Unterstreichungen von mir.
Hallo,
ich bin kein Jurist, aber ich versuche genau zu lesen.
So habe ich hier die m. E. wichtigen Stellen mal heraus gepickt. Invers und fett ist von mir.
§ 21a Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
(4)
Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm müssen ab dem 1. Oktober 2017 auf Verlangen Kenntnisse in
1.der Anwendung und der Navigation dieser Fluggeräte,
2.den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und
3.der örtlichen Luftraumordnung
nach Satz 3 nachweisen. Satz 1 gilt nicht, sofern der Betrieb auf Geländen stattfindet, für die eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist.
-> Modellflugplatz mit AE
Anmerkung von mir: Der entscheidende Satz 3 ist von dir nicht zitiert worden!
§ 21b Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
(1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten, sofern er nicht durch eine in § 21a Absatz 2 genannte Stelle oder unter deren Aufsicht erfolgt,
-> Behörden, Org. für Not- und Unglücksfällen
...
8. in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn,
a. der Betrieb findet auf einem Gelände im Sinne des § 21a Absatz 4 Satz 2 statt, oder, -> Modellflugplatz mit AE
b. soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über eine Bescheinigung entsprechend § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 oder 3,
-> und die muss erst ab 1.10.2017 siehe §21a (4) erst ab 01.10.2017 auf verlangen vorgezeigt werden.,
Wir registrieren alle, das im
§21b (1) 8 a der Modellflugplatz eine Ausnahme darstellt, um höher zu fliegen. Das gilt m. E. auch für
§21b (1) 8 b ich brauche eine Kenntnisnachweis für Modelle größer 2 kg und Flughöhen größer 100m, somit zieht der
§21a (4) der muss erst
ab 01.10.2017 vorgezeigt werden.
Hört sich doof an, aber wer A sagt muss auch B sagen.
LG
Jochen
Lieber Jochen,
manchmal komme ich mir vor wie Don Quijote. Nur bei den Windmühlen hatte man eine realistische Chance.
Ich verstehe ehrlich gesagt nicht wieso Du jetzt mit dieser Argumentation auftauchst? In diesem Thread ist diese Argumentationskette schon mehrfach
als fehlerhaft identifiziert worden und ich habe auch keine Lust das jetzt nochmal zu machen.
Auch wenn hier weiterhin mehrere im Forum behaupten, dass es eine Übergangsregelung gibt, so ist dies trotzdem nicht der Fall.
Ich fasse mal kurz für dich zusammen und verlinke die entsprechenden Beiträge:
HIER: das Bundesverkehrsministerium, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und der DAeC bestätigen, dass die 100 Meter Höhenbegrenzung ab sofort gilt
HIER: Auch der Rechtsanwalt des DMFV bestätigt inzwischen, dass eine Übergangsfrist zur 100 Meter-Höhenbegrenzung zumindest zweifelhaft ist und es zu einer Klärung mit den entsprechenden Stellen kommen soll. Die oft zitierte Aussage von der Homepage des DMFV (
HIER ist nicht rechtsverbindlich. Und es stellt sich die Frage wem man mehr glauben soll: Dem BMVI, dem BAF und dem DAeC oder einem Satz auf der Homepages des DMFV wobei dessen Rechtsanwalt selbst zugibt, dass seine Auslegung auf wackeligen Füßen steht
Und jetzt fasse ich nochmal für Dich kurz zusammen warum deine Argumentationskette falsch ist. Ich habe das im Prinzip
HIER schonmal gemacht.
Du machst den selben Fehler wie Steffen.
Das Höhenlimit kann durch eine Bescheinigung gemäß § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 oder 3 aufgehoben werden. Du berufst dich aber nun darauf, dass dieser Nachweis ja erst ab dem 1.10 nötig ist. Du machst hierbei aber 2. Fehler:
1. Die Übergangsfrist bis zum 1.10 ist explizit nur an die 2kg gekoppelt: "Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm müssen ab dem 1. Oktober 2017 auf Verlangen Kenntnisse in [...] nachweisen". Das heißt die Übergangsfrist ist explizit nur mit der 2 kg Grenze verbunden.
2. Es wird explizit auf die Bescheinigung nach § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 oder 3 verwiesen. Du berufst dich auf die Übergangsfrist bis zum 1.10 die aber in §21a Absatz 4 Satz 1 steht. Das heißt du berufst dich auf den falschen Satz in diesem Absatz. In Satz 3 Nummer 2/3 werden nämlich explizit nur die möglichen Formen des Kenntnisnachweises aufgeführt. Von einer Übergangsfrist ist hier überhaupt nicht die Rede. (In deinem obigen Zitat führst du nämlich auch nur §21 a Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 auf. (Von mir unterstrichten) Den entscheidenden Satz 3 lässt du einfach weg. Aber der ist es auf den sich der Paragraph 21 b bezieht!)
Es ist schön, dass du herausstellst, dass man genau lesen muss. Das finde ich wirklich gut. Allerdings hast du dabei leider auch den üblichen Fehler gemacht und hast anstelle des 3. Satzes den 1. Satz in § 21 a Absatz 4 zitiert und für deine Argumentation verwendet.