Mitglieder eines anderen, nationalen Modellflugverbandes
Bei Mitgliedern von Verbänden, die in Deutschland eine Betriebsgeneh-migung gemäß Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 a) DVO (EU) 2019/947 vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) erhalten haben, kann ein substanziell gleiches Rechtsverständnis und eine vergleichbare Sachkenntnis vorausgesetzt werden.
Insofern können Fernpiloten solcher Organisationen ihr Flugmodell ge-gen Vorlage ihres Mitgliedsausweises des jeweiligen Verbandes inkl. Versicherungsnachweis, ihrer EU-Registrierungsbestätigung, sowie ihrer Schulungsbestätigung....