Zum Jahreswechsel noch ein kleines Rätsel...

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Für weitere Antworten geschlossen.
Soweit es sich um einen Eingetragenen Verein handelt findest Du den Zuständigen bzw. die zuständigen Vertreter im Vereinsregister. ( 1, 2, Rechner )

Ansonsten beachte bitte die Quelle von Minare. Danke.
Gruß Horst

Hallo Horst,
es gibt keine Pflicht, einen 1. 2. oder Kassenwart zu benennen.

Minare`s Quellenangaben bringen niemanden weiter, auch das BMVI kann nicht einfach mal so die Grundlagen des BGB aushebeln.

Gruss
Axel
 

jreise

User
Und wieder können wir feststellen: Der gemeine Modellflieger neigt dazu, sich selbst Zwänge aufzuerlegen, wenn andere das nicht hinreichend tun. Hatten wir doch neulich schon, als einige um 100m-sofort! bettelten ;)

Das eigentliche Threadthema ist ja schon lange durch, jetzt gehts nur noch ums Recht behalten :rolleyes:

Schmunzelnde Grüße
Jörg
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Und wieder können wir feststellen: Der gemeine Modellflieger neigt dazu, sich selbst Zwänge aufzuerlegen, wenn andere das nicht hinreichend tun. Hatten wir doch neulich schon, als einige um 100m-sofort! bettelten ;)

Das eigentliche Threadthema ist ja schon lange durch, jetzt gehts nur noch ums Recht behalten :rolleyes:

Schmunzelnde Grüße
Jörg

Du sprichst ein grosses Wort gelassen aus.
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Ich sehe da keinen Zusammenhang. Was passt Dir da nicht?

:) Jürgen

Jürgen,
da wird die Notwendigkeit des unbedingte Flugleiters auf AE-Plätzen mandadiert.
Mal so als Anmerkung: So langsam demontierst du dich hier durch deine Beiträge. Ich habe zunehmend Schwierigkeiten, deine Beiträge ernst zu nehmen.
Und ich tendiere dabei zu einer SEHR! sachlichen Bewertung, zu der ich ob meiner Funktionen gezwungen bin.
Langsam ist mal Schluss mit lustig !
 
Jürgen,
da wird die Notwendigkeit des unbedingte Flugleiters auf AE-Plätzen mandadiert.
...

Sorry, aber Du interpretierst da Aussagen in den Text, die dort gar nicht stehen.

Ich weise noch einmal auf Post #35 hin.

Wer wäre denn nach Deiner Meinung die "bestellte Aufsichtsperson", welche die LuftVO auch für Modellfluggelände fordert?

:) Jürgen
 
Moin, das geht so nicht weiter. Bitte Jürgen und Frank, ich sehe einen Termin beim BMVI oder der von ihm beauftragten Behörde, um dies als Punkt auf die ToDo-Liste für eine Optimierung der neuen Regelungen zu setzen. Dann setzt Euch eventuell ins Auto und fahrt hin, um das dort erstmal gemeinsam zu besprechen. Falls der Termin in Bonn oder Braunschweig sein sollte, fahre ich gerne mit und übernehme die Kosten für ein "Arbeitsessen" ausserhalb der Behördengebäude. Dann könnte auch gleich der DMFV-Pilot für eine nächste Ausbildungsstufe vorbereitet werden.
Gruss Dietmar
 
Moin, das geht so nicht weiter. Bitte Jürgen und Frank, ich sehe einen Termin beim BMVI oder der von ihm beauftragten Behörde, um dies als Punkt auf die ToDo-Liste für eine Optimierung der neuen Regelungen zu setzen. ...

Hallo Dietmar,

wie bereits erwähnt ist das eher ein Thema für unsere Juristen. Das war auch genau so gemeint, denn ich bin Mitglied bei beiden Verbänden. ;)

Ich würde auch gerne einen Blick in die im September angekündigte Broschüre "Das neue Luftrecht für Modellflieger" werfen, aber die hat sich anscheinend verzögert:

http://www.modellflug-im-daec.de/aktuelles/541-drohnen-gefahr-oder-hysterie

:) Jürgen
 

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Hallo

Immer dann wenn Rechtsunsicherheit herrscht, weil z.B. Gesetze oder Verordnungen handwerklich schlecht gemacht sind, gibt es auch Chancen.
Erstens im Streitfall sich auf die Interpretationsspielräume zu berufen und Zweitens im Zuge dessen höchstrichterlich eine Entscheidung herbeizuführen.
In der Praxis wird dies aber hoffentlich lange nicht passieren.

Bis dahin gibt es die komfortable Variante die Sachlage so zu behandeln, wie sie in der „betrieblichen Übung“ bewährterweise jahre-/jahrzentelang getätigt wurde.
 
Hallo Claus,

da sollte man sich immer erst nochmal den Vorbehalt des Widerufs in der AE vorhalten und dann entscheiden, wie man verfahren möchte.

Der Widerruf kommt insbesondere in Betracht, wenn

• nachträglich Änderungen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eintreten, die zu Tatsachen führen, auf-
grund deren die Erlaubnisbehörde diese Erlaubnis nicht erteilt hätte, wenn sie bereits zum Zeitpunkt der Er-
laubniserteilung bestanden hätten (z. B. Ausweisung von naturschutzrechtlichen Schutzgebieten, Errich-
tung von Verkehrs- oder Energieanlagen im Einwirkungsbereich des Modellfluggeländes, Ausweisung neu-
er Wohngebiete),
• der Flugbetrieb nachweislich zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führt und dies durch geeignete Neben-
bestimmungen nicht vermieden werden kann,
• fortgesetzt oder erheblich gegen die Festlegungen dieses Erlaubnisbescheides oder sonstige einschlägige
Rechtsvorschriften verstoßen wird.


Streitpunkt:

(4) Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm müssen ab dem 1.
Oktober 2017 auf Verlangen Kenntnisse in
1. der Anwendung und der Navigation dieser Fluggeräte,
2. den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und
3. der örtlichen Luftraumordnung
nach Satz 3 nachweisen. Satz 1 gilt nicht, sofern der Betrieb auf Geländen stattfindet, für die eine allgemeine
Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist.

Man kann vortrefflich um die Begrifflichkeit der Aufsichtsperson streiten.
Das zur jetzigen Zeit nicht mit dem Flugleiter gleichzusetzen, halte ich für eine sehr gewagte Nummer.

Wünschen kann man sich nur, dass der Teil komplett aus dem Satz gestrichen wird.
Darauf sollten die Verbände das Augenmerk richten.
 

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Hallo Andreas

Wobei der Vorbehalt des Widerrufes ja erst durch Widerruf in Kraft treten muss. Also aktiv von der ausstellenden Behörde.
Wünschen kann man sich viel. Ich halte es aber wenig realistisch, dass das BMVI einen Satzteil aus einer bestehenden Verordnung streichen lässt. Dazu wäre wohl der gesamte Ablauf über die Länderzustimmung notwendig.
Außerdem wäre mir das Risiko zu groß, bei einer Änderung neue Felsbrocken in den Weg gelegt zu bekommen.

Insofern sollten wir mit der nicht eindeutigen Regelung erst mal leben lernen. Ist doch unterhaltsam wenn „Küchenjuristen“ und studierte Juristen sich einig sind, dass sie verschiedene Ansichten zum gleichen Thema haben. :D
 
... also bitte: Küchenjuristen, das finde ich arg herabsetzend.

@Jürgen, danke für Deine unmittelbare Rückinfo. Die Intensität mit der hier diskutiert wird, zeigt mir folgendes. Die Modellflieger möchten die neuen Regeln präzise einhalten wie die früheren. Das ist doch in Ordnung, sicher haben wir alle deswegen auch kaum "besondere Vorkommnisse".
Jetzt gibt es unterschiedliche Auslegungen einzelner Punkte nach Inkrafttreten der neuen Regelungen. Beide Verbände sollten ihre Mitglieder unterstützen und die unterschiedlichen Auslegungen klären, damit diese dann wiederum präzise und einheitlich eingehalten werden können. Aber doch bitte zunächst ohne Gerichte, Gutachten und Rechtsanwälte, aber kooperativ und zielführend, dazu zähle ich auch den BMVI mit seinen Organisationen. Wie die unterschiedlichen Auslegungen derzeit behandelt werden, soweit ich es beurteilen kann mit den mir zur Verfügung stehenden Informationen, zeigt aus meiner Sicht Schwächen auf in der Führung, auch wenn mit Augenzwinkern auf die eine oder andere " entstehende Sache" der Verbände verwiesen wird. Ich bin nicht in der Position zu irgendwas einzuladen, also bleibt mir, wie vielen anderen hier, nur Abwarten mit einer eventuellen persönlichen Unbehaglichkeit. Durch die Unbehaglichkeiten kommt es zu den (neuen) Posts.

Mein Standpunkt ist, bei Plätzen mit vorliegender AE, zum Teil gibt es ja sehr alte AEs, sollte es möglich sein, bei bis zu drei Modellfliegern ohne formelle Flugaufsicht (im Kontrollturm?) zu fliegen (Verhältnismässigkeit der Mittel).
Über 150m kann es doch nur um die Ausweichregeln und die eventuell lokalen Höhenbegrenzungen durch andere Lufträume gehen, diese Sachen haben die klassischen Modellflieger ohnehin vorbildlich eingehalten?
Im Übrigen sehe ich den Flugleiter eher als Modellflugbetriebskoordinator in unserer ämterverrückten Republik, ansonsten bitte beim BMVI noch ein Nahbereichsradar mit Aufzeichnungsfunktion einfordern. Einen Flug kann nur der Pilot leiten, deswegen gibts ja Fluglotsen... Gruss Dietmar
 
... Mein Standpunkt ist, bei Plätzen mit vorliegender AE, zum Teil gibt es ja sehr alte AEs, sollte es möglich sein, bei bis zu drei Modellfliegern ohne formelle Flugaufsicht (im Kontrollturm?) zu fliegen (Verhältnismässigkeit der Mittel). ...

Das können sie ja auch ... mit Modellen bis 2kg und max. 100m Höhe, oder ohne diese Einschränkung wenn ein Flugleiter anwesend ist, oder sie den Kenntnisnachweis haben. Auch ein Kontrollturm (Tower) wird nicht gefordert. ;)

Was ein Flugleiter im Bereich Modellflug wissen muss, wird in den einschlägigen Schulungen vermittelt.

:) Jürgen
 
Fragen an Frank "DD8ED"

Fragen an Frank "DD8ED"

Jürgen,
da wird die Notwendigkeit des unbedingte Flugleiters auf AE-Plätzen mandadiert.
Mal so als Anmerkung: So langsam demontierst du dich hier durch deine Beiträge. Ich habe zunehmend Schwierigkeiten, deine Beiträge ernst zu nehmen.
Und ich tendiere dabei zu einer SEHR! sachlichen Bewertung, zu der ich ob meiner Funktionen gezwungen bin.
Langsam ist mal Schluss mit lustig !

@ Frank "DD8ED":
in Deinem Beitrag #66 bemängelst Du als Funktionär des DAeC, dass der DMFV in seiner Broschüre https://www.dmfv.aero/files/Checklis...NeueLuftVO.pdf
"die Notwendigkeit des unbedingten Flugleiters auf AE-Plätzen mandatiert" bzw. mandatieren würde.
Bislang bist Du die Antwort auf die Frage schuldig geblieben, aus welcher Textpassage dieser Broschüre Du dies eindeutig erkennen willst.

Richtig ist vielmehr, dass eben Du es bist, der in diesem Fall sich bislang durch Behauptung und Nicht-Antwort selbst demontiert.
Sofern Du Deine Behauptung auch nach erneuter Aufforderung nicht schlüssig untermauern und belegen kannst, musst Du dir gefallen lassen, zukünftig (noch) weniger Ernst genommen zu werden.
Angesichts des eigenen Grundsatzes "zu einer SEHR sachlichen Bewertung zu tendieren" solltest Du den eigenen Fehler kurzfristig und offen zugeben.

Hat der DAeC eine der o.g. DMFV-Broschüre in wesentlichen Teilen widersprechende, andere juristische Auffassung veröffentlicht ?
Falls JA, nenne bitte den entsprechenden LINK.
Falls NEIN, gestatte die Frage, wieso Du "ob Deiner Funktion zu SEHR sachlichen Bewertung zu tendieren" zu dieser Ansicht gelangt bist und
ob der DAeC diese Auffassung auch öffentlich (per Veröffentlichung) teilt pder teilen wird.

Gruss
"dadälus79"
 
Usernamen sind frei wählbar.
Nchdem der TN den Frank mit " user" anspricht, dürfte er selbst Gruss heissen und das dadälus ist nur eine frei gewählte Zeichenfolge.
Im Übrigen ist dies hier eine vollkommen sinnfreie Auswahl von Meinungen zu einem hier nicht gegenständlichen Thema geworden, d.h. es kann, nachdem die Moderation nicht einschreitet, alles zu allen Themen gesagt werden.
Ist die Meinung eines einzelnen Rechtsanwaltes richtig oder falsch sollte nun schon vor 4 Seiten beantwortet worden sein, gerade eben bewegen wir uns auf die üblichen Verbandsquerelen zu. Im Übrigen bin ich für Chinadirektimporte anstelle einfach nur Umlabeln.
 
@ rudim. und Voll GFK
Mein User-Name ist wie bei vielen anderen Usern eine frei gewählte Buchstaben-/Zahlenkombination mit einer persönlichen Erinnerung aus dem Jahr 1979.

@ an alle :
die unter #66 vorgetragene Aussage von Frank "DD8ED" ist von ihm bislang nicht weiter erläutert worden, sodass hier im Raume steht,
ob der DMFV in seiner Broschüre https://www.dmfv.aero/files/Checklis...NeueLuftVO.pdf
"die Notwendigkeit des unbedingten Flugleiters auf AE-Plätzen mandatiert" bzw. mandatieren würde.

Ich finde, dass dem Wahrheitsgehalt dieser Aussage einmal auf den Zahn gefühlt werden sollte / muss.
Wie sonst könnte sich der (Gelegenheits-) Leser ein zuverlässiges Bild über die tatsächliche Rechtslage machen.

Insofern stehen hier noch klärende Antworten aus.

Gruss
"dadälus79"
 
Das können sie ja auch ... mit Modellen bis 2kg und max. 100m Höhe, oder ohne diese Einschränkung wenn ein Flugleiter anwesend ist, oder sie den Kenntnisnachweis haben.
Hallo Jürgen, in die von Dir dargestellte Situation gehe ich nicht rein. Das ist ja genau einer der von den Foristen hier unterschiedlich verstandenen Punkte. Mich würde es freuen, wenn sich die Standpunkte von Frank durchsetzen.

Die Frage, die im Raum steht, lautet, was muss passieren, um die Punkte zu klären?
Gruss Dietmar
 

HPR40

User
Außerdem wäre mir das Risiko zu groß, bei einer Änderung neue Felsbrocken in den Weg gelegt zu bekommen.

Ja Claus, die Steinchen könnten deutlich über Schottergröße hinausgehen.

Man kann vortrefflich um die Begrifflichkeit der Aufsichtsperson streiten.
Das zur jetzigen Zeit nicht mit dem Flugleiter gleichzusetzen, halte ich für eine sehr gewagte Nummer.



ich versuche es mal zu erklären warum es besser nur ne Aufsichtsperson ist auf einem Modellfluggelände.

Ich nem mal das Beispiel Segelfluggelände wie das da vor sich geht.

Ein Segelfluggelände bekommt nur eine Betriebsgenehmigung als Segelfluggelände und wie der Betrieb auf dem Gelände stattfindet regelt dann das Luftrecht.
Auf der einen Seite ist das die Segelflugbetriebsordnung, weiter Verordnungen für Luftfahrtgerät und auch die Verordnung für Luftfahrtpersonal kurz LuftpersV so in groben Zügen.
Um auf einem solchen Gelände, auf dem der Betrieb im Rahmen der Luftverkehrsgesetze und nicht auf Basis einer Betriebsgenehmigung abläuft, als Flugleiter benannt werden zu können muss dieser die LuftpersV erfüllen oder anders, man benötigt einen Luftfahrerschein und eine Berechtigung zum Flugfunk.

Im Falle eines Modellfluggeländes findet der Betrieb auf Basis der Betriebsgenehmigung also nur zum Teil auf Basis des Luftrechts statt.
( genau genommen findet der Betrieb nach dem Abheben des Gerätes nach der Luftraumordnung statt, aber auch hier können in der AE Einschränkungen oder Freigaben gemacht sein. Z.B. der Flugplatz liegt in ner Kontrollzone, da wird der Betrieb unter bestimmten Auflagen und Beschränkungen durch die AE erlaubt. Wenn in der AE keine Einschränkungen bezüglich der Luftraumnutzung gemacht wurden weil kein Bedarf bestand, gilt nur noch die Luftraumordnung im Flug also Höhe Luftraum G sowie Ausweichregeln.)
Das ist der wesentliche Unterschied der dazu führt das hier nur bestelltes Aufsichtspersonal tätig sein kann oder viel mehr besser nur tätig sein sollte.
Würde man jetzt einfordern das auf Modellfluggeländen Flugleiter den Betrieb überwachen müssen, würde man ggf. damit einfordern das dieser Luftfahrtpersonal gem. LuftpersV sein muss.

Natürlich koordiniert eine Aufsichtsperson auf dem Modellfluggelände den Flugbetrieb genauso wie das ein Flugleiter auf einem Segelflugplatz tut, nur rechtlich gesehen ist die Verwendung des Begriffs " Flugleiter " für eine Aufsichtsperson auf einem Modellfluggelände in einer Verordnung u.U. mit heftigen Problemen behaftet die wir alle glaube ich nicht haben wollen.

Nur eines von vielen Beispielen in der Luftfahrt wo ein einziges Wort einen gigantischen Ratenschwanz nach sich ziehen oder verherende Folgen haben kann.


Gruß Horst
 
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