Hi Peter,
nein; steht doch in den Prüfungsfragen (siehe Link von Jürgen), wann ein Modell in Betrieb ist .....davon hat der Richter null Ahnung; dazu benutzt er den entsprechenden vereidigten Guachter aus dem Bereich Luftverkehrsrecht oder fragt beim LBA
Und der Begriff "Inbetriebnahme = Wind auf die Nase" ist auch zu begründen; denn wenn das Modell "dem Wind" (= draussen ist) ausgesetzt ist, dann kann beginnt die Betriebsgefahr des Flugzeugs. Wenn Du eine Tragfläche auf das Autodach legst, beginnt die besondere Gefährdungshaftung (LufttVG); von der Fläche kann eine allgemeine Gefährung ausgehen = Es kommt eine dicke Windböe, schleudert den Flügel vom Dach und trifft jemanden am Kopf. Obwohl kein Verschulden - weil Windböe - haftest Du (bzw. Deine Versicherung); ist ja das besondere bei der Gefährdungshaftung = verschuldensunanhängige Haftung. Wenn unter 20 kg = Versicherungsschutz = Deine Versicherung zahlt.
Es gab auch schon Fälle, wo manntragende Flugzeuge durch äussere Natureinflüsse "aufs Kreuz" gelegt wurden und Schaden anrichteteten. Passiert sowas mit einem über 25 kg Modellflugzeugl, dieses ist nicht zugelassen und es kommt zu einem Sach-/Personenschaden = deine Versicherung zahlt nicht, weil Du ohne Zulassung ein über 25 kg Teil "in Betrieb" genommen hast. Frage mal bei Herrn Menke, beim LBA nach ....Eindeutige Antworten
Habe vor einigen Jahren auf einem Wettbewerb miterlebt, wo Modelle mit 10-15 kg durch eine Windrose hochgewirbelt wurden; gottlob nur Schaden an den Modellen.
Modelle "mit Wind auf der Nase", über 25 kg und OHNE Zulassung = kein Versicherungsschutz, wenn so ein Modell vielleicht durch eine Windrose hochgewirbelt wird und Dir auf den Kopf fällt. Deine Versicherung zahlt nichts ! Nicht gut .. ich sage nur: der Verlust eines Auges als Beispiel = 300.000 EURO
Am besten kontaktiere einen der Prüfer für Zulassungen für Modelle über 25 kg
; da wunderst Du
Gruss
HW