Hangflug in Österreich ab 2021 mit starken Einschränkungen

Wenn bisher keine Aufstiegsgenehmigung vorhanden war, dann ist es "Wildes Fliegen" (Höhe 150m, Umkreis 500m, nächstes Gebäude 150m ...).
Ab 01.01.2021 ist es weiterhin "Wildes Fliegen" mit den dann gültigen Limits ... es gibt keine Übergangsfrist für "Wildes Fliegen".
Fast richtig:
Ab 01. 01. heißt es dann halt 120m AGL, Entfernung > VLOS, ein Gebäude gilt nicht, es heißt Siedlungs-, Gewerbe-, Erholungsgebiet;
erforderlich: Registrierung/Kennzeichnung/Kenntnisnachweis
Lg
Josef
 
Zuletzt bearbeitet:
@josef
... Was anderes habe ich doch nicht geschrieben (... mit den dann gültigen Limits...). Die vorher geschriebenen Angaben (haben sich auf den Iststand 2020 bezogen.
Lieber Gruß aus Graz
Volker
 
Genau so ist es!
Ein Gebäude ist keine Siedlung!
Und es wird immer kolportiert, dass sich im Fluggebiet keine unbeteiligten Personen befinden dürfen.
Auch diese Aussage ist unrichtig:
Es heißt in der Verordnung, dass unbeteiligte Personen nicht gefährdet werden dürfen, was eigentlich eh selbstverständlich sein sollte.
Lg
Josef
 

S_a_S

User
Es heißt in der Verordnung, dass unbeteiligte Personen nicht gefährdet werden dürfen

ja, aber Risiko / Gefährdung wird über Mindestabstand definiert (30m horizontaler Mindestabstand, 1:1-Regel, 2s- Regel - bei 270km/h sind das auch 150m - aus den Schulungsunterlagen für A3
https://online-kurs.dronespace.at/o...ftrecht-und-sicherheit/uas-klassifizierungen/ )

Außerdem:
UAS.OPEN.050
7) Er muss dafür sorgen, dass bei einem UAS-Betrieb in der Unterkategorie A2 oder A3 alle beteiligten Personen, die
sich in dem Betriebsgebiet aufhalten, über die Risiken informiert wurden und der Teilnahme ausdrücklich
zugestimmt haben
.
Beteiligte sind Helfer, Zuschauer/Beobachter oder andere Piloten, die sich am Hang befinden. Ob das "ausdrücklich" durch weiteres Verweilen oder gar schriftlich zustimmen bedeutet...

und
UAS.OPEN.060
Der Fernpilot muss den Flug unterbrechen, sobald der Betrieb ein Risiko für ein anderes Luftfahrzeug,
Menschen, Tiere, die Umwelt oder Gegenstände darstellt,
- das wäre ein dazu kommender Wanderer.

Im Grunde selbstverständlich für den verantwortungsvollen Piloten. Nur dadurch, dass er Schulung gemacht - und mit Test die Kenntnis davon dokumentiert hat, gibt es nun keine Ausrede mehr.

Grüße Stefan
 

Wilf

User
... ein Gebäude gilt nicht, es heißt Siedlungs-, Gewerbe-, Erholungsgebiet; ...
Das sind alles Begriffe aus der Flächenwidmung. Dann kommt es in dieser Frage also auf die Flächenwidmung an.

Ein Bauernhof, ein Stadel, oder was es sonst noch an landwirtschaftlichen Einrichtungen gibt, bestehen regelmäßig auf der Widmung gl - Grünland Landwirtschaft, zT auch gf - Grünland Forst.
Speziell beim Hangfliegen ist daher das Risiko einer inkompatiblen Flächenwidmung in unmittelbarer Nähe gering.
 
ja, aber Risiko / Gefährdung wird über Mindestabstand definiert (30m horizontaler Mindestabstand, 1:1-Regel, 2s- Regel - bei 270km/h sind das auch 150m - aus den Schulungsunterlagen für A3
https://online-kurs.dronespace.at/o...ftrecht-und-sicherheit/uas-klassifizierungen/ )

Außerdem:

Beteiligte sind Helfer, Zuschauer/Beobachter oder andere Piloten, die sich am Hang befinden. Ob das "ausdrücklich" durch weiteres Verweilen oder gar schriftlich zustimmen bedeutet...

und

- das wäre ein dazu kommender Wanderer.

Im Grunde selbstverständlich für den verantwortungsvollen Piloten. Nur dadurch, dass er Schulung gemacht - und mit Test die Kenntnis davon dokumentiert hat, gibt es nun keine Ausrede mehr.

Grüße Stefan
Entschuldige, aber auch in Österreich gilt doch "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" - oder irre ich da? Das wäre dann doch eine recht schlechte Argumentation, nicht wahr?
 

S_a_S

User
mir gings nur darum zu zeigen, dass es nicht nur Abstandsregeln zu Gebäuden gibt.

Und wenn man die 1:1-Regel konsequent denkt (weiter Schwung übers Tal), sind plötzlich noch ganz andere Bereiche Risikogebiete.

Nein, ich denk dabei nicht an Corona :)

Grüße Stefan
 

nussbaut

User
Genau so ist es!
Ein Gebäude ist keine Siedlung!
Und es wird immer kolportiert, dass sich im Fluggebiet keine unbeteiligten Personen befinden dürfen.
Auch diese Aussage ist unrichtig:
Es heißt in der Verordnung, dass unbeteiligte Personen nicht gefährdet werden dürfen, was eigentlich eh selbstverständlich sein sollte.
Lg
Josef

Hallo an Alle!
Ich lese hier schon länger mit und bin auch etwas enttäuscht über die neue Verordnung und ihren Auswirkungen. Wir als Verein sind selbst betroffenund unsicher.
Zu dem Punkt von Josef möchte ich was schreiben. Betrifft jetzt nicht den Hangflug aber den Punkt mit den unbeteiligten Personen. Lt. Definition sind unbeteiligte Personen solche, die nicht am Drohenflug teilnehmen oder die Sicherheitsvorschriften des Betreibers nicht kennen z.B. Radfahrer.
Unser bereits seit Jahrzenten existierender Flugplatz grenzt direkt an eine Landesstraße an. Die Start und Landebahn verläuft parallel zur Starße mit 10 Abstand. Bisher haben wir das in unserer Platzordnung so geregelt, dass ein Start oder Landeversuch nicht durchgeführt werden darf, wenn in diesem Bereich sich Autos oder Personen befinden. Es gab bis jetzt keine Zwischenfälle (wir wollen es nicht verschreien), Abstürze schon. Nun steht aber drinnen, für einen sichern Betrieb muss ausreichen Abstand eingehalten werden (ist nicht möglich) und bei annähernden Personen oder Fahrzeugen muss sofort gelandet werden. Somit ein Aus für unseren Flugplatz und Verein. Natürlich kann man darüber diskutieren ob dies nicht schön hätte früher erfolgen sollen, bei dieser Gegebenheit mit der Nähe der Landessrtaße.
Ein weiterer Punkt ist die Definition eines Erholungsgebietes? Ist eine Alm mit Hütten ein Erholungsgebiet? Die Hütten stehen ja recht weit auseinander. Ich denke da an den Gaugen in Kärnten. Zum Einen gibt es die Almhütten und dann die Wanderer. Letztere gehen quer über die Wiese (Start und Landebahn). Mit einem Segler hat man im Landeanflug nicht viele Versuche.
Sehr viele offene Punkte und nicht zu vergessen die Haftungsfrage für den Vorstand!

SG
Thomas
 

attack

User
Hallo an Alle!
Ich lese hier schon länger mit und bin auch etwas enttäuscht über die neue Verordnung und ihren Auswirkungen. Wir als Verein sind selbst betroffenund unsicher.
Zu dem Punkt von Josef möchte ich was schreiben. Betrifft jetzt nicht den Hangflug aber den Punkt mit den unbeteiligten Personen. Lt. Definition sind unbeteiligte Personen solche, die nicht am Drohenflug teilnehmen oder die Sicherheitsvorschriften des Betreibers nicht kennen z.B. Radfahrer.
Unser bereits seit Jahrzenten existierender Flugplatz grenzt direkt an eine Landesstraße an. Die Start und Landebahn verläuft parallel zur Starße mit 10 Abstand. Bisher haben wir das in unserer Platzordnung so geregelt, dass ein Start oder Landeversuch nicht durchgeführt werden darf, wenn in diesem Bereich sich Autos oder Personen befinden. Es gab bis jetzt keine Zwischenfälle (wir wollen es nicht verschreien), Abstürze schon. Nun steht aber drinnen, für einen sichern Betrieb muss ausreichen Abstand eingehalten werden (ist nicht möglich) und bei annähernden Personen oder Fahrzeugen muss sofort gelandet werden. Somit ein Aus für unseren Flugplatz und Verein. Natürlich kann man darüber diskutieren ob dies nicht schön hätte früher erfolgen sollen, bei dieser Gegebenheit mit der Nähe der Landessrtaße.
Ein weiterer Punkt ist die Definition eines Erholungsgebietes? Ist eine Alm mit Hütten ein Erholungsgebiet? Die Hütten stehen ja recht weit auseinander. Ich denke da an den Gaugen in Kärnten. Zum Einen gibt es die Almhütten und dann die Wanderer. Letztere gehen quer über die Wiese (Start und Landebahn). Mit einem Segler hat man im Landeanflug nicht viele Versuche.
Sehr viele offene Punkte und nicht zu vergessen die Haftungsfrage für den Vorstand!

SG
Thomas
Genau das sind die großen Veränderungen, die jetzt zum Tragen kommen.
Auch ich und viele meiner Kollegen lesen das so.
Nur von Seiten des Aero Clubs gibt es ein Unverständnis.
Es ist ja eh alles in Ordnung nach Meinung der Verantwortlichen!

Nach Auffassung eines Juristen aus meinem Umfeld ist es aber leider nicht so,
Viele Modellflugplätze die an einer Strasse sind werden diesbezüglich Schwierigkeiten bekommen.
Hier liegt die Verantwortung beim Vorstand.
Dieser muss, um eine 100% Rechtsabdeckung zu bekommen, eine offizielle Anfrage an die Behörde stellen.
Dann wird man wissen, wie man dran ist.
Möglicherweise auch das Ende mancher Modellflugplätze?

Und das mit dem Erholungsgebiet ist auch Richtig!
Ich nehme das Beiuspiel Hangflug Braunsberg her: Hier ist ein rechtlich abgedeckter Modellflug dank dieser Änderungen nicht mehr möglich!
An der Südkante fliegen wir in einem Abstand von min. 20 Meter zum Parkplatz.
Sobald ein Auto parkt oder Personen aussteigen muss man sofort zum Fliegen aufhören.
Zusätzlich muss immer ein Verantwortlicher vorhanden sein, der die Kontrolle über das Fluggeschehen überwacht.

Und das betrifft alle Flugplätze die in unmittelbarer Nähe (150Meter) mit Häusern, Hotels, Pensionen, Parkplätzen, Wanderwegen,... sind.
Wo hier, wie vom Aeroclub geschrieben, die Verbesserung ist, habe ich noch nicht erkennen können.
Mit dieser vom Aeoclub unterstützen Regelung wurde das Grab für den österreichischen Modellflugsport geschaufelt.

:o:o:o
 

Rudi T

Vereinsmitglied
......Oh....oh...oh......

........sehr viele Halbwahrheiten die ganze Zeit schon.........

.........vielleicht persönliche Abrechnung mit dem AC nicht ausgeschlossen........

........wer holt die letzten Nasenhaare aus der Stirnhöhle dieses Beitrags........
 

Rudi T

Vereinsmitglied
Nein, lieber Werner, das mach ich sicher nicht!

Ich versuch's anders

In diesem Beitrag werden nach meinem Empfinden direkte (nicht subjektive) Anschuldigungen in Richtung Österreichischer Aeroclub getätigt und so die im Aeroclub ehrenamtlich für diese Sache tätigen Personen beschuldigt und "angeschüttet", sie hätten für dieses Thema nicht, oder nicht genügend, oder überhaupt nicht, die Interessen der Modellflieger/Hangflieger beachtet bzw. vertreten.

So einfach geht das nach meiner Meinung nicht und das ist nur die Hälfte der Wahrheit - das wiederum weis ich!

Über das Zustandekommen dieser Verodnung kann man -no na net - viel diskutieren, es ist nicht alles so gelaufen wie man das wollte, aber einfach die Schuld im Netz dem Öst. Aeroclub so direkt zuzuschieben..........nicht OK!

Nein, so funktioniert das nach meiner Meinung nicht......

..................da werden Gesetze - und um das geht's eigentlich, einfach bei der Abstimmung zum Bundesbudget mitbeschlossen...... und zufällig könnte da auch die Drohnenverornung dabei sein ......und obwohl man in den Verhandlungen (Ministerium und ACG) mit dem Aeroclub das und jenes durchaus Gute ausverhandelt hatte........

und für alle neu - die über Jahre in hunderten Stunden ehrenamtlich wirklich hart für die Modellflieger gearbeitet haben....

ist's auf einmal anders....., weil anders beschlossen, aber eben plötzlich Gesetz....
Beamte müssen meines Wissens den Gesetzesvorschlag für die Abstimmung nicht zwingend vorher noch den Interessensvereinigungen vorlegen...

Also....................................so könnte es ja nach meinem Ermessen gewesen sein, oder??

Ich weis über die Umstände von manchem ".....Teilnehmer...." dieses Beitrags Bescheid.........
Wen ich damit meine.......persönliche Abrechnung........bleibt bei mir.

Auch was die Fristen und Gebühren betrifft weis ich über die Entstehung und Argumentation des Amtes.........der Aeroclub wollte da wirklich etwas Vernünftiges.........wäre da nicht das Amt......

So, kein weiterer Kommentar, bin nach wie vor gespannt, wer das letzte Nasenhaar findet!
 

nussbaut

User
Diskutieren wird doch noch erlaubt sein! Falls es falsche Informationen gibt sollten diese auch richtig gestellt werden. Nur ist es so, dass man die neue Verordnung verschieden auslegen kann. Nicht jeder ist Jurist. Es soll und kann aber nicht sein das man als ehrenamtlicher Vorstand mit einem Fuß im Gefängnis ist.
Meiner Meinung nach wird man mit dieser Verordnung wieder zum Wildflieger ohne Verband gedrängt. Dann muss ich nur für mich den Kopf herhalten. Oder auch für Gastflieger, die das Gelände gegen eine Platzgebühr benützen.
Dies kann doch nicht im Interesse des Erfinders sein!
 
Darf ich nochmal fragen, ob es eine Vereinigung gibt die nach einer BE nach Art 16 opt. B ersucht und dazu StRfF erstellt mit Blick auf spezifisch Hangflug, Gästeregelungen etc. Bauchweh macht mir hier besonders die bisher nicht näher geregelte Einschränkung "Erholungsgebiet" und dass dies für den österreichischen Modellflug (-Tourismus) der Todesstoß ist. Da hat, so scheints, sich der oaec offenbar ähnlich von amtswegen überrumpeln lassen wie seinerzeit unsere Verbände von BMVI und BMVG... nur konnte man bei uns in letztem Moment über den Bundesrat noch schlimmeres verhindern
 
ja, aber Risiko / Gefährdung wird über Mindestabstand definiert (30m horizontaler Mindestabstand, 1:1-Regel, 2s- Regel - bei 270km/h sind das auch 150m - aus den Schulungsunterlagen für A3
https://online-kurs.dronespace.at/o...ftrecht-und-sicherheit/uas-klassifizierungen/ )
Ich frag' mal rhetorisch: WER hat diese "Abstandsregeln" bezüglich "unbeteiligter Personen" WO definiert?
Die Antwort ist aufschlussreich.
In der DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/947 steht das so nicht drin!
 
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