P.S.: Falls Du anderer Meinung sein solltest ... wer übernimmt nach Deiner Meinung die Funktion der "bestellten Aufsichtsperson"?
Auch wenn nicht dem Thema entsprechend, sollte diese Frage beantwortet sein.
Hallo Jürgen,
Der Beitrag Nr. 198 sollte auch bei Dir Licht ins Dunkel bringen.
Siehe:
http://www.rc-network.de/forum/showthread.php/648698-Kenntnisnachweis/page14
Mit der DMFV Reglung---- Flugleiterzwang über 100m und über 2kg---- werden die in Vereinen organisierten Modellflieger erheblich benachteiligt. Der Wildflieger besorgt sich binnen 15 Minuten den Kenntnisnachweis und erfreut sich auf der grünen Wiese an seinen tollen Flugkünsten.
Der Modellflieger im Verein jedoch benötigt zum Fliegen auf dem Vereinsgelände nicht nur eine AE sondern wenn er alleine auf dem Modellfluggelände fliegen will/muss, weil kein Flugleiter vor Ort, auch noch einen Kenntnisnachweis. Er hat somit nicht nur die sehr umfangreichen Auflagen der AE, sondern auch die Vorgabe aus dem Kenntnisnachweises zu berücksichtigen! Das ist ja wohl die Mega Lachnummer!
Wo bitte liegen dann die lauthals verkündeten Vorteile des Fliegens auf dem Vereinsgelände?
Wie sich ganz deutlich zeigt, alles nur Makulatur!
Jeder Wildflieger oder angehende Modellflieger wäre künftig wirklich total bescheuert, wenn er beabsichtigt einem Verein beizutreten, der den DMFV Flugleiterzwang praktiziert.
Dass damit den Vereinen bei der Jugendarbeit außerdem Probleme bereitet werden, ist den Herren in Bonn offensichtlich noch gar nicht aufgefallen. Bei uns treffen sich Jugendliche aus den umliegenden Dörfern in den Ferien auf dem Fluggelände zum Fliegen. Das funktioniert seit Jahren ---gemäß gen. Flugordnung geregelt--- auch ohne Flugleiter.
Würden wir das DMFV Konstrukt übernehmen, dann wäre dies das Aus für diese Ferienaktivität, denn für den Kenntnisnachweis sind die meisten der Jugendlichen oft noch zu jung.
Die gesetzlich Erfordernis einer Bestellung schließt die Sichtweise des DMFV aus rechtlicher Sicht ausserdem gänzlich aus. Die Bestellung ist ein formaler Akt, bei dem der Besteller, z.B. auf Basis eines Beschlusses der Vorstandschaft festlegt, welchen Personen das Amt des Flugleiters übertragen werden soll und für welche Aufgaben sie dabei verantwortlich gemacht werden.
Ganz wesentlich jedoch ist die Tatsache, dass der Besteller ----und definitiv nur DER-----festlegt, wann der Flugleiter zum Einsatz kommt. Das heißt, ob er den Flugbetrieb ständig zu überwachen hat, oder ob er seine Aufgaben erst ab der Anwesenheit von 2 oder 3 Piloten wahrzunehmen hat, so wie es vom Gesetzgeber ermöglicht wird.
Der DMFV maßt sich somit an, die bisherige Flugleiterbestellung der Vereine zu ignorieren und ihnen einen permanenten Flugleitereinsatz zu diktieren! Das ist in meinen Augen nicht nur eine absolute Frechheit sondern zeugt auch von juristischer Stümperhaftigkeit. Die Änderung oder Aufhebung der Bestellung einer Person in ein Amt obliegt ausschließlich demjenigen der sie in Kraft gesetzt hat.
Es bleibt dabei, die bestellte Aufsichtsperson für die AE ist der Vereinsvorsitzende, so wie es vom BMVI im Musterbescheid der NfL I 76/08 unter Abschnitt B auch geregelt ist.
Viele Grüße
Minare