Genehmigungsfreier Modellflug?

Jan

Moderator
Achso, wie ich darauf komme, dass nach der Vorstellung des Verordnungsgebers alle Flugmodelle Flugkörper sind?

§ 16a
Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums
(1) Bei Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraums ist von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle
eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für
1. Fallschirmsprünge und den Abwurf von Gegenständen an Fallschirmen; 5)
5) Vgl. Bekanntmachung über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Flugverkehrskontrollfreigabe zur Durchführung
von Fallschirmabsprüngen und zum Abwerfen von Gegenständen an Fallschirmen im kontrollierten Luf t-
2. Aufstiege von Flugmodellen und anderen fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit
Eigenantrieb;
3. Aufstiege von unbemannten Freiballonen mit einer Gesamtmasse von Ballonhülle
und Ballast von mehr als 0,5 kg sowie Aufstiege von gebündelten unbemannten
Freiballonen und Massenaufstiege von unbemannten Freiballonen.
 

Jan

Moderator
hervorgehoben:

2. Aufstiege von Flugmodellen und anderen fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb;


Ich gebe zu, dass das nur was für Juristen ist. Wenn man da als Flieger herangeht, wird es schwierig.

Für Eckart:
Definition Flugkörper:

Als Flugkörper werden im militärischen Sprachgebrauch im Gegensatz zur Rakete Waffen mit eigenem Antrieb und Steuerung bezeichnet.

Der physikalische Raketenantrieb ist dagegen kein zwingendes Merkmal, es gibt auch Flugkörper mit außenluftabhängigen Triebwerken. Zur Steuerung werden unterschiedliche Verfahren, beispielsweise Kurskreisel, GPS , Terrain Imaging, oder Radar / Infrarot genutzt. Flugkörper mit extrem großen Reichweiten werden auch als Marschflugkörper (engl.: Cruise Missile ) bezeichnet.
Quelle: http://begriffsportal.de/Flugkörper

Wenn man von dieser Def. ausgeht, kommen wir nicht dazu, dass ein Modellflugzeug ein Flugkörper ist. Ganz sicher bin ich mir nicht, da der Verordnungsgeber auch an der einen oder anderen Stelle diese Denksystematik nicht so ganz durchhält.
 

Bernie

User
Oha!
Da habe ich ja was losgetreten.

Aber vielen Dank für die vielen Beiträge und Meinungen. Ich habe inzwischen eine Anfrage beim DMFV gestellt um die Aussage verifizieren zu lassen. Bin mal gespannt, ob die Aussage betätigt wird, und wie die Begündung lautet.

Sobald ich Antwort habe, stelle ich sie hier ein.

Grup, Bernie.
 
Sollte eine weitere Verwirrung notwendig sein,
bitte ich darum diesen Link zu benutzen.

Da steht nach meiner Meinung alles drin.
Und wer lesen kann ist eindeutig im Vorteil.

Gruß Uli
 

Eckart Müller

Moderator
Teammitglied
Da steht nach meiner Meinung alles drin.
Und wer lesen kann ist eindeutig im Vorteil.
Ob da wirklich alles drin steht, wage ich mal zu bezweifeln.

Wer lesen kann ist insofern eindeutig im Vorteil, da er nämlich feststellen wird, dass diese Ausführungen nicht mehr aktuell sind und dringend einer Überarbeitung bedürften, um tatsächlich keine Verwirrung zu stiften.
  • Da ist z.B. von einer "Bundesanstalt für Flugsicherung" die Rede, gibt es aber seit Jahren nicht mehr,
  • Haftungsgrenzen sind nicht mehr zutreffend, außerdem noch in DM (Deutsche Mark(!)) angegeben,
  • der relevante §16a LuftVO wird nirgendwo erwähnt und
  • es wird kein Hinweis gegeben, welchem Zeitpunkt die zitierte Gesetzeslage entspricht.
Um nur die augenfälligsten Mängel anzusprechen. Es ist bei diesem Text also Vorsicht geboten. Ich weiß nicht, welche Ungereimtheiten noch darin enthalten sind.
Der Autor hat sich seinerzeit zweifellos sehr viel Mühe gegeben, die Zusammenhänge darzustellen. Leider hat er aber übersehen, dass so eine Sammmlung einer ständigen Bearbeitung bedarf, um wirklich kontinuierlich hilfreich zu sein und um nicht nur eine Momentaufnahme der gerade aktuellen (und morgen schon nicht mehr gültigen) Rechtssituation darzustellen.
Schlimmer und verheerender als keine Informationen sind falsche Informationen.

[ 26. Februar 2005, 14:47: Beitrag editiert von: Eckart Müller ]
 
Hallo,
bei dem Link von "air-uli" funktioniert die Verlinkung auf die Folgeseiten nicht, man kann sich aber Helfen, indem man in der URL den Seitenzähler selbst eingibt In der Form ...gold/Recht5.html
von 2 Bis 5 kommen dann die fehlenden Seiten.

Hallo Eckart,
lies mal die restlichen Seiten aus dem Link, und gib dann mal Laut, ob das noch soweit gültig sein kann.
Wenn man mal von den DM- Beträgen und von der auf 25 kg erhöhten Gewichtsgrenze absieht, sollten die grundsätzlichen Ausführengen noch stimmen, oder sind Urteile bekannt geworden die diese Ausführungen kippen würden. An der relevanten Gesetzeslage hat sich ja nichts geändert.

Gruß
Eberhard

[ 26. Februar 2005, 15:36: Beitrag editiert von: Eberhard Mauk ]
 

Bernie

User
Hallo,

an den verlinkten Texten von air-uli habe ich auch so meine Zweifel. Die Texte sind zum größten Teil aus dem Buch "Modellflug und Recht" von Walter Felling übernommen worden. Meine Ausgabe stammt von 1997 und ich glaube nicht, dass es da schon eine Überarbeitung gibt.

Die Aussagen dort haben mich ja auch an der Richtigkeit zweifeln lassen. In acht Jahren hat sich evtl. doch einiges an der Gesetzteslage und an der Rechstsprechung geändert.

Gruß, Bernie.
 

Steffen

User
Moin,

Hm, einer Interpretation von Felling stehe ich ehrlich gesagt mit großen Zweifeln gegenüber.
Nach seiner Theorie für Erlaubnisfreien Modellflug über 5kg ist mir das Risiko zu hoch, dass er an andere Stelle ähnlich sportlich interpretiert und ich es dann nicht merke.

Ciao, Steffen
 

Bernie

User
Hallo Leute,

inzwischen habe ich Rückantwort vom DMFV bekommen.

Zitat RA Sonnenschein:
"Bei Flugmodellen mit Verbrennungsmotor bis 5 kg kommt es darauf an, dass die nächste Ortschaft mehr als 1,5 km entfernt ist, um ohne Aufstiegserlaubnis fliegen zu dürfen. Segelflugmodelle und Flugmodelle mit Elektromotor bis 5 kg sind generell luftverkehrsrechtlich erlaubnisfrei zu fliegen.

Egal wie schwer das Modell ist oder mit welchem Antrieb es versehen ist, ist immer das Einverständnis des Grundstückseigentümers für den Flugbetrieb erforderlich.

Für Flugmodelle mit und ohne Verbrennungsmotor bis 5 kg kann jedoch eine Naturschutz-Genehmigung erforderlich sein, wenn man in einem besonders naturgeschützten Gebiet fliegen will. Daher sollte man sich vorher erkundigen, ob die Fläche auf der man fliegen will, nicht etwa ein Landschaftsschutz-, Naturschutz-, EU-Vogelschutz- oder FFH-Gebiet ist."

Es gibt also keine grundsätzliche Pflicht einer Aufstiegserlaubnis bei Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotor.

Einschränkungen nur wie in LuftVO §16 beschrieben.

Das gibt mir jetzt einiges an Klarkeit und Beruhigung.

Vielen Dank für die angeregte Diskussion!
:cool:
Gruß, Bernie

[ 28. Februar 2005, 13:54: Beitrag editiert von: Bernie ]
 

Eckart Müller

Moderator
Teammitglied
Da sei mir doch noch der dezente Hinweis erlaubt, dass im :rcn: -MAGAZIN unter Modellflug und Luftrecht eben diese relevanten Zusammenhänge dargestellt werden. Und zwar umfassend, also nicht unter Außerachtlassung des §16a LuftVO (den werde ich irgendwann mal adoptieren), wie das offenbar der Herr RA Sonnenschein vom DMFV macht.

Einschränkungen nur wie in LuftVO §16 beschrieben.
Genau das ist nämlich "zu kurz gesprungen"! :eek:

Ob der §16a LuftVO jetzt sinnvoll, praktikabel oder völlig praxisfremd ist, steht hier nicht zur Debatte. Kennen muss der gemeine Modellpilot ihn, damit er weiß, was er tut oder unterlässt. :rolleyes:

[ 28. Februar 2005, 14:18: Beitrag editiert von: Eckart Müller ]
 
Ich meine im § 16 steht alles drin.
Wichtig sind Absatz 4,5 und 6 fürs Modellfliegen.
Wer schon mal eine Flugleiterschulung bei Herrn Kreutzberg erlebt hat, hatte danach keine Fragen mehr.
Die Schulung ist sehr zu empfehlen
gruß Uli

LuftVO §16

Aufstiege von Ballonen, Drachen, Flugmodellen und Flugkörpern mit Eigenantrieb

(1) Der Aufstieg eines bemannten Freiballons oder eines unbemannten Freiballons mit einem Gesamtgewicht von Ballonhülle und Ballast von mehr als 5,0 kg, sowie der Aufstieg gebündelter unbemannter Freiballone und der Massenaufstieg unbemannter Freiballone außerhalb eines für den Ballonaufstieg genehmigtem Flugplatzes bedarf der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes. Die Erlaubnis für den Aufstieg anderer Freiballone sowie die Erlaubnis für den Aufstieg bemannter Freiballone nach einer Zwischenlandung gilt als erteilt.

(2) Fesselballone dürfen nur mit Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes aufgelassen werden. Bei Drachen bedarf es dieser Erlaubnis, wenn sie mit einem mehr als 100 m langen Seil gehalten werden. Das Steigenlassen von Drachen im Bauschutzbereich von Flughäfen sowie in einer Entfernung von weniger als 3 km von der Begrenzung von Landeplätzen und Segelfluggeländen ist verboten. Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen zulassen.

(3) Das Halteseil von Fesselballonen sowie Drachen, deren Aufstieg einer Erlaubnis bedarf, ist in Abständen von 100 m bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu machen, dass es aus allen Richtungen von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.

(4) Der Aufstieg von Flugmodellen von weniger als 5 kg Gesamtgewicht bedarf keiner Erlaubnis, es sei denn, dass sie mit Raketenantrieb versehen sind.

(5)Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren dürfen in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von Wohngebieten nur mit Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes betrieben werden. Dasselbe gilt für Flugmodelle aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen. Auf Flugplätzen dürfen Flugmodelle aller Art nur mit Zustimmung der Luftaufsichtstelle oder der Flugleitung betrieben werden.

(6) Der Aufstieg von Flugmodellen mit Raketenantrieb und von fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb bedarf unbeschadet anderer Vorschriften der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes.

Die Erlaubnis kann Personen oder Personenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden, wenn diese zuverlässig und fachlich geeignet sind. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden. Sie gilt als Erteilt für
den Aufstieg von Raketen des Seenot- und Bergrettungsdienstes;
den Aufstieg von Feuerwerkskörpern, deren brennbare Masse (Anfeuerung und Effektsatz) nicht mehr als 20 g beträgt, sofern die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, erkennbar nicht gefährdet werden, mit Ausnahme des Aufstiegs von Feuerwerkskörpern in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen während deren Betriebszeit;
den Aufstieg von Flugmodellen und Flugkörpern mit Raketenantrieb, deren Treibsatz nicht mehr als 20 g beträgt;

(7) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 5 oder Absatz 6 Satz 1 muss enthalten:
Anzahl der beabsichtigten Aufstiege,
Beschreibung des Flugmodells oder Flugkörpers unter Angabe der Maße, des Startgewichts und der Motorleistung oder Stärke des Treibsatzes,
Art der Steuerung,
Aufstiegsort und Zielgebiet,
Aufstiegszeit und Flugdauer,
bei Flugkörpern voraussichtliche Gipfelhöhe,
Nachweis der Haftpflichtdeckung.

LuftVO §16a

Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums

(1) Bei Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraums
Fallschirmsprünge und den Abwurf von Gegenständen an Fallschirmen;
Aufstiege von Flugmodellen und anderen fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb
Aufstiege von unbemannten Freiballonen.....

(2) Verantwortlich für die Einholung der FLugverkehrskontrollfreigabe ist
...
Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Starter des Flugmodells oder anderen Flugkörpers.
...
 
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