Hallo,
habe mir die Links mal angeschaut,
da kann man sehen, daß Methanol hochgiftig eingestuft ist, und die Einnahme von 5ml schon tödlich sein kann. Was soll also der scheiß da hinzuschreiben, das Zeug sei ungefährlich.
Ach ja..und der Handel:
ChemVerbotsV § 2 Erlaubnis- und Anzeigepflicht
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(1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält, wer 1. die Sachkunde nach § 5 nachgewiesen hat,2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und 3. mindestens 18 Jahre alt ist.
(3) Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und Betriebe die Erlaubnis nach Absatz 1, wenn sie über betriebsangehörige Personen verfügen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muss in jeder Betriebsstätte eine Person nach Satz 1 vorhanden sein. Jeder Wechsel dieser Personen ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
(5) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen1. Apotheken,2. Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben.
(6) Wer nach Absatz 5 Nr. 2 keiner Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde das erstmalige Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen nach Absatz 1 vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt. Jeder Wechsel dieser Person ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(7) Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis, die einer Erlaubnis nach Absatz 1 entspricht, gilt im erteilten Umfang fort. Eine nach § 11 Abs. 7 oder § 45 Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung oder nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 14 Buchstabe g des Einigungsvertrages erstattete Anzeige gilt als Anzeige nach Absatz 6.
Und hier noch das wichtigste zum Versand:
(1) Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 dürfen im Einzelhandel nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Das Selbstbedienungsverbot nach § 22 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes bleibt unberührt. Die Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 5 gelten entsprechend.
(2) Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden.
Also ist der Versandhandel an Endverbraucher anscheinend strafbar
Grüße aus dem Taunus
Christian Lang
habe mir die Links mal angeschaut,
da kann man sehen, daß Methanol hochgiftig eingestuft ist, und die Einnahme von 5ml schon tödlich sein kann. Was soll also der scheiß da hinzuschreiben, das Zeug sei ungefährlich.
Ach ja..und der Handel:
ChemVerbotsV § 2 Erlaubnis- und Anzeigepflicht
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(1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält, wer 1. die Sachkunde nach § 5 nachgewiesen hat,2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und 3. mindestens 18 Jahre alt ist.
(3) Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und Betriebe die Erlaubnis nach Absatz 1, wenn sie über betriebsangehörige Personen verfügen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muss in jeder Betriebsstätte eine Person nach Satz 1 vorhanden sein. Jeder Wechsel dieser Personen ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
(5) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen1. Apotheken,2. Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben.
(6) Wer nach Absatz 5 Nr. 2 keiner Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde das erstmalige Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen nach Absatz 1 vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt. Jeder Wechsel dieser Person ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(7) Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis, die einer Erlaubnis nach Absatz 1 entspricht, gilt im erteilten Umfang fort. Eine nach § 11 Abs. 7 oder § 45 Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung oder nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 14 Buchstabe g des Einigungsvertrages erstattete Anzeige gilt als Anzeige nach Absatz 6.
Und hier noch das wichtigste zum Versand:
(1) Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 dürfen im Einzelhandel nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Das Selbstbedienungsverbot nach § 22 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes bleibt unberührt. Die Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 5 gelten entsprechend.
(2) Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden.
Also ist der Versandhandel an Endverbraucher anscheinend strafbar
Grüße aus dem Taunus
Christian Lang