Möchte jetzt noch mal zu einige Anmerkungen zu den zuletzt von Frank bzw. Leopold dargelegten Punkten einbringen.
Die von DAeC bzw. DMFV vorgeschlagene Vorgehensweise
https://www.rc-network.de/threads/d...erk-für-unbemannte-luftfahrtsysteme.11816588/ in der „Spezifik-Kategorie“ eine „allgemeinen“ BE nach § 16 a) oder b) auf Verbandsebene zu erlangen, sehe ich vorerst beim Öst.AeroClub nicht
Soweit mir bekannt ist bzw. wie es zuletzt in div. Präsentationen kommuniziert wurde, geht man beim Öst.AeroClub im allgemeinen vom Betrieb in der Kategorie „open“ aus.
Für Vereine, die eine Ausnahmegenehmigung bzgl. Flughöhenüberschreitung von >120m (bis 31.12.2020 waren die lt. Luftfahrtgesetzt noch 150m) beantragen möchten, soll ein „Standard Szenario“ ausgearbeitet werden (vergleichbar mit „StRfF“ ?), um dies bei der ACG in vereinfachter Form einbringen zu können.
Meiner Meinung nach würde das aber auch keine „Genehmigung auf Verbandsebene“ darstellen, sondern wieder spezifisch für den jeweiligen Verein gelten (so wie die für ~ 50 Vereine bereits erteilten Ausnahme / Genehmigung der Flughöhenüberschreitung > 150m, max. 500m)
Der Öst.AeroClub tritt hier nur unterstützend für die Verein auf, nicht jedoch an Stelle dieser bzgl. Beantragung bei der AustroControll Gmbh (ACG).
In der Publikation „Prop 3/2020“ ist ja von Seite 6 bis 15 der „Modellflug im neuen EU-Regulativ“ dargestellt
Nach den Erläuterungen zum Betrieb in der „Open“ od. „Spezific Kategorie“ wird da ab Seite 12 auf den „Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Vereinen“ eingegangen.
Da steht nun ….
Alternativ zum Betrieb in den genannten Kategorien „Open“ oder „Specific“ kann der
Betrieb des Flugmodells auch im Rahmen eines Vereins oder einer Vereinigung erfolgen.
- ist damit der Artikel 5 (6) b der VO_EU_2019_947 gemeint oder soll das ggf. eine dritte Variante angesprochen werden ?
Eventuell hält man sich dahingehend so lange „bedeckt“ bis man die „Katze im Sack hat“ ??
Was mich allerding grundsätzlich als offene Frage(n) beschäftigt:
- dzt. gibt es ja weder in „DE“ eine entsprechende „neue“ Vereinbarung (BE) des DAeC / DMFV mit dem LBA (in Österreich ÖAeC mit ACG) bezogen auf die VO_EU_2019_947
- was ist nun aber seit 31.12.2020 rechtlich gültig ?
- ist es jetzt so, das EU-Recht vor nationalem Recht Gültigkeit hat, da ja die nationale (mögliche) Vereinbarung nach §16 noch nicht rechtsgültige vorliegt ?
- somit der „Deckel“ von 120m für alle Bereiche gilt, die nicht durch eine explizite rechtsgültige BE (z.B. für Modellflugplätze) ausgenommen sind
- wie sieht es bzgl. Hangflug aus, wenn diese Stelle nicht als Modellflugplatz ausgewiesen ist ?