Die Standardisierten Regeln für Flugmodelle stellen ein Betriebshandbuch für den Modellflug in Deutschland dar. Sie sind im Wesentlichen entstanden aus dem Inhalt der jetzigen Luftverkehrsordnung, der NFL 1-1430-18 und der Auswertung unzähliger Aufstiegserlaubnisse und Flugordnungen von sowohl dem DMFV als auch dem DAeC zugeordneten Vereinen. Ferner subsummieren sie die allgemein anerkannten Praktiken und Vorgehensweisen des Modellflugs in seiner ganzen Ausprägung.
Der Passus des Textes: „bewährte Verfahren, Organisationsstrukturen und Managementsysteme“ impliziert deutlich, dass das „Betriebshandbuch“ die bisherige Praxis des Flugbetriebs wiederspiegeln soll. Dieser bisherige Praxis des Modellflugs wird ein sehr hohes Sicherheitniveau bescheinigt und der Verordnungsgeber möchte daran keine grossen Änderungen sehen. Es wird also auch hier keine wesentlichen Änderungen der bisherigen Praxis geben. Natürlich müssen auch die Regeln des „Betriebshandbuches“ den anwendbaren Anforderungen des Annex IX der Basic Regulation und der DVO 2019/947 entsprechen. Das hat zur Folge, das einige durch die Europäische Regulierung neu hinzugekommenen Anforderungen in das Regelwerk der bisherigen Praxis aufgenommen werden müssen (z.B. Pilotenregistrierung).
Ziel der StRfF muss es also sein, den Status Quo des bisherigen Flugbetriebs und dessen hohes Sicherheitsniveau zu erhalten und zu verbessern. Der Erhalt dieses Sicherheitsniveaus ist die Voraussetzung für die Sonderbehandlung des Modellflugs in der Basic Regulation und der DVO (EU) 2019/947. Würde hier das Rad neu erfunden und alles geändert, gäbe es keine Betriebserlaubnis nach §16, da die Grundlage dafür entfallen würde.
Die in den StRfF postulierten Regeln sind ausschliesslich auf mittelbare und unmittelbare Mitglieder der im DAeC organisierten landes- und Bundesverbände sowie auf Gastflieger gemäss StRfF anwendbar. Für Mitglieder anderer Verbände oder nicht organisierte Piloten sind sie nicht von Belang.
Die bisher geltenden und praktizierten Regeln und Verfahren des Modellflugs sind hier an einer zentralen Stelle zusammengefasst und vereinheitlicht worden. Eine solche Zusammenfassung hat es in Deutschland bisher nicht gegeben. Durch die Europäische Durchführungsverordnung ist der Zwang entstanden, eine solche Zusammenfassung als Basis für einen Antrag auf Betriebserlaubnis zu schaffen. Ob es dabei um einen Antrag nach §16 2(a) oder 2(b) geht, ist belanglos. So ein Betriebshandbuch ist auf jeden Fall notwendig.