Hier mal die Übersetzung per DeepL:
FFAM Brief an Clubs Mai 2021 Club'infos 013
Befreiung vom elektronischen Melden
für im Ausland lebende Menschen
Erinnerung an die 2 Bedingungen, um von der Meldepflicht befreit zu werden:
Mitglied eines Verbandes sein, der entweder einem national anerkannten Verband für Modellflug (Zivilluftfahrtgesetz) oder einem vom Sportministerium anerkannten Multisportverband einschließlich Modellflug (Sportgesetz) angehört, also entweder der FFAM oder der UFOLEP.
Üben Sie auf einem deklarierten und freigestellten Fluggelände (siehe Karte der Flugplatzstandorte auf der FFAM-Website).
Diese Bedingungen gelten auch für die Teilnahme an Veranstaltungen (öffentlich oder privat) und Wettbewerben.
Um Ausländern die Möglichkeit zu geben, zu fliegen und gleichzeitig von der Meldepflicht befreit zu sein, hat das FFAM den Ausländerpass eingeführt.
Dieser Pass ist für Personen mit französischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit gedacht, die eine Adresse im Ausland haben und dort mindestens 6 Monate im Jahr leben und die an einer von einem FFAM-Club in Frankreich organisierten Veranstaltung teilnehmen möchten.
Die Veranstaltungen und Wettbewerbe müssen im Bundeskalender eingetragen sein.
Dieser Pass ersetzt nicht den Freizeitpass für Nichtansässige, der in der Regel für touristische Aufenthalte in Frankreich verwendet wird.
Hinweis: Im Ausland lebende Personen, die außerhalb von FFAM-Veranstaltungen und -Wettbewerben auf den bei der AIP gemeldeten Plätzen fliegen wollen, sind nicht von der elektronischen Meldung befreit. Sie müssen sich nämlich entweder mit einer Bake ausrüsten oder eine Bundeslizenz machen.<
Bedingungen für die Ausgabe.
Wohnsitz und Adresse im Ausland mehr als 6 Monate im Jahr haben;
Gültigkeit 1 Jahr ;
Verlängerbar (im Verein oder in einem anderen Verein, ohne dass ein Transfer in Frage kommt);
Preis = 8 € (inklusive Versicherung);
Kein Anlegen eines Lizenzplatzes, der Verein muss den Pass herunterladen und an die betreffende Person übermitteln.
Der Pass wird vom Verein in das Extranet der Führer eingetragen:
Sophie Dellac
Punkt zur Regelung
Der Leitfaden der Aeromodelling Association wurde kürzlich von der DGAC aktualisiert und enthält einige Klarstellungen nach Rückmeldungen des Verbandes.
In der Tat, gilt als von der Verordnung abgedeckt Flugmodellbau Praxis durch einen Lizenznehmer auch außerhalb der referenzierten Standorten.
Das bedeutet, dass ein Vereinsmitglied Hangflug auf einem Gelände betreiben kann, das ohne die Einschränkungen der offenen Kategorie der europäischen Vorschriften (Modellkennzeichnung, europäisches Meldewesen, etc.) nicht deklariert werden würde, sofern es mehr als 150 m von Wohngebieten entfernt ist.
Derzeit laufen Gespräche mit der DGAC, um die Betriebsgenehmigungen zu spezifizieren, die in einigen Monaten an Modellflugvereine und -verbände vergeben werden, um auch über den 31. Dezember 2022 hinaus nach nationalen Regeln zu praktizieren. Wir werden uns in Kürze wieder bei Ihnen zu diesem Thema melden.
Was die elektronische Berichterstattung betrifft, so ist eine Überprüfung der Liste der neu geschaffenen AIP-Standorte durch die verschiedenen Ministerien im Gange, um im Laufe des Sommers eine Aktualisierung des Freistellungserlasses zu erhalten.
Die Standorte der Überseegebiete werden integriert und einige werden somit von der Befreiung profitieren.
Bis dahin stellt der Bund leihweise eine bestimmte Anzahl von Reporting-Tags für diese neu geschaffenen Standorte zur Verfügung.
Es ist zu erwähnen, dass die Herstellung von Beacons derzeit unter einem Problem bei der Versorgung mit bestimmten Komponenten leidet, wodurch diese nicht wie geplant zur Verfügung gestellt werden können. Wir hoffen, dass dies bald behoben wird.<
Laurent Henry
Übersetzt mit
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