flugbetriebs muss eine Anmeldung auf der Internetseite des Verbands (MFSD) erfolgen. Dabei sind - Vor- und Familienname – Geburtsdatum – Anschrift - eMail-Adresse und Telefonnummer – Flugmodellhalterversicherung anzugeben.
Anerkennung von Kompetenzausweisen
Was natürlich sehr wichtig ist, es kann nur mit einem gültigen Schulungsnachweis unter den StRfF geflogen werden. Dazu gibt es einmal die Möglichkeit, dass der Nachweis eines anderen Verbands vom MFSD generell anerkannt ist. Der MFSD wird eine Liste führen, auf der man das nachprüfen kann. Sollte diese Anerkennung nicht vorliegen, dann gibt es eine Einzelfallprüfung, ob die Schulungen vergleichbar sind. Und wenn ja, dann erfolgt eine Einzelfall-Anerkennung.
Einweisung grundsätzlich
Vor Aufnahme des Flugbetriebs muss eine Einweisung in alle Regelungen erfolgen. Das sind insbesondere die örtlich geltende Flugbedingungen und -beschränkungen, die Regeln zum Schutz vor Fluglärm und zum Schutz der Umwelt und Natur. Dies kann von jeder Pilotin und jedem Pilot mit gültigem Schulungsnachweis nach den StRfF erfolgen.
Die grundsätzliche Einweisung entfällt selbstverständlich, wenn der Schulungsnachweis nach den StRfF erworben wird, was ja jederzeit online möglich ist. Sollte der erworbene Schulungsnachweis nach den StRfF aus dem Vorjahr noch gültig sein, kann entfällt die Einweisungspflicht ebenfalls.
Einweisung auf dem Fluggelände
Grundsätzlich besteht eine Einweisungspflicht auf Modellfluggeländen, bei allen ortsunkundigen Piloteninnen und Piloten. Im Zweifel ist die fehlende Ortskunde anzunehmen, wenn die Pilotin oder der Pilot keine dauerhafte Benutzungsbefugnis für Modellfluggelände hat.
Hier der Link zum dazugehörigen PDF-File
Holm & Rippenbruch!
Dazugehörige Präsentation
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