Die neuen Europäischen Regeln für den Modellflug

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die Kommentierung vom Arbeitsring Lärm der DEGA war aber irgendwie schlüssiger...

Ok, auf dem Einwand, dass zur Registrierung über die Verbände nicht auch die ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Mitglieds wegen DSGVO vorliegen muss, ist tatsächlich deutlich und klar genug ausführt.

Der Referentenentwurf steht insofern nicht im Widerspruch zu Artikel 16, als dass die Zuständigkeit zur Beauftragung und die Aufgaben von Vereinen und Verbänden definiert und verfasst werden muss. Ob die bisherige LuftVO die erforderlichen Verfahren rechtssicher genug beschreibt und vor allem, wie ein Verband wahlfrei nach altem Recht weiterfliegen können soll, während die LuftVO eh auf das neue Recht angepasst werden muss, ist (vermutlich auf Grund der Kürze der Zeit und auf der Komplexität der Materie) nicht wirklich dargelegt worden.

Wäre relativ leicht dadurch zu erledigen, dass § 21g etwas erweitert wird

(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 1 sind insbeson-
dere beizufügen:
1. standardisierte Verfahren, die den Betrieb von Flugmodellen durch Mitglieder des
Verbandes oder Mitglieder von im Verband organisierten Modellflugvereinen regeln und die den
a) Anforderungen des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 entsprechen,
oder
b) den §§ xyz der LuftVO in der Fassung vom xx, dem LuftVG in der Fassung vom yy und den NFL vom zz entsprechen.

Was bedauerlich ist, dass das BMVI bereits mit irgend einer Neuen Arbeits-Fassung voranprescht. Wenns dumm läuft, taucht dies als Drucksache kurz vor der Abstimmung im Bundestag auf und muss dann drei Tage später durch den Rat. Das wird knapp, wenn weder die betroffenen Verbände mobilisieren können noch die Abgeordneten die Zeit haben werden, das zu lesen, verstehen und im Wahlkreis gar noch rückzuversichern.

Bezüglich der Gebühr für die Mitgliederregistrierung bleibt ja die stille Hoffnung, dass die erfolgt ist, bevor die Gebührenordnung beschlossen und wirksam ist :)

@Baloo : auch die EU-Regelung spricht nur noch von UAS - und geht maximal auf die Bonbons ein, die Vereine und Verbände exclusiv lutschen dürfen. Bei Luftfahrzeugen ("runter kommen sie alle") ist für die am Boden erst mal Wurst, ob das ein Gleitschirmflieger, ein Ballon, ein Tragschrauber, ein Zweisitzer-Nurflügel-Motorsegler ohne Störklappen, ein Hexacopter mit 4k Gimbalkamera oder ein Kiefer-Balsa-Sperrholz-Diesel ... war, der aus heiterem Himmel eingeschlagen ist und entsprechend allgemein sind die Formulierungen in den Gesetzen/Verordnungen gehalten, wenn das für alle Teilnehmer gelten soll.

Grüße Stefan
 
Hallo zusammen.

Ich habe mal den Referentenentwurf überflogen und auch die Stellungnahmen der Modellflugverbände..
Die beiden Verbände haben unterschiedliche Ansätze. Nun gut, das kennen wir ja.
Aber in einem scheinen sie sich ziemlich einig zu sein. Der Entwurf ist Müll.
Die die ihn zu verantworten haben, scheinen vom Gesetzeschreiben nicht viel Ahnung zu haben. Das ist handwerklich ganz schlechte Arbeit. Und von dem, worüber sie schreiben / regeln haben sie weniger Ahnung als eine Kuh vom Fliegen.
Das wird noch lustig. 🙈

Gruß
Helmut
 
Ich habe mal den Referentenentwurf überflogen und auch die Stellungnahmen der Modellflugverbände..
Die beiden Verbände haben unterschiedliche Ansätze. Nun gut, das kennen wir ja.
Aber in einem scheinen sie sich ziemlich einig zu sein. Der Entwurf ist Müll.
Die die ihn zu verantworten haben, scheinen vom Gesetzeschreiben nicht viel Ahnung zu haben. Das ist handwerklich ganz schlechte Arbeit. Und von dem, worüber sie schreiben / regeln haben sie weniger Ahnung als eine Kuh vom Fliegen.
Ja? Ist das so?
 
für das Kabinett mag das durchaus gelten, das am 3. Februar diverse Gesetzesvorhaben besprochen hat. Dass dann so Dinge wie
  • Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bestimmungen der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) über den Fahrerqualifizierungsnachweis und über die Datenübermittlung an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister (Fahrerqualifizierungsnachweis-Verwaltungsvorschrift - FQN-VwV -) – BMVI
ohne weitere Aussprache einfach so verabschiedet werden zeigt, dass bei den "Oberen" unser Spielzeug doch noch Interesse weckt :) Verabschiedet vermutlich auch mit dem Hinweis, dass durch die eingegangenen Meldungen eine Überprüfung des Entwurfs nun leider doch nochmal etwas Verzögerung bringt...

Grüße Stefan
 
Sagt mal Leute, hat mal einer Art. 16 bis unten gelesen?

(4) Die Mitgliedstaaten können es Flugmodell-Vereinen oder -Vereinigungen ermöglichen, ihre Mitglieder in die Registrierungssysteme einzutragen, die nach Artikel 14 in ihrem Namen festgelegt wurden. Ist dies nicht der Fall, registrieren sich die Mitglieder von Flugmodell-Vereinen oder -Vereinigungen selbst nach Artikel 14.

In art. 14 steht dann zu lesen
(7) Eigentümer eines zulassungspflichtigen unbemannten Luftfahrzeugs müssen dieses registrieren lassen.

Die Nationalität und das Eintragungskennzeichen des unbemannten Luftfahrzeugs wird nach ICAO Anhang 7 festgestellt. Ein unbemanntes Luftfahrzeug kann zu keinem Zeitpunkt in mehr als einem Mitgliedstaat registriert sein.

Wo jetzt allerdings steht, dass unbemannte Luftfahrzeuge unter 25 Kg MTOM von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, habe ich jetzt nirgendwo gefunden.
(btw, die delegatet Acts für die seriell hergestellten unbemannten LFZ, beginnen ja nun auch bei 0,0 Kg MTOM in C0.)

Wenn mich nicht alles teuscht müsste sich im Bundesanzeiger eine Drucksache zu den Gesetzesvorhaben veröffentlicht sein. leider habe ich noch nicht die Zeit gefunden hier entsprechend intensiv zu suchen.
Da kann ich helfen,
Schon etwas älter, und auch schon etwas länger verabschiedet.

Damit ist die Gewalt Verordnungen erstellen zu können für den Bereich Luftfahrt insgesamt., komplett an die EU übertragen worden.
Hat übrigens Herr Dobrinth höchstpersönlich auf der Konferenz von Riga mitbeschlossen, neben allen anderen EU Staaten natürlich. (Neureglung der Luftfahrt ab 0,0 Kg MTOM. )


Gruß Horst

P.S.
Motto: haste keine geeinigte lobby mit ausreichend Eiern, biste im Arsch
Na na, so Finster is es nun auch nicht.
 
Horst,
Zulassungspflicht siehe 2019/947 Artikel 6
(Fliegen über Menschenansammlungen, Transport gefahrlicher Güter, Transport von Menschen - manned, aber pilotenlos) sowie der Zirkelbezug zu 2019/945 Artikel 40.

Grüße Stefan
 

Also Stefan,

Anforderungen an UAS, die in den Kategorien „zulassungspflichtig“ und „speziell“ betrieben werden

(1) Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung von UAS erfordern eine Zulassung, wenn die UAS eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)ihre charakteristische Abmessung beträgt mindestens 3 m und sie sind so konstruiert, dass sie über Menschenansammlungen betrieben werden können;


Dass wir unsere Kisten über Menschenansammlungen betreiben können, ist klar. Ich wüsste jetzt auch nicht, wie man das unterbinden will.
Problem, dass ist das volle Programm das zu erfüllen ist.

Freigestellt wird übrigens in Annex 1 2018/1139
Zudem findet die Verordnung keine Anwendung auf
a)gefesselte Luftfahrzeuge ohne Antriebssystem, wenn die Seillänge höchstens 50 m beträgt und

i)die MTOM des Luftfahrzeugs einschließlich seiner Nutzlast weniger als 25 kg beträgt,


Also, nen 3m Spreiselsegler, den man nun mal über Menschenansammlungen betreiben kann, nur noch in nem Luftfahrttechnischen Betrieb hergestellt, abgenommen und natürlich Instandgehalten, also Jährliche Abnahme.

Da dran war ich nicht beteiligt, weil ich wollte dass nicht und war vehement dagegen.
Das Ding ist so auch übrigens nicht Rechtssicher, was es ursprünglich war, so wie ich es sehe.


Gruß Horst
 
Zuletzt bearbeitet:
Open Category
Also Horst ich glaube du hast da was falsch gelesen. In der open category fliege ich meine Flieger bis 25 kg und 120 m AGL.
mit Kompetenznachweis in Category A3 /C4 und selbstgebaut.

Wenn Ihr in den Verbänden irgendwas verbastelt habt, müsst Ihr Euch schon melden!

LG
 
Hallo,
es ist hier schon des Öfteren gesagt worden:
UAV in der Open Category und unter §16 sind NICHT ZULASSUNGSPFLICHTIG !!!
Was zulassugspflichtig ist, ist in §6 2019/947 definiert:

"Die UAS-Betriebskategorie „zulassungspflichtig“
(1) Die Betriebskategorie eines UAS gilt nur dann als „zulassungspflichtig“, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Das UAS gilt nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 als zulassungspflichtig und

b) der Betrieb wird unter den folgenden Bedingungen durchgeführt:
i) Menschenansammlungen werden überflogen,
ii) es werden Menschen befördert,
iii) es werden gefährliche Güter transportiert, die bei einem Unfall ein hohes Risiko für Dritte darstellen können."


Man beachte das "und" zwischen den Punkten a und b. Es müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein. Gleichzeitig und am selben UAV.
Für Flugmodelle trifft das nie zu. Die Anforderungen der 2019/945 (z.B. 3 Meter Spannweite) greifen daher nicht, da die Voraussetzungen des Punktes b nicht erfüllt sind. Alle Unterpunkte des Punktes b sind durch die Standardisierten Regeln für den Modellflug nach §16 ausgeschlossen. In der Open Category gilt das genauso.

End vom Lied: Nix mit Registrierung.
 
Hallo,

die Stellungnahme des DAeC hört sich aber nicht sehr enthusiastisch an:

Gefahr in Verzug - DAeC-Netzwerk gemeinsam gegen Verschärfungen

siehe:

vielleicht sollten sich alle Modellflieger, egal ob ohne oder mit Verband (egal welcher), überlegen, ob Sie den erwähnten Brief (evtl. auch abgewandelt) an Ihre Abgeordneten auf den Weg bringen

gute Zeit

Werner
 
Hallo,

die Stellungnahme des DAeC hört sich aber nicht sehr enthusiastisch an:

Gefahr in Verzug - DAeC-Netzwerk gemeinsam gegen Verschärfungen

siehe:

vielleicht sollten sich alle Modellflieger, egal ob ohne oder mit Verband (egal welcher), überlegen, ob Sie den erwähnten Brief (evtl. auch abgewandelt) an Ihre Abgeordneten auf den Weg bringen

gute Zeit

Werner
Ich denke nicht dass das sinnvoll ist.
Wenn die Verbände (so steht es geschrieben) das machen wird die Wirkung ausrechend sein.
Nicht immer ist die Masse hilfreich, etwas Qualität und Dosierung sind auch nicht schlecht.
 
Seit der 2017er Drohnenverordnung gilt für Modellflieger ein pauschales Flugverbot über Natura2000-Gebieten (FFH- und Vogelschutzgebiete).
Kein Aufschrei.

Die Bundesregierung doppelt im Herbst 2020 via BMVI in der "Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten" föderal abschiebend nach:

"Ziffer 2: Der Bundesrat hält die in der Verordnungsbegründung 'Teil B. Besonderer Teil Zu
Artikel 2 (Änderung der LuftVO)' zu Nummer 5 Buchstabe b (§ 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer
6) dargelegte Auffassung der Bundesregierung für missverständlich. Er ist der Ansicht, dass
die Begründung nicht ganz dem Wortlaut des neuen § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der
Luftverkehrs-Ordnung entspricht. Es kann insbesondere zu Vollzugsproblemen führen, wenn
sich Wortlaut und Begründung widersprechen. Die Bundesregierung wird gebeten, in
geeigneter Weise klarzustellen, dass das gesetzliche Verbot auch dann gilt, wenn keine
landesrechtliche Regelung vorhanden ist.

Stellungnahme der Bundesregierung
Zu Ziff. 2:
Die Bundesregierung stellt klar, dass das in § 21b Absatz 1 Nummer 6 LuftVO verankerte
Betriebsverbot in den bezeichneten Gebieten immer gilt, wenn das einschlägige Landesrecht
(z. B. naturschutzrechtliche Schutzgebietsverordnungen) keine abweichende, also zulassende
Regelung enthält. Die Bundesländer haben mithin die Möglichkeit, aufgrund
naturschutzrechtlicher Bestimmungen den Betrieb von unbemannten Fluggeräten
landesrechtlich zuzulassen und das Verbot des § 21b Absatz 1 Nummer 6 LuftVO damit
aufzuheben. Zusätzlich haben die zuständigen Luftfahrtbehörden der Bundesländer die
Möglichkeit, auch Ausnahmen nach § 21b Abs. 3 LuftVO zuzulassen. Eine solche Ausnahme
kann für den Einzelfall gelten, aber auch allgemein erteilt werden (§ 20 Abs. 5 LuftVO). Die
zuständige Landesluftfahrtbehörde beteiligt die zuständige Naturschutzbehörde.
Aufgrund der Vorgaben des Artikels 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist aber
davon auszugehen, dass die nationalen Regelungen auch in Bezug auf den Betrieb
unbemannter Fluggeräte in naturschutzrechtlichen Schutzgebieten in das System der
geografischen Gebiete überführt werden."
Kein Aufschrei.

Jetzt Anfang 2021 sieht der DAeC im Vorstandsbrief an die Mitglieder die bemannte Luftfahrt betroffen.
Dann der Aufschrei: "Die geplanten Veränderungen im Luftverkehrsrecht können den Luftsport existenziell bedrohen."
 
Ich denke nicht dass das sinnvoll ist.
Wenn die Verbände (so steht es geschrieben) das machen wird die Wirkung ausrechend sein.
Nicht immer ist die Masse hilfreich, etwas Qualität und Dosierung sind auch nicht schlecht.
Du sprichst ein wahres Wort gelassen aus.
 
Blöde Frage vielleicht und sicherlich auf den aktuellen 117 Seiten mehrfach beantwortet schon 😃

Muss ich die e-ID jetzt auf jedem Flugmodel anbringen, was mindestens per Sender steuerbar ist oder nur auf Drohnen? UAV ist doch eigentlich alles, ganz egal ob Heli, Fläche oder Copter? Überall wird nur von Drohnenverordnung gesprochen.
 
Muss ich die e-ID jetzt auf jedem Flugmodel anbringen, was mindestens per Sender steuerbar ist oder nur auf Drohnen? UAV ist doch eigentlich alles, ganz egal ob Heli, Fläche oder Copter?
Richtig. Dass alle nur von Drohnenverordnung reden ist der deutschen Einfältigkeit im Amt geschuldet. Da braucht es immer unpassende, dumme, irreführende Begriffe. Anders geht es da nicht.
 
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