Zur allgemeinen "Erbauung":
Zur allgemeinen "Erbauung":
LuftVG § 62
[Luftsperrgebietsverletzung]
(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs den Anordnungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Ich befürchte, die Ausrede: "Modellflug ist doch weder VFR noch IFR!" schützt im Falle eines Falles nicht wirklich!
@ Claus
2.4 kann wohl für Modellflieger nicht in Betracht kommen, da sie nicht über NOTAMs verfügen.
Diese "Ausrede" zieht nicht. Als Teilnehmer am Luftverkehr ist jeder verpflichtet, sich zu informieren. Die Informationen werden einem nicht nachgetragen, da muss man was für tun...so ist die Gesetzeslage.