Zum Jahreswechsel noch ein kleines Rätsel...

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Hallo,

das betrifft nach der Aufstiegserlaubnis (AE) nur den Betrieb mit Modellen über 5kg oder mit Verbrennerantrieb .

Hallo Andreas,

unsere AE ist für Modelle bis 5 kg einschließlich Verbrenner und schreibt zwingend ein Flugleiter vor. :cry:

Zu deiner Frage zum Flugleiter:
das kommt auf die Aufstiegsgenehmigung (AE) bzw. Platzordnung an.

Aber der Flugleiter, darf während seiner Flugleitertätigkeit nicht fliegen.

Bei Modellen über 5 kg, dazu steht etwas in eurer AE.
Zwischen 2 und 5 kg braucht er den Kenntnisnachweis, vorausgesetzt die AE lässt Alleinflüge zu.
Will er höher als 100 m fliegen mit Modellen zwischen 2 und 5 kg, braucht er den Kenntnisnachweis, vorausgesetzt die AE lässt Alleinflüge zu.

Meine bescheidene Meinung.

LG
Jochen
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Jochen,

die AE hatte ich verständnishalber angeführt. Für den überwiegenden Teil der Modellflieger betrifft es wohl den Betrieb von Modellen über 5 - 25kg.

Meine Frage betraf nicht das Handling der Flugleiterposition.

Sie betrifft die Wertigkeit des Flugleiters mit Flugleiterschulung im Gegensatz zum Kenntnisnachweis.
Die jetzige Situation führt es ad absurdum.
 

MINARE

User
P.S.: Falls Du anderer Meinung sein solltest ... wer übernimmt nach Deiner Meinung die Funktion der "bestellten Aufsichtsperson"?


Auch wenn nicht dem Thema entsprechend, sollte diese Frage beantwortet sein.


Hallo Jürgen,

Der Beitrag Nr. 198 sollte auch bei Dir Licht ins Dunkel bringen.

Siehe:
http://www.rc-network.de/forum/showthread.php/648698-Kenntnisnachweis/page14

Mit der DMFV Reglung---- Flugleiterzwang über 100m und über 2kg---- werden die in Vereinen organisierten Modellflieger erheblich benachteiligt. Der Wildflieger besorgt sich binnen 15 Minuten den Kenntnisnachweis und erfreut sich auf der grünen Wiese an seinen tollen Flugkünsten.
Der Modellflieger im Verein jedoch benötigt zum Fliegen auf dem Vereinsgelände nicht nur eine AE sondern wenn er alleine auf dem Modellfluggelände fliegen will/muss, weil kein Flugleiter vor Ort, auch noch einen Kenntnisnachweis. Er hat somit nicht nur die sehr umfangreichen Auflagen der AE, sondern auch die Vorgabe aus dem Kenntnisnachweises zu berücksichtigen! Das ist ja wohl die Mega Lachnummer!

Wo bitte liegen dann die lauthals verkündeten Vorteile des Fliegens auf dem Vereinsgelände?
Wie sich ganz deutlich zeigt, alles nur Makulatur!

Jeder Wildflieger oder angehende Modellflieger wäre künftig wirklich total bescheuert, wenn er beabsichtigt einem Verein beizutreten, der den DMFV Flugleiterzwang praktiziert.

Dass damit den Vereinen bei der Jugendarbeit außerdem Probleme bereitet werden, ist den Herren in Bonn offensichtlich noch gar nicht aufgefallen. Bei uns treffen sich Jugendliche aus den umliegenden Dörfern in den Ferien auf dem Fluggelände zum Fliegen. Das funktioniert seit Jahren ---gemäß gen. Flugordnung geregelt--- auch ohne Flugleiter.
Würden wir das DMFV Konstrukt übernehmen, dann wäre dies das Aus für diese Ferienaktivität, denn für den Kenntnisnachweis sind die meisten der Jugendlichen oft noch zu jung.

Die gesetzlich Erfordernis einer Bestellung schließt die Sichtweise des DMFV aus rechtlicher Sicht ausserdem gänzlich aus. Die Bestellung ist ein formaler Akt, bei dem der Besteller, z.B. auf Basis eines Beschlusses der Vorstandschaft festlegt, welchen Personen das Amt des Flugleiters übertragen werden soll und für welche Aufgaben sie dabei verantwortlich gemacht werden.

Ganz wesentlich jedoch ist die Tatsache, dass der Besteller ----und definitiv nur DER-----festlegt, wann der Flugleiter zum Einsatz kommt. Das heißt, ob er den Flugbetrieb ständig zu überwachen hat, oder ob er seine Aufgaben erst ab der Anwesenheit von 2 oder 3 Piloten wahrzunehmen hat, so wie es vom Gesetzgeber ermöglicht wird.

Der DMFV maßt sich somit an, die bisherige Flugleiterbestellung der Vereine zu ignorieren und ihnen einen permanenten Flugleitereinsatz zu diktieren! Das ist in meinen Augen nicht nur eine absolute Frechheit sondern zeugt auch von juristischer Stümperhaftigkeit. Die Änderung oder Aufhebung der Bestellung einer Person in ein Amt obliegt ausschließlich demjenigen der sie in Kraft gesetzt hat.

Es bleibt dabei, die bestellte Aufsichtsperson für die AE ist der Vereinsvorsitzende, so wie es vom BMVI im Musterbescheid der NfL I 76/08 unter Abschnitt B auch geregelt ist.


Viele Grüße
Minare
 
Hallo,
verschieb das doch mal ab #26 in den passenden Thread.

Hallo zusammen und ein frohes neuse Jahr!

Das Thema Flugleiter ist zweifellos sehr wichtig, hat aber mit der Ausgangsfrage nicht mehr soo viel zu tun...
Ich kann mich Franks Aufruf deshalb nur anschließen und um Verschiebung bitten.

Viele Grüße,
Stephan
 
...

Mit der DMFV Reglung---- Flugleiterzwang über 100m und über 2kg---- werden die in Vereinen organisierten Modellflieger erheblich benachteiligt. Der Wildflieger besorgt sich binnen 15 Minuten den Kenntnisnachweis und erfreut sich auf der grünen Wiese an seinen tollen Flugkünsten.
Der Modellflieger im Verein jedoch benötigt zum Fliegen auf dem Vereinsgelände nicht nur eine AE sondern wenn er alleine auf dem Modellfluggelände fliegen will/muss, weil kein Flugleiter vor Ort, auch noch einen Kenntnisnachweis. Er hat somit nicht nur die sehr umfangreichen Auflagen der AE, sondern auch die Vorgabe aus dem Kenntnisnachweises zu berücksichtigen! Das ist ja wohl die Mega Lachnummer!

Wo bitte liegen dann die lauthals verkündeten Vorteile des Fliegens auf dem Vereinsgelände?
Wie sich ganz deutlich zeigt, alles nur Makulatur!

Jeder Wildflieger oder angehende Modellflieger wäre künftig wirklich total bescheuert, wenn er beabsichtigt einem Verein beizutreten, der den DMFV Flugleiterzwang praktiziert.

...

Wie kommst Du darauf, dass der im Verein organisierte Modellflieger benachteiligt sein soll? Bei Anwesenheit eines Flugleiters ist kein Kenntnisnachweis erforderlich. Damit können auch Jugendliche unter 14 Jahren mit Modellen über 2kg oder höher als 100m fliegen.

Ist kein Flugleiter vor Ort gibt es keinen Unterschied zwischen Vereinspiloten und Nicht-Vereinspiloten. Der Vereinspilot hat den Vorteil, dass er keinen Grundstückseigentümer um Erlaubnis fragen muss und zudem die bessere Infrastruktur eines Modellfluggeländes.

Einen "DMFV Flugleiterzwang" kann ich hier nicht erkennen.

:) Jürgen
 
"... und täglich grüßt das Murmeltier"

"... und täglich grüßt das Murmeltier"

Moin und frohes Neues noch,

mehr braucht´s hier inzwischen eigentlich nicht.
Wieso muss ich an " Same procedure as (every posted theme) before ... "And now (for) something completely different..." denken...
Da geht es nur irgendwie intelligenter zu...
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Hallo Frank,



Dieser Teil des Dokumentes ist ein Musterbescheid, der kann so aussehen, muss aber nicht.
Was hier bei beachtet werden sollte:

Das oben erwähnte Dokument ist von 2008,
die von dir erwähnen SERA 923-2012 von 2012,
die von dir erwähnen Durchführungsverordnung (EU) 2016/1185 von 2016 und
die „Drohnenverordnung“ von 2017, ob sich da nicht einiges überholt hat?

Außerdem gibt es Aufstiegsgenehmigungen die den im Musterbescheid erwähnten Text nicht enthalten haben, da sie älteren Datums sind und/oder zwingend einen Flugleiter vorschreiben, unabhängig von Anzahl und Art der Flugmodelle.

LG
Jochen

PS. Gutes neues Jahr

923/2012 gilt durch 2016/1185 nicht (mehr) für den Modellflug.
Die NFL ist immer noch gültig.
Natürlich gibt es sehr alte AE und es ist wahrscheinlich nicht ratsam, etwas daran zu ändern. Das ist zugegebenermassen ein Problem.
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Das ist Deine Meinung. Hilft aber nicht weiter, wenn die Luftämter das anders sehen.



Ganz einfach:



Hier steht klar "und". Und es ist eigentlich nur logisch, dass diese Aufsichtsperson auch vorhanden sein muss, damit diese Forderung erfüllt ist.

Aber das werden unsere Juristen sicher noch einmal ganz genau "aufdröseln". ;)

:) Jürgen

Das beantwortet nicht meine Frage zur Flugleiterregelung bei geringfügigem Betrieb
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Hallo,

ich stelle hier mal die Frage wie es um die Wertigkeit bestellt ist.

Der Flugleiter ( mit Flugleiterschulung ) überwacht den Flugbetrieb mit Modellen bis 25kg. In unserem Falle auch mit Modellen bis 150kg möglich.
Jetzt steht dieser Flugleiter anschließend allein auf dem Platz und kann sein Modell nicht fliegen, da er ( noch ) keinen Kenntnisnachweis hat ?

Die Anwendung der Forderung nach einem Flugleiter bei geringfügigem Flugbetrieb würde dazu führen, das ein ausgebildeter Flugleiter nicht fliegen darf, wenn er keinen KN hat. Auch der Inhaber der AE oder dessen Vertreter, der ja typischerweise die Flugleiterregelung zu erstellen hat, ein Ausbilder oder ein Gutachter dürften nicht fliegen. Die Aufsichtsperson gemäss LuftVo nebenbei auch nicht.
Und effektive Jugendarbeit kannst du dann auch knicken.

Gemäss dem Motto:
Ich verantworte und überwache die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, die AE, die Flugordnung, den Flugbetrieb und die Luftsicherheit, nur selber fliegen darf ich nicht.

Willkommen in Absurdistan

Das hat der Verordnungsgeber sicherlich nicht gewollt.
 

rubberduck

User gesperrt
Einspruch! Flugmodelle sind eben in der Regel keine Spielzeuge, oder kennst Du Spielzeuge über 250g welche der Kennzeichnungs- und Versicherungspflicht unterliegen?

:) Jürgen

Und immer der Hinweis:
Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet, Erstickungsgefahr wegen verschluckbarer Kleinteile. :D
 
Es bleibt dabei, die bestellte Aufsichtsperson für die AE ist der Vereinsvorsitzende, so wie es vom BMVI im Musterbescheid der NfL I 76/08 unter Abschnitt B auch geregelt ist.

Hallo Minare,

Du bist weiterhin auf dem Holzweg...

Zeige uns doch bitte auf, in welchem Paragraphen des BGB die Verpflichtung definiert sein soll, einen Vereinsvorsitzenden bestellen zu müssen. Du wirst wohl nichts finden... ;)

Ein Verein muss einen Vorstand haben, that´s all.

Herzliche Grüße

Axel
 

MINARE

User
Wie kommst Du darauf, dass der im Verein organisierte Modellflieger benachteiligt sein soll? Bei Anwesenheit eines Flugleiters ist kein Kenntnisnachweis erforderlich. Damit können auch Jugendliche unter 14 Jahren mit Modellen über 2kg oder höher als 100m fliegen.

Ist kein Flugleiter vor Ort gibt es keinen Unterschied zwischen Vereinspiloten und Nicht-Vereinspiloten. Der Vereinspilot hat den Vorteil, dass er keinen Grundstückseigentümer um Erlaubnis fragen muss und zudem die bessere Infrastruktur eines Modellfluggeländes.

Einen "DMFV Flugleiterzwang" kann ich hier nicht erkennen.

:) Jürgen

Du solltest vielleicht Doch erst mal meinen Beitrag richtig lesen, bevor Du solche, zum Teil auch noch widersprüchliche Fragen stellst!

Fakt ist, der DMFV hat keinerlei Recht sich über die Flugleiterbestellung der Vereine hinwegzusetzen und ihnen vorzuschreiben wann und wie sie ihre Flugleiter einzusetzen haben.

Den Kenntnisnachweis gibt es gemäß BMVI auf Modellfluggeländen nicht.

Siehe hier:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/P...drohnen-verordnung.pdf?__blob=publicationFile

und hier:
http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LR/151108-drohnen.html


Gruß
Minare
 

MINARE

User
Hallo Minare,

Du bist weiterhin auf dem Holzweg...

Zeige uns doch bitte auf, in welchem Paragraphen des BGB die Verpflichtung definiert sein soll, einen Vereinsvorsitzenden bestellen zu müssen. Du wirst wohl nichts finden... ;)

Ein Verein muss einen Vorstand haben, that´s all.

Herzliche Grüße

Axel

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__27.html

Ohne bestellten Vorstand wird kein Verein in diesem Land in das Vereinsregister eingetragen. Das sollte solche Gscheidhaferl wie Du eigentlich wissen.
 

HPR40

User
Hallo Minare,

Du bist weiterhin auf dem Holzweg...


Es ist zum :cry::cry:

So ne AE ist ne Betriebsgenehmigung für Flugmodelle von 0,0 bis 25 Kg.
Der Inhaber dieser Betriebsgenehmigung ist dafür Verantwortlich das dass was darin verfügt ist eingehalten wird. Im Falle eines Vereines ist das der erste Vorsitzende weil der den Verein vertritt.
Damit ist der Vorsitzende erst mal der Aufsichtführende über die Betriebsgenehmigung das diese eingehalten wird. Jetzt kann der Mensch aber auch jemanden benennen der diese Aufgabe für ihn übernimmt der dann zu einer benannten Aufsichtsperson damit wird.

Luftrechtlich betrachtet ist dahingehend keine Qualifikation für benannte Aufsichtspersonen auf Modellfluggeländen erforderlich weil diese keine Flugplätze im Luftrechtlichen Sinne sind und keine Flugfunkbodenstelle betrieben wird. ( wenn da welche ihren Betrieb über den Flugfunk anmelden sollten, dann ist das nettes Abkommen weil dürfen tut ihr es eigentlich nicht ohne die Berechtigung dazu. )


Gruß Horst
 
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__27.html

Ohne bestellten Vorstand wird kein Verein in diesem Land in das Vereinsregister eingetragen. Das sollte solche Gscheidhaferl wie Du eigentlich wissen.

Hallo Minare,

Du bist echt lustig mit Deiner Argumentation.
Es gibt keine Pflicht, einen Verein in das Vereinsregister eintragen lassen zu müssen. :)

Wo bleibt denn nun Deine Nachweisung "Vereinsvorsitzender" zum BGB-Paragraphen?

Ist Dein Pferd endlich auf dem Holzweg verreckt? :D
 

HPR40

User
Nö, stimmt nicht. Wo steht das im BGB?

Gruss
Axel

Soweit es sich um einen Eingetragenen Verein handelt findest Du den Zuständigen bzw. die zuständigen Vertreter im Vereinsregister. ( 1, 2, Rechner )
Sollte es sich um einen nicht eingetragenen Verein handeln, findest Du den Inhaber der Betriebserlaubniss in der Betriebserlaubniss selbst. ( zuständige Landesluftfahrtbehörde anfragen. )

Eine Betriebserlaubniss für Flugmodelle kann nur von einer Juristischen oder Natürlichen Person gehalten werden. Im Falle einer GmbH müstest Du demnach bitte im Handelregister schauen.

Ansonsten beachte bitte die Quelle von Minare. Danke.



Gruß Horst
 
Also die Feinheiten des Vereinsrechts sind jetzt hier aber sehr OT.

Das sind keine Feinheiten des Vereinsrechts, sondern das steht so im allgemein einsehbaren BGB.

Wenn es für einen Verein keine gesetzlich verankerte Pflicht gibt, einen Vereinsvorsitzenden/Vorstandsvorsitzenden haben zu müssen,
kann dieser ominöse Vorsitzende auch nach Anwendung aller Holzwege nicht DIE Aufsichtsperson sein ... bleibt also nur noch der jeweilige Flugleiter.

Diese Meinung sollte man so akzeptieren, auch wenn es schwer fällt. ;)

Gruss
Axel
 
... Fakt ist, der DMFV hat keinerlei Recht sich über die Flugleiterbestellung der Vereine hinwegzusetzen und ihnen vorzuschreiben wann und wie sie ihre Flugleiter einzusetzen haben. ...

Der DMFV hat gar kein Interesse sich über irgendwelche Flugleiterbestellungen der Vereine hinwegzusetzen. Wie kommst Du denn zu solchen hanebüchenen Aussagen?

:) Jürgen
 
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Für weitere Antworten geschlossen.
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