Hat mir keine Ruhe gelassen, hab gerade nochmal in der LuftVO nachgeschlagen:
Paragraph 4a Luftsportgerät und unbemanntes Luftfahrtgerät
Auf den betrieb von Luftsportgerät und unbemanntem Luftfahrgerät finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit sich nicht aus den Besonderheiten dieser Luftfahrtgeräte, insbesondere der Freistellung von der Verkehrszulassung und dem Flugplatzzwang der besonderen Betriebsform oder der fehlenden Besatzund die Unanwendbarkeit einzelner Vorschriften ergibt
Daraus lässt sich mal schließen, daß wir Modellflieger dieser Verordnung unterliegen (Unbemanntes Luftfahrtgerät), jedoch (und das wird später noch wichtig) unsere Modelle (da unbemannt) keine Luftsportgeräte sind.
Paragraph 16 Aufstiegen von .... Flugmodellen .......
Der Aufstieg von Flugmodellen von weniger als 5kg Gesamtmasse bedarf keiner Erlaubnis, es sei denn daß sie mit Raketenantrieb versehen sind
Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren dürfen in einer Entfernung von weniger als 1,5km von Wohngebieten nur mit Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes betrieben werden. Dassellbe gilt für Flugmodelle aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5km von de Begrenzung von Flugplätzen. Auf Flugplätzen dürfen Flugmodelle aller Art nur mit Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung betrieben werden.
Das ist der Einzige Paragraph in de LuftVO, der auf Flugmodelle zu sprechen kommt. Hier werden keine Einschränkungen bezüglich Nachtflug gemacht. Sieht ganz gut aus.
Paragraph 17, Von Luftfahrzeugen zu führende Lichter
Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang haben im Betrieb befindliche Luftfahrzeuge die Lichter nach Anlage 1 zu führen, sie dürfen keine Lichter führen, die mit diesen verwechselt werden können. Wenn es zur Sicherung des Verkezrs erforderlich ist, sind Luftfahrzeuge, die nicht im Betrieb sind durch die Lichter nach Anlage 1 oder durch andere Lichter von dem Luftfahrzeugführer oder Halter oder den in Paragraph 2 Abs.2 Satz 2 und 3 genannten anderen Personen kenntlich zu machen.
Anhang 1:
Paragraph 2 Positionslichter
Flugzeuge haben folgende Positionslichter zu führen
ein rotes Licht, das unbehindert von genau voraus und links über einen Winkel von 110Grad und nach oben und unten scheint
ein grünes licht, das unbehindert von genau voraus und rechts über einen Winkel von 110Grad nach oben und unten scheint
ein weißes Licht, das unbehindert von genau nach hinten nach links und nach rechts über einen Winkel von jeweils 70 Grad und nach oben und unten scheint
Die Positionslichter dürfen entweder Dauerlichter oder Blinklichter sin, Falls Blinklichter verwendet werden dürfen zusätzlich folgende Lichter geführt werden
ein rotes Blinklicht Am Heck, das in den Blinkpausen des in Absatz 1 Buchstabe C beschriebenen Lichtes am Heck leuchtet und oder
ein weißes Blinklicht, das au allen Richtungen zu sehen ist und in den Plinkpausen der in Absatz 1 beschriebenen Lichter Leuchtet.
Die Lichtstärke der in Absatz 1 Buchstabe a und b beschreibenen Lichter darf nicht weniger als 5 Candela und die Lichtstärke des in Absatz 1 Buchstabe c beschreibenen Lichtes nicht weniger als 3 Canela betragen.
Falls die in Absatz 1 Buchstabe a und b beschriebenen Lichter weiter als 2m von den Tragflächenenden entfernt sind, müssen Begrenzungslichter an den Tragflächen geführt werden, die Begrenzungslichter müssen Dauerlichter sein, ihre Farbe muß der Farbe der dazugehörigen Positionslichter entsprechen.
Also die Beleuchtung ist ziemlich genau geregelt rotes Licht linke Tragfläche, grünes Licht rechte Tragfläche Weißes Licht nach hinten. die Tragflächenlichter dürfen nur von genau vorne und auf ihrer Seite von schräg hinten zu sehen sein, das Hecklicht im Winkel von 70° nach rechts und links. Das ganze ist auf die Ausweichregeln in der Luftfahrt zugeschnitten, inwieweit diese Regel (Paragraph 4a) für unsere Modelle gültig ist, ist die aus meiner Sicht entscheidende Frage.
Paragraph 25, Flugplanabgabe
(1) Der Luftfahrzeugführer hat der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle einen Flugplan zu übermitteln für:
2. Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht, soweit sie über die Umgebung des Flugplatzes hinausführen.
Heist im Umkehrschluß, solange ich am Flugplatz bleibe (mit dem Modell wohl ziemlich sicher), brauche ich keinen Flugplan. ist ja schon mal gut
Paragraph 33, Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht
Für Flüche nach Sichtflugregeln bei Nacht gelten die Paragraphen 28 bis 32, Als Nacht gilt der Zeitraum zwischen einer halben Stunde nach Sonnenuntergang und einer halben Stunde vor Sonnenaufgang, Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht mit Luftsportgeräten, ausgenommen einsitzige Sprungfallschirme sind nicht erlaubt.
Ein sehr wichtiger Paragraph, denn das Verbot für Nachtflüge gilt hier ausdrücklich nur für Luftsportgeräte, nicht für unbemannte Fluggeräte. Die Paragraphen 28 bis 32 behandeln die entsprechenden Sichtflugbedingungen in den einzelnen Lufträumen, da wir ohne Freigabe ja nur im unkontrollierten Luftraum fliegen dürfen, und auch selten über geschlossenen Wolkendecken fliegen sind sie hier eher unwichtig.
Genauer Nachlesen und nachschlagen kann man hier:
http://www.luftrecht-online.de/regelwerke/pdf/luftvo.pdf
Leider konnte ich den Text aus der LuftVO nicht kopieren, sondern mußte ihn Abtippen, evtl Tipp und Schreibfehler bitte ich zu entschuldigen.