Modellflugplatz und Solarpark !!

In unmittelbarer Nähe unseres Modellfluggeländes soll ein Solarpark errichtet werden. Hat jemand Erfahrungen diesbezüglich? Ist das rechtlich zulässig? Bei einer Aussenlandung ist eine Bergung des Flugmodelles nicht mehr möglich, da das Gelände eingezäunt wird.

Ich bin für jegliche Tipps und Anregungen dankbar.

Grüße aus dem Saarland

Bernhard
 

aue

User
Hallo Bernhard,

sich juristischen Rat einzuholen, finde ich auch eine gute Idee. Zudem würde ich versuchen, mit dem künftigen Betreiber Kontakt aufzunehmen und die Problematik besprechen. Ich würde zunächst vom worst case ausgehen und annehmen, dass der Solarpark kommt. Deren Betreiber muss ja gleichermaßen an einem gut-nachbarschaftlichen Verhältnis interessiert sein. Außerdem wird der Solarpark idR ja eher verwaist sein. Gäbe es dort mal ein Problem, so wären doch aufmerksame Nachbarn sehr hilfreich. Vielleicht wäre es ja sogar möglich, dass ihr eine Zugangsberechtigung und einen Schlüssel für den Solarpark erhaltet. Wer weiß, was sich aus (guten) Gesprächen ergeben kann ...
 
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...Ist das rechtlich zulässig? Bei einer Aussenlandung ist eine Bergung des Flugmodelles nicht mehr möglich, da das Gelände eingezäunt wird.
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Hallo Bernhard,

ja, ist rechtlich zulässig, da diese Anlagen über die Gemeinde / Satzungsänderung, Bauaumt und Fachbehörden genehmigt werden. Einzäunung ist nicht nur zulässig, sondern vorgeschrieben (zumindest bei uns. Und wir haben sehr viele solcher Anlagen).

Grundsätzlich bin ich auch ein Freund guter Nachbarschaft. Sollte der Betreiber ein ortsansässiger Bauer oder Grundbesitzer sein, würde ich als erstes bei dem NETT vorsprechen, das mögliche Problem nicht fordernd schildern und vielleicht ergibt sich ja im Fall der Fälle unkompliziert ein problemloser Zugang zum Areal. Aber meine Erfahrung ist, dass die Anlagen eher selten auch von ortsansässigen umgänglichen Personen betrieben werden. In den meisten Fällen sind die Grundbesitzer lediglich "Papierbeteiligte" die entlohnt werden aber der eigentliche Betreiber ist eine mehr oder weniger "anonyme" Firma.
Protest bringt da oft wenig.


Aus meiner Erfahrung bringt ein sehr frühzeitiger Einwand am meisten. Am besten tritt man sofort bei bekanntwerden einer solchen Planung an den jeweiligen Bürgermeister und die Gemeinderäte ran. Die Gemeinderäte sind für die Bürger oft der am besten ansprechbare Partner und deren Einfluss ist gerade am Anfang sehr groß. In der Projektaufstellung wird in der Gemeinde als erstes beschlossen, ob man das Projekt überhaupt in der Gemeinde haben will. Das wird dann von den jeweiligen Gemeinderäten beschlossen. Und darum ist dort auch der beste Ansetzpunkt um das ganze schon frühzeitig zu verhindern, wenn man das Problem plausibel rüberbringen kann. Ist verwaltungsmäßig erstmal beschlossen dass man die Anlage dort haben will, kann man sich nur noch über die Öffentlichkeitsbeteiligung einwenden. Noch später geht's dann nur noch über einen massiven Rechtsstreit.

Gleich mit einem Mitfinanzierungsangebot daherkommen, würde ich komplett davon abraten. Ein attraktives Mitfinanzierungsangebot wird wohl unkompliziert und leicht angenommen. Geld nimmt doch jeder gern. Das ist aber aus Vereinssicht wenn überhaupt, höchstens ein verzweifelter Versuch, Zugang zum Areal zu bekommen. Und wenn da der Verein in dem Thema nicht fit ist, kann sehr schnell die Vertragsfalle zuschnappen. Und glaubt mir, diese Falle killt. Gerade weil man sich da im Energiesektor bewegt. Bei dem Thema bitte sehr aufpassen, was man macht.

Liebe Grüße.
Robert
 
Zuletzt bearbeitet:

S_a_S

User
Hallo Bernhard,

mach Dir mal wegen der Außenlandung eher Gedanken darüber, ob die Haftpflicht die möglichen Schäden an der Anlage noch mit abdeckt - und übe fleißig die Einteilung der Landeanflüge ;).

Wenn die Anlage natürlich so nahe steht, dass ein sauberer Flugbetrieb bedingt durch den Zaun oder Anlage nicht mehr möglich ist, besteht eventuell im Genehmigungsverfahren als direkter Nachbar eine Einspruchsmöglichkeit - falls Ihr nur Pächter seid, fragt den Eigentümer, ob er schon an der Anhörung beteiligt wurde.

Grüße Stefan
 
Hallo Bernhard,

tja, neben unserem Vereinsgelände wurde vor über 10 Jahren ebenfalls ein Solarpark errichtet, Details siehe hier
Für uns ist der gesamte Solarpark als Fluggebiet komplett gesperrt, die Grenze dafür beginnt bereits ca. 100 m nördlich des Solarparks. Der Park ist natürlich eingezäunt und darf nicht betreten werden. Falls sich doch ein Modell darin verirrt, muss der Betreiber kontaktiert werden. Der bringt die Modellreste dann raus, gibt aber in jedem Fall Ärger.

Gruß, Karl Hinsch
 

Relaxr

User
...und vor allem beschädige mal eine Photovoltaik-Zelle mit nem Flieger. Mist sowas!

PS: @Karl - wenn ab 100m nördlich davon schon für euch gesperrt ist, bleibt aber vom Flugelände nichts mehr übrig (?).
 
Aus meiner Erfahrung bringt ein sehr frühzeitiger Einwand am meisten. Am besten tritt man sofort bei bekanntwerden einer solchen Planung an den jeweiligen Bürgermeister und die Gemeinderäte ran.
Vorher besser prüfen, ob das Modellfluggelände nicht derselben Person gehört wie das der Solaranlage. Oder verschwägert/verbrüdert etc.
Denn sonst ist der Modellflugplatz schneller weg als der Solarpark da ist .... ?
 
Hallo Markus,
PS: @Karl - wenn ab 100m nördlich davon schon für euch gesperrt ist, bleibt aber vom Flugelände nichts mehr übrig (?).
Schau dir mal die Karte etwas genauer an. Der Solarpark befindet sich südlich unseres Modellfluggeländes. Direkt nördlich der Südgrenze unseres Geländes ist erst mal eine Hecke mit Feldweg. Nördlich daran schließt sich sowas wie ein Parkplatz an. Das braucht schon ca. 50 m. Direkt nördlich davon beginnt zwar das Fluggelände, aber die Graspiste ist nochmal etwa 50 m davon entfernt. Der Südrand dieser Graspiste ist die Grenze des für uns befliegbaren Luftraumes, d.h. wir fliegen grundsätzlich nur nördlich ab dem Südrand der Piste. Die Grenze läuft natürlich nach Westen und Osten weiter, allein schon weil sich im Südwesten ein Ort mit Häusern und im Südosten eine separate Wohnsiedlung befindet, die natürlich ebenfalls nicht überflogen werden dürfen. Alles klar soweit?

Gruß, Karl Hinsch
 
Hallo Karl,
Soweit ich die Pläne des Genehmigungsverfahren einschätzen kann, ist die Entfernung zwischen Flugplatzgelände und Solarpark ca. 30m. Wenn man 100m Abstand einhalten muss, befindet sich unser komplettes Landefeld in diesem Bereich... 50% des Solarfeldes befinden sich im Flugfeld.

Wir haben erst voriges Jahr bei einer Landzusammenlegung das Vereinsgelände gekauft, d.h. wir sind Eigentümer von dem Gelände.

Vielen Dank schon einmal für die vielfältigen Hinweise und Anregungen
Bernhard
 
In unmittelbarer Nähe unseres Modellfluggeländes soll ein Solarpark errichtet werden. Hat jemand Erfahrungen diesbezüglich? Ist das rechtlich zulässig? Bei einer Aussenlandung ist eine Bergung des Flugmodelles nicht mehr möglich, da das Gelände eingezäunt wird.

Ich bin für jegliche Tipps und Anregungen dankbar.

Grüße aus dem Saarland

Bernhard

Hallo Bernhard,

ich muss einmal kurz nachfragen, hat euer Modellflugplatz eventuell eine Aufstiegserlaubnis vom RP??
Ist Euer Platz im Flächennutzungsplan der Gemarkung vermerkt?
LG

Dirk
 
Zuletzt bearbeitet:

Malmedy

User
Interessant, meine Frage auch an Karl: Was ist denn die Rechtsgrundlage für das Überflugverbot der Anlage und für das Abstandsgebot?

Grüße
Michael
 

S_a_S

User
Interessant, meine Frage auch an Karl: Was ist denn die Rechtsgrundlage für das Überflugverbot der Anlage und für das Abstandsgebot?
Grüße
Michael
LuftVO § 21h Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
(3) Der Betrieb in den nachfolgenden geografischen Gebieten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
3. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der zentralen Energieerzeugung und Energieverteilung sowie Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, wenn die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat. Anlagen der zentralen Energieerzeugung sind all diejenigen an das Verteilernetz angeschlossenen Energieerzeugungsanlagen, die keine dezentrale Erzeugungsanlage im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes sind,

Grüße Stefan

PS: @Bernhard H. : nachdem Euer Gelände vorher da ist, stellt diese Anlage eine Einschränkung für die Nutzung dar und da könnte entsprechend Einwand erhoben werden - der dadurch beseitigt werden kann, dass der Betreiber dem Überflug durch Euch zustimmt.
Wenn in der Umgebung einer schon bestehenden Solaranlage ein Platz erstmalig genehmigt werden soll, wird das natürlich schwierig...

PPS: (alte LuftVO auch schon)
§ 21b Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
(1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten, sofern er nicht durch eine in
§ 21a Absatz 2 genannte Stelle oder unter deren Aufsicht erfolgt,

3. über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung sowie über Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Bernhard,

ich bin zwar kein Volljurist und war natürlich auch nicht in den damaligen Genehmigungsprozess eingebunden, aber in unserer AE ist die Sperrzone wie von mir genannt eingetragen. Das Abstandsgebot von 100 m zur Fotovoltaikanlage können wir eben gerade so einhalten.

Gruß, Karl Hinsch
 
Darum so früh wie möglich die Initiative über die Gemeinde ergreifen. Wie ich vorhin schrieb. Ist es bei der Gemeinde durch, steht ihr auf verlorenem Posten.
WICHTIG: Jetzt handeln.

Gruß Robert
 

Fritz54

User
Hallo,
während in der bisherigen (alte LuftVO) "Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung" geschrieben steht,
heißt es in der neuen " Anlagen der zentralen Energieerzeugung und Energieverteilung"
Der Unterschied siehe hier --
.
Da sollte doch zukünftig was zumachen sein.
Grüße Fritz
 
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Fritz54

User
Hallo nochmal,
Bei einer dezentralen Stromerzeugung wird elektrische Energie verbrauchernah erzeugt, z. B. innerhalb oder in der Nähe von Wohngebieten und Industrieanlagen mittels Kleinkraftwerken. Die Leistungsfähigkeit der Stromerzeugungsanlagen ist in der Regel nur auf die Deckung des Energiebedarfs der unmittelbar oder in der näheren Umgebung angeschlossenen Stromverbraucher ausgelegt. Auch Inselnetze, d. h. die Zusammenschaltung kleiner, weniger Stromerzeuger und -verbraucher an abgelegenen Orten, die nicht an das öffentliche Stromnetz angeschlossen sind, zählt man zur dezentralen Stromerzeugung. Ebenso werden Windparks und Solarparks gemeinhin zur dezentralen Stromversorgung hinzugezählt, allerdings ist hier der Übergang zur zentralen Stromerzeugung, gerade bei größeren Anlagen, fließend.

hier in wiki https://de.wikipedia.org/wiki/Dezentrale_Stromerzeugung

die Frage wird dann sein, ab wann es eine Großanlage ist.
Gruß Fritz
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Hallo,
Anmerkung am Rande:
§21 h (3) 3-7 gilt nicht für Flugbetrieb nach §16. Nur für Open und Specific.
 
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