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Vereinsmitglied
Wenn jetzt sowas kommt, bist du argumentativ wohl am Ende.Du sprichst von dir in der dritten Person? Pluralis majestatis?
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Wenn jetzt sowas kommt, bist du argumentativ wohl am Ende.Du sprichst von dir in der dritten Person? Pluralis majestatis?
Frank, auf diesem Niveau gebe ich mich dir geschlagen, sogar gerne.Wenn jetzt sowas kommt, bist du argumentativ wohl am Ende.
Hier sollte man erst mal auf den originalen Wortlaut schauen, nicht nur dieser Interpretation vertrauen...Das ist sie wieder in der Diskussion:
Die drohende Verbands-Modellflugpolizei....
War das angeblich nie so gedacht?
Hallo,Nach 16.2.b müssen die Verbände
i. ihre Piloten über die inhaltlichen Vorgaben der Betriebsgenehmigung informieren,
ii. Schulungen und Qualifizierungsmaßnahmen unternehmen, um sicherzustellen, dass ihre Piloten den Anforderungen genügen,
iii. Piloten, die gegen Vorgaben verstoßen, bei der zuständigen Behörde melden und
iv. den Behörden gegenüber sich erklären und dokumentieren, wenn jene die Einhaltung von Genehmigungsvorgaben überprüfen wollen.
Den Verbänden werden damit mehr Pflichten aufgebürdet, sie müssen schulen, sie müssen kontrollieren, sie müssen Rechenschaft ablegen.
Mit dieser Aussage wird dir vermutlich niemand widersprechen. Es trifft aber nicht den eigentlichen Punkt. Der Referenzenentwurf schreibt hierzu unter "Zu § 21g LuftVO":Meiner Meinung nach sollte die Ausbildung ihrer Mitglieder bzw. Schaffen bestimmter Angebote ein Kernbereich eines Verbandes sein.
Überhaupt nicht. Jeder Verein (mindestens jene mit einer bisherigen AE) hat eine Flugordnung / Platz-Ordnung und schult in dieser oder jener Weise seine piloten daraufhin sowie die flugleiter. Ich erkenne in der Praxis also wenig Neues und schon gar keinen Grund für irgendwelche Panik.Hallo Hans,
danke für deine inhaltliche Antwort. Was sich konkret für unsere Verbände ändern wird, lässt sich jetzt noch nicht mit Bestimmtheit sagen. Dass allerdings ihre Aufgaben und Verantwortung zunehmen, ist ganz eindeutig die Intension der neuen Vorgaben. Und es ist eben schon ein Unterschied, ob du eine Vorgabe erfüllst, weil du das so möchtest oder ob du das musst. Bisher waren die Verbände v.a. ihren Mitgliedern gegenüber erklärungs- und rechenschaftspflichtig, künftig unterliegen sie auch der Gunst der Behörden. Ein Beispiel dazu:
Mit dieser Aussage wird dir vermutlich niemand widersprechen. Es trifft aber nicht den eigentlichen Punkt. Der Referenzenentwurf schreibt hierzu unter "Zu § 21g LuftVO":
"Die Genehmigung [Betriebsgenehmigung an die Verbände] erstreckt sich zudem auf Umfang und Inhalt der Schulungsmaßnahmen und Teilnahmebescheinigungen, denn diese sind Voraussetzung für den Betrieb von Flugmodellen nach § 21f Absatz 3."
Somit besteht künftig die Pflicht zur Schulung und wer als Pilot nicht daran teilnimmt, darf demnach nicht fliegen. Das ist ein deutlicher Unterschied zur bisherigen Praxis.
Du erkennst also "wenig Neues". Dann erkläre mir doch bitte, warum du künftig beim Fliegen eine Bescheinigung mit dir tragen musst, die bestätigt, dass du an Schulungsmaßnahmen teilgenommen hast und ob du das bisher musstest. Der Verordnungsentwurf fordert, dass "Fernpiloten" über ausreichende Kenntnisse inIch erkenne in der Praxis also wenig Neues und schon gar keinen Grund für irgendwelche Panik.
Ich würde mich freuen, du würdest recht behalten. Allein die Veränderungen in den Vorschriften geben keinen Anlass zu diesem Glauben. Würde sich nichts ändern, hätte es auch keiner neuen LuftVO bedurft.Du siehst Probleme, wo meiner Meinung nach keine sind.
Machen wir doch mal einen Realitätscheck:Der Verordnungsentwurf fordert, dass "Fernpiloten" über ausreichende Kenntnisse in
"1. der Anwendung und der Navigation der betriebenen Flugmodelle,
2. den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und
3. der örtlichen Luftraumordnung"
verfügen müssen (Entwurf LuftVO § 21f [3]).
Beides gilt über 2 kg.(4) Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm müssen ab dem 1. Oktober 2017 auf Verlangen Kenntnisse in
1. der Anwendung und der Navigation dieser Fluggeräte,
2. den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und
3. der örtlichen Luftraumordnung
nach Satz 3 nachweisen.