..... welche (früheren) Fernsteuerungen darf man heute noch betreiben ??
Diese Frage hab ich mir vor ein paar Monaten auch schon mal gestellt – und nachgeforscht:
Bereits 1988 gab es eine Aufstellung welche (damals noch früheren bzw. aktuellen) Fernsteuer-Sender und –Empfänger „noch“ zugelassen waren - und da wäre schon von den ganz alten (bis ca. 1975) nichts mehr gelistet gewesen.
Zu dieser Zeit durfte man speziell bei den 35er Sendern nicht mal ein zusätzliches Loch für einen griffgünstigeren Schalter anbringen, sonst wäre die Genehmigung gleich erloschen gewesen. Nicht nur einmal kam die (speziell von den CB-Funkern mit erhöhter Ausgangsleistung ihrer Geräte) gefürchtete Post/Telekom-Truppe mit ihrem Messwagen zum Überprüfen der einzelnen Sender bei offiziellen Wettbewerben vorbei – da war manchmal großes Palaver nötig, damit wie angedeutet so „veränderte“ Sender nicht gleich beschlagnahmt wurden.
Außerdem, was Sammler interessieren dürfte, war (zumindest vor einigen Jahren) die Gesetzeslage so dass man „nicht zugelassene“ Sender und Empfänger zwar besitzen jedoch nicht betreiben durfte – später durfte man funktionierende Sendeanlagen nicht einmal mehr besitzen. Das hieß dann, diese außer Betrieb zu nehmen, wofür das Entfernen des Quarzes bzw. eines Bauteils oder Durchzwicken eines Kabels genügte.
Vor kurzem hatte ich mal mit der
„Budesnetzagentur – Ref.414“ Kontakt aufgenommen bzgl. der aktuellen Lage (die ja auch etliche andere interessiert). Nach mehrmaligem Hin- und Her (wobei die früheren Abläufe und Veränderungen wohl dort jetzt offensichtlich keinen mehr interessieren) wurde mir kurz und sachlich erklärt dass
„jetzt“ (die alten Frequenzbereiche betreffend) die Allgemeinzuteilung „Vfg 70/2012“ gültig ist und mit allen Sendern betrieben werden darf die eine CE-Kennzeichnung haben.
Allerdings werden in dieser Allgemeinzuteilung neben den Frequenzen den beiden Punkten
„Kanalbreite“ und „Max. Strahlungsleistung ERP“ selten Beachtung geschenkt. Die meisten Sender der nicht allzu längeren Vergangenheit werden wohl die Kanalbreite von 10 KHz einhalten, die 100 mW ERP könnte jedoch ein Problem darstellen. Diese sind nicht gleichzusetzen mit den sonst allg. bekannten mW-Ausgangsleistung. Ein Funk-Elektroniker hatte mir erklärt dass diese nur mess-technisch ermittelt werden kann – wenn allerdings der „alte, frühere“ Sender noch mit einer Ausgangs-Leistung von 1 Watt HF oder mehr angegeben ist, dann ......?? – vielleicht können hierzu ja noch Funk-Experten Genaueres dazu sagen?
Und ja, es wird normalerweise kaum jemand so pingelig sein und hier akribisch nachforschen ob jemand alle Bestimmungen perfekt einhält, insbesondere bei dieser Masse an Funk-Anlagen (auch viel Spielzeug) die inzwischen zugelassen und auch nicht zugelassen unser Land „überschwemmt“ – aber: Und das könnte im schlimmsten Fall doch zu einem Problem werden. Wenn es einen Unfall im Zusammenhang mit einer Fernsteuerung geben sollte (was man niemand wünscht) und dabei ein Personenschaden entsteht, „muss“ die Polizei verständigt werden, die dann i.d.R. die Funkanlage und evtl. auch die Flugmodell-Reste konfisziert und zur Überprüfung an die entsprechenden Stellen weiterleitet. Bei unrechtmäßig verwendeten Geräten könnte man eine Beschlagnahme und womöglich ein Strafverfahren noch leidlich überstehen, das große Problem ist allerdings wie die Versicherung reagiert??
Also, weiterhin unfallfreies Fliegen
Gruß Erich
Anhang anzeigen 11903364Anhang anzeigen 11903365Anhang anzeigen 11903366Anhang anzeigen 11903367Anhang anzeigen 11903368Anhang anzeigen 11903369Anhang anzeigen 11903370