Wir kommen etwas vom eigentlichen Thema ab!
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Mindestens ein Grund spricht gegen diese Annahme: Die für Landeplätze erfordrliche Hindernisfreiheit ist für diese Einrichtungen nicht immer gegeben. Solche Hubschrauberlandeplätze liegen häufig in direkter Nachbarschaft zu hohen Gebäuden, Bäumen oder anderen Hindernissen. Unter diesen Gegebenheiten wäre diese Einrichtungen als Landeplätze nicht genehmigungsfähig. Insofern gilt diese Definition hier nicht. Die Hubschrauberlandeplätze sind vielmehr ausgewiesene Außenlandeflächen. Daher entfallen die Einschränkungen wie der Mindestabstand von 1,5 km.Ich denke, es handelt sich hier um einen Sonderlandeplatz... [...]