noch konfuser, aber da geht es ins Detail.
Personen dürfen mit A1/A3 nur überflogen werden, wenn es sich um C0 handelt (
<250g!) UAS.OPEN.20 2. (Verweis auf 5 a-c) Bestandsdrohnen nach Artikel 20 a, genauso wie Eigenbauten sind auch nur <250g zulässig.
UAS.OPEN.20 1. (Verweis auf 5 d = C1, keine Bestandsdrohne, kein Eigenbau! ) muss die Drohne, falls sie unvorhergesehen über Passanten fliegt, schnellstmöglich wieder auf Sicherheitsabstand gebracht werden. Das ist kein Recht, an Personen heranzufliegen.
FPV ist nach Open grundsätzlich mit Spotter erlaubt (UAS.OPEN.60 4. )
Grüße Stefan
(Das mit den Abstandsgrenzen für Verbrenner ist übrigens nur für den Verbandsflug definiert - LuftVO 21f, für OPEN suche ich immer noch nach Lärmgrenzwerten für Eigenbauten. Für Luftfahrzeuge gilt BimSchG §38-40 (und nicht allgemeine Anlagen) und dazu erlassene Verordnungen, die habe ich bisher nur für Zulassungspflichtige - wie z.B. Modelle über 25kg mit 82/90dB in 25m Abstand - in der
Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge gefunden - und für Amateur-Eigenbauten wird da auf die ICAO Annex 16 verwiesen. Und das ist deutlich mehr, als die Lärmgrenzwerte für die 2019/945 - bei denen nach C0...3 zertifizierte sowieso elektrisch betrieben werden müssen.)