Hallo Peter,
klar, es müssen immer die anderen bei Dir etwas beweisen (siehe dbA Werte);
Ich berufe mich auf geltendes recht.
Wenn die Polizei behauptet, dass du zu schnell gefahren bist, musst du den Beweis erbringen, das dem nicht so ist?
Die Beweislast liegt immer noch bei der Anklage.
aber wenn ein Wildflieger [] mit seinem Knattermodell rumdüst und Personen belästigt, dann wird doch wohl immer der unsässige Modellflugverein für das Geknattere des Wildfliegers verantwortlich gemacht.
Das ist eine unzulässige Pauschalaussage.
Liest du auch mal, was ich schreibe? In meinem Fall hat mein Verein nichts mitbekommen.
Das beweist, dass du falsch liegst.
Heute gibt es die vorgeschriebenen Lärmpässe. Hat ein Wildflieger mit Verbrenner denn einen Lärmpass, oder kümmert er sich überhaupt darum ??
Freie Flieger brauchen keinen Lärmpass. Er ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Ich sage mal zu 99 % interessiert es den Wildflieger nicht.
Falsch. Es interessiert ihn zu 100% nicht, weil er keinen braucht, genauso wenig, wie du für deinem PKW eine Boots- Zulassung brauchst.
Es interessiert ihn auch nicht, wer dann der Leittragende seines Verhaltens ist.
Wieder eine haltlose Unterstellung. Warum machst du das bloß immer?
Du meinst überall und wann auch immer Deine Modelle etc. in die Luft bringen zu dürfen ? Berufst Dich auf die Freiheit des Luftverkehrsrechtes etc
Nein, das tu ich nicht.
Ich sage lediglich, dass es keiner Erlaubnis bedarf, um fliegen zu können, sondern eines Verbotes, um nicht fliegen zu können. Das ist ein großer Unterschied.
Dann wirst Du schnell merken, dass es Normen gibt, die Dein Fliegen an diesen Punkten ganz schnell zu Ende bringen !
Du bekommst neben einer Autobahn oder in unmittelbare Nähe eines Großflugplatzes keine Aufstiegsgenehmigung für einen Verein; logischeweise darfst Du als Wildflieger dort auch nicht fliegen! Wenn doch, droht Dir ein saftiges Bußgeld.
In der Nähe eine Modellflugplatz wird in gewisser Entfernung auch kein anderer Modellflugplatz genehmigt. Jetzt frage Dich doch einfach mal, warum wohl nicht .
Aber anscheinend verstehst Du nicht, dass Deine Freiheit seine Grenzen hat, wenn von Deinem Verhalten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen für Dritte.
Du meinst allen Ernstes, fliegen zu dürfen, wann und wo Du willst ??
Niemand könne Dich daran hindern ??
Nimm doch mal Dein Modell (Segler unter 5 kg etc.) und fliege neben einem Großflugplatz, am besten noch in der Einflugschneise.
Hier beweist du eindrucksvoll, wie wenig Argumente du tatsächlich hast, wenn du so massiv das
Strohmann-Argument einsetzen musst.
Ich hatte gehofft, einen etwas kompetenteren Diskussionspartner zu haben, tja...
Aber anscheinend verstehst Du nicht, dass Deine Freiheit seine Grenzen hat, wenn von Deinem Verhalten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen für Dritte.
Natürlich verstehe ich das. Aber die Freiheit des Vereinsfliegers hat ebenso seine Grenzen, und zwar ganz konkret, wenn er durch sein Verhalten einen gesetzestreuen freien Flieger wissentlich gefährdet.
aber wer meint, er könne direkt neben einem Modellflugplatz wie und wann auch immer Fliegen - liegt leider falsch.
Er darf nicht fliegen, wenn er dadurch den Luftverkehr gefährdet.
Tut der freie Flieger alles, um dies zu vermeiden, darf der Vereinspilot nicht fliegen, solange der Kanal belegt ist.
Mit einer entsprechenden Unterlassungsklage kann seitens des vereins dagegen vorgegangen werden und zumindst in dem mir bekannten Fall hat das Gericht im Rahmen einer Interessensabwägung die Rechte des Vereins höher gestellt als die des Wildfliegers.
Gegen einen gesetzestreuen freien Flieger hat ein Verein keine rechtliche handhabe, nach wie vor nicht.
Der dir bekannte Fall bezieht sich auf einen nicht gesetzestreuen freien Flieger; also nicht das frei Fliegen, sondern die Gesetzesuntreue ist Gegenstand der Verhandlung gewesen.
Wenn du schon zitierst dann auch bitte vollständig:
Letztinstanzlich wurde nunmehr unseren Argumenten gefolgt und rechtlich festgehalten, dass zwar richtigerweise für Modellflugzeuge gem. § 2 LFG die Benützung des Luftraumes im Fluge frei ist, allerdings aus § 3 Abs. 3 LVR (Luftverkehrsregeln) die Verpflichtung abzuleiten ist, dass der Betrieb nur in der Art und Weise erfolgt, dass keine Sachen gefährdet oder beschädigt werden. Diese Verkehrssicherungspflicht bewirkt, dass der Beklagte aufgrund der Kenntnis, dass in unmittelbarer Nähe ein Modellflugverein etabliert ist, verpflichtet gewesen wäre, vor Inbetriebnahme Kontakt mit den Mitgliedern des Modellflugvereines aufzunehmen und die Frequenzen abzusprechen.
Daraus ist keineswegs abzuleiten dass er nicht in der Nähe des Flugplatzes hätte fliegen dürfen (das wird statt dessen ja sogar noch bestätigt) sondern nur dass er verpflichtet gewesen wäre sich über die belegten Frequenzen zu informieren. Und das streitet hier niemand ab wenn du den Thread mal aufmerksam liest.
Zur selben Zeit steuerte der Kläger auf dem Modellflugplatz sein Modell. Durch das Einschalten des Senders des Beklagten mit der gleichen Frequenz stürzte das Modell des Klägers ab
Entschieden wurde dass der Flugplatzpilot
während seines Fluges nicht mit dem Einschalten eines weiteren Senders rechnen konnte. Gleiches würde aber gelten wenn der Wildflieger bereits in der Luft wäre und sein Modell aufgrund des Einschaltens eines Senders auf dem Flugplatz abstürzen würde, das wird vom Urteil in keinster Weise negiert. Es wurde ausschliesslich aufgrund des 'Verstosses gegen die Verkehrssicherungspflichten' geurteilt, selbigen unterliegt der Flugplatzpilot aber ebenso. Du interpretierst da ein Vorrecht der Flugplatzpiloten hinein was im gleichen Urteil - s.o. -
nicht bestätigt wird.
Ciao,
Julez