Interessant, meine Frage auch an Karl: Was ist denn die Rechtsgrundlage für das Überflugverbot der Anlage und für das Abstandsgebot?
Grüße
Michael
LuftVO § 21h Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
(3) Der Betrieb in den nachfolgenden geografischen Gebieten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
3. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der zentralen Energieerzeugung und Energieverteilung sowie Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden,
wenn die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat. Anlagen der zentralen Energieerzeugung sind all diejenigen an das Verteilernetz angeschlossenen Energieerzeugungsanlagen, die keine dezentrale Erzeugungsanlage im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes sind,
Grüße Stefan
PS:
@Bernhard H. : nachdem Euer Gelände vorher da ist, stellt diese Anlage eine Einschränkung für die Nutzung dar und da könnte entsprechend Einwand erhoben werden - der dadurch beseitigt werden kann, dass der Betreiber dem Überflug durch Euch zustimmt.
Wenn in der Umgebung einer schon bestehenden Solaranlage ein Platz erstmalig genehmigt werden soll, wird das natürlich schwierig...
PPS: (alte LuftVO auch schon)
§ 21b
Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
(1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten, sofern er nicht durch eine in
§ 21a Absatz 2 genannte Stelle oder unter deren Aufsicht erfolgt,
3.
über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen,
Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung sowie über Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,