Es gibt mehrere Gesetze/Verordungen, die bezüglich Bußgeld/Strafen greifen.
Das eine ist die LuftVO §44 / LuftVG §58. Auf Eurem Platz, für den es eine Genehmigung (z.B. wegen Verbrenner) mit Auflagen gibt, sehen die luftfahrtrechtlichen Belange/Sanktionen anders aus (17c) als auf der grünen Wiese daneben (17d).
Das andere ist das BNatSchutzG §69 und die dazugehörigen Schutzverordnungen. Wird ein Vogel in der Brut gestört (egal ob durch Fliegen oder übers Nest laufen/fahren), greifen die dort verankerten Sanktionen.
Eventuell noch weitere (Sportstättenverordnung).
Die Landesluftfahrtbehörde spricht sich vor der Erteilung der Genehmigung mit der Naturschutzbehörde ab.
Aber nach Erteilung ist die luftfahrtrechtliche Genehmigung - so wie sie ist - über die Laufzeit bindend, selbst wenn sich Änderungen beim Naturschutz ergeben. Entfällt der Vogelschutz (amtlich!) um den Platz, ist auf dem Platz nach wie vor März April tabu (oder ihr beantragt Prüfung/Neuausstellung bei der LLB), während auf der Wiese nach Verbandsregeln oder nach Open geflogen werden könnte.
Kommt ein Naturschutzgrund dazu, wird die Naturschutzbehörde ggf. über die Luftfahrtbehörde vom Widerrufsrecht Gebrauch machen - gegen das vor den Verwaltungsgerichten geklagt werden kann. Und da sind wir dann bei den unterschiedlichen Gutachten (altes, das den Vogel nachweist, Gegengutachten, dass Flugbetrieb nicht stört oder der Vogel nicht mehr nachgewiesen ist). Auf der grünen Wiese nebenan greift der Naturschutz (und damit einhergehendes Verbot nach LuftVo 21h) aber sofort.
Grüße Stefan