LuftVO
§ 15a Verbotene Nutzung des Luftraums
(3) Der Betrieb von unbemanntem Luftfahrtgerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrsgesetzes ist verboten,
wenn
1. er außerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt oder
2. die Gesamtmasse des Geräts mehr als 25 Kilogramm beträgt.
LuftVZO
§ 1*Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung
(1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind:
8.** Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm (...)
Nach LuftVO darf ein Modell fliegen, wenn es bis zu 25 Kilo Masse hat. Punkt. Hier wird nicht gefragt, ob das Modell in der Lage wäre, mehr Masse zu haben. Denn wenn es nicht verboten ist, ist es grundsätzlich erlaubt, denn es gilt die Freiheit der Benutzung des Luftraums. Piloten mit leeren Smokertanks berufen sich also idealerweise auf §15a LuftVO.
Nach LuftVZO wären solche Modelle, welche theoretisch mit Zuladung über 25kg haben könnten, alle zulassungspflichtig.
Aber: Ein nicht zugelassenes Modell hat überhaupt nicht die festgestellte Eigenschaft der "höchstzulässigen Startmasse". Denn diese Eigenschaft wird erst durch die Zulassung selbst festgestellt. Ein nicht zugelassenes Modell kann formal garnicht dahingehend bewertet werden, welches denn seine höchtzulässige Startmasse wäre. Der bloße Anschein ungefüllter Tanks kann dazu nicht ausreichen. Ungenutzes Tankvolumen sagt NULL aus über die tatsächliche Tragfähigkeit eines nicht zugelassenen Modells.
Und deshalb auch von mir: Ja, das JP Team hats so pragmatisch praktisch richtig gemacht.
Genau das ist der Knackpunkt.
Es gibt halt für die unter 25 KG Grenze keine Legaldefinition im Gesetz, deswegen ist hier die Frage wie das Gesetz auszulegen ist, das kann auch ein Jurist nicht so einfach klären da es wahrscheinlich für einen solchen Fall noch keine Entscheidung eines Gerichtes gibt.
Er wird aber sicherlich eine gute wahrscheinliche Abschätzung liefern können.
Und da haben die Leute der JP, wenn es dann wirklich so wahr wie hier behauptet, genau das richtige gemacht um nicht in eine Haftungsfalle zu tappen.
Des weiteren ging es hier nicht nur darum weniger zu betanken sondern einen vorhandenen Smoketank erst gar nicht zu befühlen.
Klar, solange nix passiert kräht kein Hahn danach, aber wehe dem, es ist nicht so, soweit ich weiß ist das in der UL Szene ein ziemliches Thema, da wir wohl bei Unfällen genau nach gerechnet wie viel Sprit der Flieger beim Start im Tank hatte, da oft die genauen Startzeiten Route etc. bekannt sind ist das auch kein Problem.
Und wenn sich dann herausstellt das die Maschine zu schwer war ist der Pilot dran.
Beim Modellflieger könnte ich mir gut vorstellen das sich ein Staatsanwalt und oder die Nebenkläger der Opfer dann schnell auf den Standpunkt einschießen, dass vorhandene Tanks einer bestimmten Größe, auch das volltanken dieser vermuten lassen, den warum sollte man sie sonst einbauen.
Weiterhin könnte ein Gericht sich bei der Auslegung an genau dem oben Zitierten Sachverhalt orientieren und dann ist der Verursacher in dem Fall der Modell Pilot in der Falle und auf einer öffentlichen Veranstaltung wie der JP der Veranstalter dieser gleich mit.
Deswegen sollte man besser darauf achten einfach konsequent unter den 25 kg zu bleiben oder gleich eine Zulassung anstreben.